Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.31/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_31/2016

Urteil vom 2. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________, Ausführungskommission.

Gegenstand
Submission; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer, vom 9. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Ausschreibung der für die Gesamtmelioration U.________ vorgesehenen
Planungs- und Ingenieurarbeiten wurde durch die
Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________ durchgeführt. Nach öffentlicher
Ausschreibung vergab die Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________ die
Ingenieurarbeiten an die A.________, V.________. Der B.________ AG, W.________,
wurde die anderweitige Auftragsvergabe mit Schreiben vom 8. Mai 2015 und
Zustellung des Protokollauszuges der Sitzung vom 7. Mai 2015 eröffnet. Mit
Urteil vom 21. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die
von B.________ AG erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den mit Beschluss der
Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________ vom 7. Mai 2015 an die A.________
erteilten Zuschlag wegen verschiedener Bewertungsfehler auf und wies die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________ zurück. Mit Beschluss vom 25. April
2016 vergab die Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________ die
Ingenieurarbeiten der Gesamtmelioration U.________ neu an die B.________ AG.

B.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2016 gelangte A.________ gegen den Zuschlag vom 25.
April 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht
erteilte der Beschwerde zunächst mit Verfügung vom 11. Mai 2016 antragsgemäss
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ab und entzog die der Beschwerde superprovisorisch erteilte
aufschiebende Wirkung. Das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung vom 3. August 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 9.
August 2016 ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. September 2016 an das
Bundesgericht beantragt A.________, ihrer Beschwerde (an das Bundesgericht) sei
umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle sei
umgehend zu untersagen, den Vertrag mit der B.________ AG abzuschliessen. Die
Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Verfügung vom 9. August 2016 der
Vorinstanz sei betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung aufzuheben, und die Sache sei der Vorinstanz zur
Neubeurteilung und zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
10. Mai 2016 zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die B.________ AG haben auf die Einreichung einer
Vernehmlassung verzichtet. Die Bodenverbesserungsgenossenschaft U.________
schliesst auf kostenfällige Abweisung, soweit Eintreten. Mit Verfügung vom 12.
September 2016 hat der Präsident der II. oeffentlich-rechtlichen Abteilung der
subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 9. September 2016 zunächst
superprovisorisch und nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 30. September 2016 zur Zeit die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Art. 83 lit. f BGG schliesst Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts aus, wenn
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht
erreicht, oder wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeführerin stellt sich ausdrücklich auf den Standpunkt, das
vorliegende Verfahren werfe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als das einzig
zulässige Rechtsmittel (Art. 42 Abs. 2 e contrario, Art. 83 lit. f Ziff. 2 e
contrario, Art. 113 BGG; Urteile 2C_338/2010, 2C_433/2010 vom 11. Juni 2010 E.
1.2, E. 2).

1.1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 117 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen
Zwischenentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 117 in
Verbindung mit Art. 93 BGG; Art. 114, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).

1.1.3. Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 9. August 2016, mit
welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beschwerde abgewiesen hat, ist geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird der
Vertrag während hängigem vorinstanzlichem Rechtsmittelverfahren abgeschlossen,
kann die Vorinstanz gemäss Beschwerdeschrift nur noch feststellen, dass die
Verfügung rechtswidrig ist (§ 27 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996
des Kantons Aargau [SubmD/AG]).

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer (lit. a) vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat und (lit. b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids dartun kann (Art. 115 BGG; BGE 133 I
185 E. 3 S. 190). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür
eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG) : Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; Urteil 2C_598/2012 vom
21. November 2012 E. 1.3). Dass die als verletzt gerügten kantonalen
Verfassungsbestimmungen der Beschwerdeführerin einen über die Bundesverfassung
hinausgehenden Anspruch verschaffen würden (vgl. etwa MICHEL HOTTELIER,
Tribunal fédéral, Ie Cour de droit public, arrêt 1C_604/2015, 1C_606/2015 du 13
juin 2016, A. et Association des juristes progressistes c. Ministère public de
la République et canton de Genève, AJP 2016 S. 1249), hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb auf diese grundsätzlich zulässigen
Rügen (Art. 95 lit. c BGG; BGE 131 I 77 E. 1.3.1 S. 79 f.) nicht weiter
einzugehen ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung in willkürlicher Anwendung kantonalen Submissions- und
Verfahrensrechts (Art. 9 BV in Verbindung mit §§ 17, 20, 26 SubmD/AG und § 21
Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG
/AG]) sowie in Verletzung ihres Anspruches auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
abgewiesen. Bei einer den konventions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden Ausübung der Prüfungspflicht hätte die Vorinstanz nicht zum Schluss
kommen können, die in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Argumente
seien bereits im ersten Rechtsmittelverfahren behandelt worden, weshalb die
Beschwerde ohne Erfolgsaussichten und ihr die aufschiebende Wirkung bereits aus
diesem Grund sowie ohne weitere Interessenabwägung zu verweigern sei.

2.1. Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 9. August 2016
war das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August 2016 um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 10. Mai 2016. Mit der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz nicht nur eine Wiedererwägung ihrer einstweiligen
Verfügung vom 8. Juli 2016 ausgeschlossen, sondern das erneute Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung formell abgewiesen. Gegenstand des
vorinstanzlichen und auch des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl.
dazu BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1) ist somit die aufschiebende Wirkung der
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde vom 10. Mai 2016.

