Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.48/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_48/2016

Urteil vom 23. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation, c/o Y.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Einzelrichter, vom 20. Oktober 2016.

Erwägungen:
Mit Beschluss Nr. 691/2016 vom 17. August 2016 trat der Regierungsrat des
Kantons Schwyz auf eine Eingabe der X.________ AG nicht ein. Mit am 18.
September 2016 zur Post gegebener Eingabe gelangte die X.________ AG gegen
diesen Beschluss an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Verfügung
vom 21. September 2016 wurde ihr vom instruierenden Richter des
Verwaltungsgerichts Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur
Verbesserung verschiedener, konkret bezeichneter Mängel der Rechtsschrift
angesetzt. Ein weiteres Schreiben der X.________ AG ging am 30. September 2016
beim Verwaltungsgericht ein. Dessen instruierender Richter verwies am 3.
Oktober 2016 auf die Verfügung vom 21. September 2016 und hielt fest, dass ein
Antrag um superprovisorische Verfügung erst nach Leistung des Kostenvorschusses
und nach Zustellung der verbesserten Eingabe im Hauptverfahren bearbeitet
werde. Am 4. Oktober 2016 schliesslich ging beim Verwaltungsgericht ein
weiteres Schreiben der Gesellschaft ein.
Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2016 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht ein. Das
Nichteintreten wird mit den Mängeln der Rechtsschrift begründet, die trotz
gebührlicher entsprechender Aufforderung nicht behoben worden seien.
Am 20. November 2016 (Postaufgabe) hat die X.________ AG beim Bundesgericht
eine vom 18. November 2016 datierte subsidiäre Verfassungsbeschwerde/
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze, was eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz erfordert.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Zu der vom Verwaltungsgericht
gestützt auf kantonales Verfahrensrecht (§§ 38 und 39 des Schwyzer
Rechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP]) vorgetragenen
Nichteintretensbegründung lässt sich der Eingabe vom 18./20. November 2016
nichts Substanzielles entnehmen. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern
das kantonale Recht im konkreten Fall in einer schweizerisches Recht
verletzenden, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise
angewendet worden wäre (s. Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 S.
41 mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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