Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.24/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_24/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________-C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,

Gemeinderat U.________,

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Aargau 2011-2014; Steuererlass und Stundung,

Beschwerde gegen das Urteil des Spezial-verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
Abteilung Steuern, Einzelrichter,
vom 7. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
In den hier interessierenden Steuerperioden 2011-2014 hatten die heute in
V.________/LU ansässigen Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Die Veranlagungsverfügungen
für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau der ersten drei Jahre
ergingen am 23. Oktober 2012, 24. Oktober 2013 und 23. Oktober 2014. Sie sind
allesamt in Rechtskraft erwachsen. Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung
(zum Steuerjahr 2011) belaufen die Steuerausstände sich bezüglich der Staats-
und Gemeindesteuern des Kantons Aargau der drei Jahre auf Fr. 15'672.60, nebst
Verzugszinsen. Zum Steuerjahr 2014 (rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom
23. März 2016) besteht eine Steuerschuld von Fr. 5'993.80.

B.
Am 2. Januar 2016 ersuchten die Steuerpflichtigen, die zwei Kinder im Alter von
acht und vier Jahren haben, den Gemeinderat von U.________/AG um Erlass der
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau für alle vier Steuerjahre. Der
Gemeinderat wies das Gesuch am 29. Februar 2016 im Hauptpunkt ab, genehmigte
aber eine ratenweise Tilgung der offenen Steuern im Umfang von Fr. 1'000.-- pro
Monat. Für den Unterlassungsfall drohte er die Schuldbetreibung an.

C.
Die Steuerpflichtigen wandten sich hierauf mit Rekurs vom 29. März 2016 an das
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Sie machten
Einnahmen von Fr. 7'879.-- und Ausgaben von Fr. 8'319.60 geltend, was ihrer
Berechnung zufolge zu einer Unterdeckung von Fr. 440.60 pro Monat führte.
Dementsprechend seien ihnen die streitbetroffenen Steuern zu erlassen.
Der Präsident der Abteilung Steuern zog in seinem einzelrichterlichen Entscheid
3-RB.2016.5 vom 7. Juni 2016 die Richtlinien des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 21. Oktober 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG heran. Er erkannte, einem
Einkommen von Fr. 8'490.75 stünden Ausgaben von höchstens Fr. 7'422.65
gegenüber. Damit ergäbe sich ein Einnahmeüberschuss von (mindestens) Fr.
1'068.10 pro Monat. Dies erlaube es, die aufgelaufenen Steuern von Fr.
15'672.60, nebst Verzugszinsen, innerhalb von 15 Monaten zu tilgen, was eine
vernünftige Frist darstelle.
Zum Steuerjahr 2014 stellte er fest, die Veranlagungsverfügung sei am 23. März
2016 und damit nach dem gemeinderätlichen Entscheid vom 29. Februar 2016
ergangen. Folglich hätte der Gemeinderat auf das Erlassgesuch zum Steuerjahr
2014 nicht einzutreten gehabt. Dementsprechend wies der Einzelrichter den
Rekurs ab.

D.
Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 4. Juli 2016 erheben die nicht anwaltlich
vertretenen Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragen, die Steuerschuld 2011-2014 sei um 50 Prozent
auf höchstens Fr. 13'000.-- (inkl. Verzugszins) herabzusetzen und es seien
ihnen monatliche Ratenzahlungen von höchstens Fr. 400.-- zu bewilligen. Der
Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110])
hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ein solcher
kann grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d,
Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Beim
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau handelt es sich zwar um ein
"anderes", mithin "unteres" (nicht "oberes") Gericht im Sinne von Art. 86 Abs.
2 BGG. Aufgrund von Art. 50 Abs. 3 StHG (SR 642.14) ist die Beschwerde an das
Bundesgericht kraft eidgenössischen Spezialgesetzes jedoch zulässig (vgl.
Urteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2 und   1.2.3, in: ASA 82 S.
229, StE 2014 A 25 Nr. 13 und Urteil 2C_589/2011 vom 17. November 2011 E. 1.3).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, wie
ausgeführt, grundsätzlich zulässig. Da der angefochtene Entscheid aber die
Stundung oder den Erlass von Abgaben betrifft, ist das ordentliche Rechtsmittel
grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m Halbsatz 1 BGG in der seit dem 1.
Januar 2016 geltenden Fassung vom 20. Juni 2014 [AS 2015 9]). Die Gegenausnahme
im Sinne von Art. 83 lit. m Halbsatz 2 BGG bedingt einerseits, dass ein
Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder
kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt. Zum andern verlangt das
Gesetz, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es
sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

1.2.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein
besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige
Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Dabei handelt es sich um
eine Sachurteilsvoraussetzung: Unterlässt die beschwerdeführende Person den
Nachweis, ist auf ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht einzutreten (BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21), es sei denn, die
Voraussetzungen lägen geradezu auf der Hand (Urteile 2C_527/2015 vom 3. Juni
2016 E. 1.2; 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141
II 436; 2C_511/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 II 451
).

1.2.3. Die Steuerpflichtigen bezeichnen ihre Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es ist daher zu prüfen, ob sie in der
gebotenen Tiefe und Breite dartun und nachweisen, dass und inwiefern eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen ein
besonders bedeutender Fall vorliegen soll. Die Steuerpflichtigen lassen diesen
Aspekt freilich beiseite und äussern sich ausschliesslich zu
materiellrechtlichen Fragen. Das Bundesgericht übersieht bei dieser
Einschätzung nicht, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb
geringere Anforderungen formeller Natur bestehen (Urteil 2C_708/2012 vom 21.
Dezember 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 I 64). Aber auch abgesehen von
der Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ist nicht
ersichtlich, worin im vorliegenden Fall eine Rechtfrage von grundsätzlicher
Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall liegen soll. Auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht einzutreten.

