Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.46/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]              
{T 0/2}
                            
2D_46/2016 / 2D_47/2016

Urteil vom 22. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
2D_46/2016
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2014 und 2015,
Steuererlass,

2D_47/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26.
September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.B.________ geb. C.________ (geb. 1964) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in
U.________/SO. Das Kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: KStA/SO)
veranlagte für die Steuerjahre 2014 und 2015 Staats- und Gemeindesteuern von
Fr. 1'520.60 bzw. Fr. 925.45 sowie direkte Bundessteuern von Fr. 135.15 bzw.
Fr. 76.25. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2015 und 23. Juni 2016 ersuchte die
Steuerpflichtige um vollständigen Erlass dieser Steuern. Das Finanzdepartement
des Kantons Solothurn wies dies ab (Verfügung vom 5. Juli 2016), was das
Kantonale Steuergericht Solothurn bestätigte (Urteil SGSEK.2016.29 vom 26.
September 2016). Das Steuergericht erwog, Anspruch auf Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn habe (nur), wer sich aufgrund besonderer
Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, so dass für sie die
Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG/SO). Die
Steuerpflichtige verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'236.--
und durchschnittliche Auslagen von Fr. 2'701.--, was zu einem
Ausgabenüberschuss von Fr. 465.-- pro Monat führe. Als Miterbin eines bebauten
Grundstücks, dessen anteiliger amtlicher Wert sich auf Fr. 14'876.-- belaufe,
seien die Zukunftsaussichten aber günstig. Es sei ihr möglich, dieses Vermögen
anzugreifen, weshalb keine Notlage im gesetzlichen Sinne vorliege und dem
Erlassgesuch nicht entsprochen werden könne. Es bestehe aber die Möglichkeit,
beim KStA/SO um ratenweise Tilgung nachzusuchen.

1.2. Mit Eingabe vom 19. November 2016 erhebt die Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde. Sie macht sinngemäss geltend, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und der vollständige Erlass der streitbetroffenen
Steuern auszusprechen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass
das Grundstück mit einem Wohnrecht zugunsten der Mutter belastet sei. Entgegen
der vorinstanzlichen Annahme lasse sich das Vermögen daher nicht ohne Weiteres
angreifen. Zu Lebzeiten der Mutter sei dies ausgeschlossen.

2.

2.1. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113
ff. BGG (SR 173.110) entgegenzunehmen, was sich aus Art. 83 lit. m BGG ergibt.
Zu einer solchen ist (nur) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 115 BGG). Als Beschwerdegrund
kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art.
116 BGG), was bedeutet, dass die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit zu genügen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht
(Art. 118 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Steuerrecht des Kantons Solothurn kennt keinen Rechtsanspruch auf
Steuererlass: § 182 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember
1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) ist weder
anspruchsverleihend noch invidivualschützend (Urteil 2C_702/2012 vom 19. März
2013 E. 3.4). Dies schliesst die Willkürrüge im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde von vornherein aus (Art. 116 BGG). Wie es sich damit bei
der direkten Bundessteuer verhält, muss nicht entschieden werden. So oder
anders würde die Zulässigkeit nämlich voraussetzen, dass die Steuerpflichtige
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt und qualifiziert
begründet hätte (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Daran fehlt es aber.
Die Steuerpflichtige wiederholt weitgehend ihre Sichtweise, die sie schon vor
der Vorinstanz erläutert hatte, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen
und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in verfassungsmässige Rechte
eingegriffen hat. Auf die Beschwerde ist daher mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 1 i. V.
m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. Auch wenn sich eine weitere Prüfung der Rechtslage damit erübrigt, ist
immerhin auf folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz anerkennt ausdrücklich, dass
das laufende Einkommen zu gering ausfällt, um die Steuern zu bezahlen, verweist
aber auf die Möglichkeit, das noch nicht verteilte Erbe anzugreifen. Die
Steuerpflichtige widerspricht dem und macht ein Wohnrecht der im Haus
wohnhaften Mutter geltend. Eine derartige dingliche Belastung des
Grundeigentums stand aber weder im Verfahren vor der Finanzdirektion noch der
Vorinstanz zur Diskussion. Wird das angebliche Wohnrecht erst vor Bundesgericht
geltend gemacht, so handelt es sich dabei um ein unechtes Novum, das als
solches nicht zu hören ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerde würde sich mithin als unbegründet erweisen, soweit überhaupt auf sie
eingetreten werden könnte. Dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall.

3. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann auf die Kostenverlegung
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung
auszurichten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2D_46/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn,
Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass) und 2D_47/2016 (direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2014 und 2015, Steuererlass) werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_47/2016 wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_46/2016 wird nicht eingetreten.

4. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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