Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.32/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_32/2016

Urteil vom 13. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, Einzelrichter
vom 26. August 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ (geb. 1970) ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Deutschland. Sie ersuchte erfolglos beim Amt für Migration und Zivilrecht des
Kantons Graubünden um eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bzw. zur medizinischen Behandlung und/oder eine
Grenzgängerbewilligung. Eine gegen die Verweigerung dieser Bewilligungen beim
kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhobene
Beschwerde wurde abgewiesen. Mit Urteil vom 26. August 2016 trat der
Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die dagegen
geführte Beschwerde nicht ein.

2.
Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich
nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeanträgen (
BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1). Wird ein Nichteintretensentscheid
angefochten, bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die
Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Urteil 2C_747/2013 vom 8.
September 2014 E. 2.1). Ob gegen den angefochtenen vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 83 ff. BGG) oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 83 Ziff. 2 lit. c, Art. 113 BGG) offen steht, beurteilt sich nach dem
Rechtsmittel, welches gegen den materiellen Bewilligungsentscheid offen stehen
würde (THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 93
BGG; Urteile 2C_442/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1; 2C_1130/2013 vom 23. Januar
2015 E. 1.2.2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin, die sich nicht ansatzweise
damit auseinandersetzt, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten ist, und überhaupt keine Begründung dafür enthält, weshalb dieses
Nichteintreten Recht verletzen sollte, würde selbst bei einer Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deren minimalen
Begründungsanforderungen nicht erfüllen (Art. 42 BGG), weshalb darauf bereits
aus diesem Grund mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann. Eine
Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist angesichts der für
dieses Rechtsmittel geltenden qualifizierten Rügepflicht (Art. 116, Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) ausgeschlossen.
Die nicht hinreichend begründete Beschwerde ist bereits aus diesem Grund auch
aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht
entsprochen werden kann (Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster
Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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