Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.37/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
{T 0/2}
                           
2D_37/2016, 2D_38/2016

Urteil vom 27. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand
2D_37/2016
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und 2007,
Steuererlass,

2D_38/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007, Steuererlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 21. September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Mit Eingabe
vom 21. September 2014 ersuchte der Steuerpflichtige die Steuerverwaltung des
Kantons Bern (KSTV/BE) um Erlass folgender noch offener Steuerbeträge: Fr.
9'587.10 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2006), Fr.
744.55 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2006), Fr. 5'152.50 (Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2007), Fr. 179.35 (direkte
Bundessteuer, Steuerjahr 2007), jeweils inklusive Verzugszins und unter
Berücksichtigung der bis am 15. August 2014 geleisteten Zahlungen. Am 20.
November 2014 wies die KSTV/BE die Erlassgesuche ab. Die Steuerrekurskommission
des Kantons Bern wies die Rekurse und Beschwerden sowie das Gesuch des
Steuerpflichtigen um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab
(Entscheid vom 5. Juni 2015). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, urteilte einzelrichterlich mit Entscheid
100.2015.201/202 vom 21. September 2016, worin es auf die Beschwerde betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und 2007,
mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat, die Beschwerde betreffend
die direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007, abwies, soweit es darauf
eintrat, und das neuerliche Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege abwies.

1.2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt: den Voll-
oder Teilerlass (mindestens 50 Prozent) von Bundes, Gemeinde-, Feuerwehr- und
Kirchensteuer der Steuerjahre 2006 und 2007; die Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege; den Ausstand des Veranlagungsbeamten ("wegen
Verstössen gegen Treu und Glauben und wegen mehrfachen Rechtsverstössen");
Schadenersatz wegen des überlangen Verfahrens von mindestens Fr. 1'000.--; die
Kostenfreiheit des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens; eine
Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'500.--; gegebenenfalls die Rückweisung
an die Vorinstanz, wobei diese in anderer Besetzung zu entscheiden habe.
Mit weiterer Eingabe vom 24. November 2016 ergänzt der Steuerpflichtige seine
Anträge dahingehend, dass die KSTV/BE wegen Missachtung des Gerichts zu einer
Busse von mindestens Fr. 1'000.-- zu verurteilen sei, habe diese doch im
Anschluss an den angefochtenen Entscheid eine Abrechnung über die
Steuerausstände gestellt und dabei versucht, den Steuerpflichtigen in die Irre
zu führen.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Aufgrund der offensichtlich
fehlenden hinreichenden Begründung ist die Angelegenheit im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Ein solcher ist - von Ausnahmen
abgesehen, die hier keine Rolle spielen - vom Anwendungsbereich der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen (Art. 83 lit. m BGG).
Deshalb steht dem Steuerpflichtigen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zur Verfügung (Art. 113 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann darüber hinaus nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), was dazu führt, dass
die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit ist lediglich Genüge getan, soweit die Beschwerde eine
detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und im
Einzelnen aufzeigt, in welcher Weise dieser verfassungsmässige Rechte verletzt
haben soll.

2.2.

2.2.1. Zur direkten Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007, erwägt die
Vorinstanz, ein Härtefall im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG in der Fassung vom
14. Dezember 1990 (AS 1991 1184) sei anhand der gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu prüfen, wie sie sich im
Entscheidzeitpunkt präsentieren. Der Zweck des Steuererlasses bestehe aber
nicht darin, dass die öffentliche Hand ein "Sonderopfer" erbringe, um es der
steuerpflichtigen Person dadurch zu ermöglichen, in vermehrtem Masse Schulden
bei privaten Gläubigern zu tilgen. Genau dies sei aber der Fall gewesen:
Zwischen 2008 und 2015 habe der Steuerpflichtige zwecks Schuldentilgung
insgesamt Fr. 20'335.-- an die privaten Gläubiger und lediglich Fr. 5'700.-- an
die öffentliche Hand überwiesen.

2.2.2. Sache des Steuerpflichtigen im Verfahren der subsidiären
Verfassungsbeschwerde wäre es nach dem Gesagten, in detaillierter
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und
inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Er
beschränkt sich freilich im Wesentlichen darauf, den Betrag von Fr. 5'700.-- zu
bestreiten, ohne seine Darstellung zu belegen und ohne eine irgendwie geartete
Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht vorzunehmen. Dies genügt den
gesetzlichen Anforderungen, die in einer qualifizierten Rüge- und
Begründungspflicht bestehen, indessen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.3. Was die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und
2007 betrifft, hat der Steuerpflichtige es unterlassen, im vorinstanzlichen
Verfahren fristgerecht eine Beschwerde einzureichen. Die Vorinstanz ist aus
diesem Grund auf die Sache nicht eingetreten. Der Steuerpflichtige unterlässt
auch in dieser Hinsicht jegliche Vorbringen, die der qualifizierten Rüge- und
Begründungspflicht genügen könnten. Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht
einzutreten.

2.4. Die übrigen Sachanträge sind entweder nicht im vorliegenden Verfahren
vorzutragen (Ausstand des Veranlagungsbeamten in den nicht streitbetroffenen
Veranlagungsperioden, Schadenersatz wegen des überlangen Verfahrens von
mindestens Fr. 1'000.--) oder scheitern an den gesetzlichen Erfordernissen
(Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'500.--, obwohl eine anwaltliche
Vertretung fehlt). Was schliesslich das Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege angeht, musste die Beschwerde sich von vornherein
als aussichtslos darstellen, was zum Ausschluss dieser Rechtswohltat führt. Das
Gesuch ist abzuweisen.

2.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des
Steuerpflichtigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2D_37/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern,
Steuerjahre 2006 und 2007) und 2D_38/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre
2006 und 2007) werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_38/2016 wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_37/2016 wird nicht eingetreten.

4. 
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

5. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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