2.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom
9. August 2016 erwogen, die in der Replik vom 3. August 2016 für die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorgebrachten
Gründe würden keinen Anlass dafür bieten, nach dem (abschlägigen) Entscheid
über die aufschiebende Wirkung vom 8. Juli 2016 nun der Beschwerde doch noch
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Aus diesem Grund sei an der
prozessleitenden Verfügung vom 8. Juli 2016 festzuhalten und für die Abweisung
des Gesuchs auf die in dieser Verfügung enthaltene Begründung zu verweisen. Mit
der prozessleitenden Verfügung vom 8. Juli 2016 hatte die Vorinstanz des Gesuch
der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der
Begründung abgewiesen, der gegen den Zuschlag gerichteten Beschwerde würden
prima facie keine Erfolgsaussichten zukommen, weshalb sich eine
Interessenabwägung erübrige. Der in der angefochtenen Verfügung enthaltene
Verweis auf die rechtliche Begründung der Verfügung vom 8. Juli 2016 ist
zulässig (vgl. BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu
Art. 112 BGG).

2.3. Die kantonale Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung kantonales Submissions- und
Verfahrensrecht (§ 26 SubmD/AG) zur Anwendung gebracht. Gemäss dieser
kantonalen Regelung kann der Beschwerde auf Gesuch oder von Amtes wegen die
aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; diese
Regelung zeigt, dass die Verwirklichung von Projekten der öffentlichen Hand
nicht ohne wichtige Gründe hinausgezögert werden soll (Urteil 2C_755/2009 vom
19. Januar 2010 E. 3.4 betreffend die inhaltlich gleich lautende Regelung von
Art. 17 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB]). Diese Regelung
ist dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen; wegen inhaltlicher
Divergenzen zwischen den unterschiedlichen spezialgesetzlichen Bestimmungen
kann auch nicht vergleichsweise (BGE 106 Ib 115 E. 2a S. 116) auf die in Art.
55 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Kriterien abgestellt werden
(teilweise abweichend zu Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über
das öffentliche Beschaffungswesen [BöB SR 172.056.1] HANSJÖRG SEILER,
Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 191 zu Art.
55 VwVG). Die zuständige Instanz kann über die Gewährung von vorsorglichen
Massnahmen auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
entscheiden (für das Submissionsrecht vgl. insbesondere Urteile 2C_1034/2015
vom 23. November 2015 E. 3.1; 2C_611/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 4.2). Das
Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer
verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen
besondere Zurückhaltung auf: Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn die
Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, oder wenn sie
wesentliche Tatsachen völlig übersehen und Interessen ausser Acht gelassen oder
offensichtlich falsch bewertet hat (grundlegend BGE 99 Ib 215 E. 6a S. 221 f.,
bestätigt in den Urteilen 2C_1034/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1; 2C_567/
2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; für das Submissionsrecht vgl. insbesondere die
Urteile 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.2; 2P.161/2002 vom 6. September 2002
E. 2.1). Im vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. oben,
E. 1.2) beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung darauf, ob der
angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) der
Beschwerdeführerin verletzt.

2.4. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 I 305 E. 4.3
S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Vorbringen in
der Beschwerdeschrift genügen offensichtlich nicht, um die vorinstanzlichen
Erwägungen über die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Beschwerde als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz gelangte in den
verfahrensleitenden Verfügungen vom 9. August 2016 bzw. (auf Grund eines
Verweises) vom 8. Juli 2016 gestützt auf ausführliche Erwägungen über die
Zuschlagskriterien, dem der Vergabebehörde dabei zukommenden
Ermessensspielraum, der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin bei den
Subkriterien "Amtliche Vermessung", "Landschaft und Ökologie" und
"Qualifikation" zum Ergebnis, der im vorinstanzlichen Verfahren gerügten
Rechtsverletzung der mangelnden Transparenz insbesondere käme bei einer
summarischen Würdigung der Rechtslage keine Erfolgschancen zu, woran auch das
aus Sicht der Beschwerdeführerin erstmals in der Replik vom 3. August 2016
vorgebrachte Argument der nachgeschobenen Begründung in Form einer
Nachlieferung eines Referenzprojektes nichts zu ändern vermöge. Der für den
Erlass der vorsorglichen Massnahme zuständige Einzelrichter hat somit
nachvollziehbar dargelegt, weshalb er in summarischer Prüfung der Rechtslage
die Argumente der Beschwerdeführerin als unzutreffend erachtet, und hat wegen
einer fehlenden (kumulativen) Voraussetzung für die Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Erfolgschancen, vgl. oben, E. 2.3) deren
Gesuch abgewiesen, weshalb sich der angefochtene Zwischenentscheid nicht als
willkürlich (Art. 9 BV in Verbindung mit §§ 17, 20, 26 SubmD/AG und § 21 Abs. 1
VRPG/AG) erweist, und die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV [für den
sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Urteil des EGMR  Micallef
vs Malta vom 15. Oktober 2009 [Nr. 17056/06], N. 86]) sowie auf eine
sachgerechte Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4 f.)
wahrt. Die von der Beschwerdeführerin als Massstab erachtete Auseinandersetzung
mit ihren materiellen Argumenten in der gewünschten Prüfungs- und
Begründungsdichte sind dem Hauptsachenrichter vorbehalten. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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