1.3.

1.3.1. Soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist, beurteilt
das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).
Dies zieht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach sich (Art.
117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). In der
Verfassungsbeschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Wird keine
Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde
selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich
vorliegt (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht
nicht ein (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

1.3.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 115 lit. a BGG) und ein  rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG; BGE 142 II
259 E. 4.2 S. 261 f.; 140 I 285 E. 1.2 S. 290). Wird lediglich vorgebracht, der
angefochtene Entscheid verletze das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV), ist
für das Eintreten entscheidend, ob eine  anspruchsverleihende oder 
individualschützende Norm besteht, aus welcher die abgabepflichtige Person ein
rechtlich geschütztes Interesse herleiten kann (BGE 121 I 267 E. 2 S. 269; 126
I 81 E. 5, 6 S. 90 ff.; Urteile 2D_41/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2.1; 2C_702
/2012 vom 19. März 2013 E. 3.2, in: StR 68/2013 S. 464).

1.3.3. Fehlt ein derartiges rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann die
beschwerdeführende Person mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen
Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine  formelle
 Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche  rechtlich geschützte
Verfahrensinteresse ergibt sich in dieser Konstellation aus der Berechtigung
der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben
("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80). Unter diesem
Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht
eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit
erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen
können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Unzulässig sind hingegen Vorbringen, die
im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids
hinauslaufen, wie etwa die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu
wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher
Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in
offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II
305 E. 2 S. 308).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung  im Sinne von Art. 116 BGG beruht
(Art. 118 Abs. 2 BGG). Die Rüge, die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (einschliesslich der Beweiswürdigung) verletzten
Bundesgesetzesrecht, ist daher nicht zu hören (Urteil 2C_669/2016 / 2C_670/2016
vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.6 zum insofern gleichartigen Art. 98 BGG).

2.

2.1. Die Steuerpflichtigen rügen im wesentlichen, die Vorinstanz sei von
übersetzten Einkünften ausgegangen, die Kinderzulagen seien doppelt erfasst und
die einlässlich dargestellte Notlage ungenügend berücksichtigt worden. Die
Vorinstanz habe zudem gewisse Schulden ausser Acht gelassen und die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Aargau für das Steuerjahr 2014 (Fr. 5'993.80),
nebst Verzugszins, nicht in die Ausgabenübersicht aufgenommen. Der angeblich
ortsübliche Mietzins sei unangemessen tief und trage der Notlage nicht Rechnung
(Brandfall), aus welcher heraus innert kurzer Frist ein Ersatzobjekt habe
gefunden werden müssen. Mit Blick darauf verlangen die Steuerpflichtigen die
Neuvornahme der Berechnung anhand der von ihnen als zutreffend empfundenen
Zahlen.

2.2. Mit ihren Vorbringen machen die Steuerpflichtigen sinngemäss geltend,
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz seien willkürlich
oder zumindest rechtsfehlerhaft (Art. 9 BV; BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Die
angebliche Verletzung des Willkürverbots wäre materiell zu prüfen, sofern
hinreichende Rügen vorlägen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E.
1.3.1) und die Steuerpflichtigen überdies ein rechtlich geschütztes 
Sachinteresse beanspruchen könnten (vorne E. 1.3.3). Entscheidrelevant ist
einzig, ob die vorinstanzlichen Feststellungen gegen verfassungsmässige Rechte
verstossen, wogegen es ungenügend ist, ausdrücklich oder sinngemäss die
Verletzung von Bundesgesetzesrecht anzurufen (vorne E. 1.4). Dies bedarf einer
detaillierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unter
verfassungsmässigen Gesichtspunkten. Die Steuerpflichtigen unterlassen es aber,
ein verfassungsmässiges Recht anzurufen und legen erst recht nicht dar,
inwiefern ein solches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein soll
(vorne E. 1.3.1). Die Steuerpflichtigen beschränken sich weitgehend auf
appellatorische Kritik (vorne E. 1.3.1). Falls auf die Verfassungsbeschwerde
eingetreten werden könnte, würde sie sich aber ohnehin als unbegründet
erweisen. So verbliebe nämlich selbst dann noch ein Einnahmeüberschuss, wenn
der bisherige Mietzins (Fr. 2'260.--, inklusive Nebenkosten) anstelle des
geschätzten ortsüblichen Mietzinses berücksichtigt würde. Die Vorinstanz war
zugunsten der Steuerpflichtigen von einem Mietzins (inklusive Nebenkosten) von
Fr. 2'050.-- ausgegangen, wenngleich, wie sie in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise (Art. 118 Abs. 1 BGG) festgestellt hatte, ein Betrag von
Fr. 1'400.-- (inklusive Nebenkosten) ortsüblich gewesen wäre.

2.3. Mit ihren Vorbringen werden die Steuerpflichtigen der qualifizierten Rüge-
und Begründungsobliegenheit nicht gerecht. Der Frage, ob überhaupt ein
rechtlich geschütztes Sachinteresse vorliege (Art. 115 lit. b BGG; vorne E.
1.3.2), was eine Sachurteilsvoraussetzung bildet, ist mithin nicht nachzugehen.
Rügen, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen und im Sinne der
"Star-Praxis" zu berücksichtigen wären (vorne E. 1.3.3), sind höchstens
ansatzweise ersichtlich. Soweit sie vorliegen, fehlt aber auch hierbei eine
ausreichende Begründung.

2.4. Auf die Beschwerde ist damit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1
BGG), wofür die Eheleute zu gleichen Teilen solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5
BGG). Angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der vorgebrachten
Feuersbrunst, welcher das Eigenheim zu Opfer fiel, ist ausnahmsweise vom
Verlegen von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht
des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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