Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.43/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_43/2016

Urteil vom 23. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand
Familiennachzug, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. November 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, die heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und nach ihren
Angaben zuvor, bis zum Erhalt des Ausweises B am 1. Juni 2016, einen Ausweis F
hatte (vorläufig aufgenommen), ersuchte um Nachzug für ihren Ehemann und den
volljährigen (1978 geborenen) Sohn. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn
lehnte das Begehren ab. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Verfügung der Präsidentin das dabei
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab; zugleich wurde der Betroffenen Frist bis 30. November 2016 zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt, verbunden mit der
Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
A.________ beschwerte sich dagegen mit Schreiben vom 14. November 2016 beim
Verwaltungsgericht selber, welches die Sache am 15. November 2016
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft Zulässigkeit und Art eines Rechtsmittels frei und
von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E.
1, 471 E. 1 S. 475).
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Der Rechtsstreit hat eine ausländerrechtliche
Bewilligung zum Gegenstand. Dass die Vorinstanz nicht über die
Bewilligungsfrage, sondern über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden
hat, ändert nichts daran, dass für die Beurteilung von Art und Zulässigkeit des
Rechtsmittels auf den zu Grunde liegenden materiellen Rechtsstreit abgestellt
wird (Grundsatz der Einheit des Prozesses, vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503;
134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).
Mit dem Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wird um Bewilligungen für den
Ehemann und den volljährigen Sohn ersucht. Die Beschwerdeführerin hat heute
eine Aufenthaltsbewilligung; Art. 44 AuG ermöglicht ihr den Nachzug des
Ehemannes, wenn er mit ihr zusammenwohnen wird, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Selbst
wenn diese Bedingungen erfüllt sein sollten, kann die Ausländerin mit
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung an ihren Ehemann ableiten (BGE 137 I 284
E. 1.2 S. 287; neuerdings etwa Urteil 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2).
Keine bundesrechtliche oder völkerrechtliche anspruchsbegründende Norm findet
sich für den Nachzug des volljährigen Sohnes. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend unzulässig, und gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts steht als bundesrechtliches Rechtsmittel
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG).
Als solche ist die Eingabe vom 14. November 2016 entgegenzunehmen.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG).
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt
auf § 76 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist zur
Begründung der Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels darauf, dass die
Nachzugsgesuche verspätet gestellt worden seien und ein Nachzug des längst
volljährigen Sohnes ohnehin nicht in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin
äussert sich zwar zum Aspekt der Rechtzeitigkeit des Nachzugsgesuchs, ohne aber
auf den Umstand einzugehen, dass sie schon 2005 vorläufig aufgenommen worden
ist, was sich auf die Fristen des Familiennachzugs auswirkt (vgl. Art. 85 Abs.
7 AuG und Art. 74 VZAE, dazu E. I der Verfügung des Migrationsamtes vom 10.
Oktober 2016). Jedenfalls lässt sich der Rechtsschrift vom 14. November 2016
nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung der
Prozessaussichten insgesamt und mit der daraus folgenden Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
es solche verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist beizufügen, dass die Akten nicht erkennen lassen, inwiefern sich
die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit formgültigen Rügen erfolgversprechend
anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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