Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.4/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_4/2016

Urteil vom 1. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr B.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Feststellung von Wegweisungshindernissen,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
Nachdem die Niederlassungsbewilligung des A.________ (Kosovare; 1974)
rechtskräftig widerrufen (bestätigt durch das Bundesgericht: 2C_205/2010),
verschiedene weitere Begehren (Härtefallbewilligung, Wiedererwägungsgesuche,
Gesuch um prozeduralen Aufenthalt, unentgeltliche Rechtspflege [z.B. Urteil
2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015]) abgewiesen wurden, A.________ trotz
wiederholten Verfügungen die Schweiz nicht verlassen hatte (dazu das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015), stellte er am 5. März 2015 beim
Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch, es sei festzustellen, dem
Vollzug der Wegweisung stehe seine akute Siuzidalität entgegen, weshalb er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten müsse, was das Migrationsamt am
23. April 2015 ablehnte. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.
Gallen wies den Rekurs ab und stellte fest, das keine Vollzugshindernisse
bestünden. Das angerufene Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 17.
Dezember 2015 die Beschwerde ab.

2.
Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Eingabe enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 117
i.V.m. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter Angabe
des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3
BGG nicht einzutreten ist.

2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide, die die Wegweisung
betreffen, unzulässig. Zulässig wäre die subsidäre Verfassungsbeschwerde.

2.2. Mit der subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde  präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E.
3.3 S. 310 f.).
Der Beschwerdeführer führt zwar wortreich unter Zitierung unzähliger
ausländischer Literatur aus, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen
würde; er kommt allerdings der angesprochenen qualifizierten Rügepflicht nicht
nach: weder benennt noch begründet er, welche Grundrechte verletzt würden, wenn
er in den Kosovo übersiedeln müsste.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos und kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art.
66 Abs. 1, 68 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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