Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.1/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2D_1/2016          

2D_2/2016

Urteil vom 19. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung.

Gegenstand
Staatssteuer und Ordnungsbusse 2012, Erlass;
Direkte Bundessteuer und Ordnungsbusse 2012, Erlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 23.
November 2015.

Erwägungen:

1. 
A.A.________ und seine Ehegattin B.A.________ wurden für die Staatssteuer sowie
die direkte Bundessteuer 2012 nach Ermessen veranlagt; dabei wurde ihnen eine
Ordnungsbusse auferlegt. Diese Veranlagungen datieren vom 5. August 2013; es
wurde dagegen nicht Einsprache erhoben.
Am 4. Dezember 2013 ersuchten die Pflichtigen um Erlass der Staatssteuer 2012
von Fr. 3'004.--, der direkten Bundessteuer 2012 von Fr. 276.-- sowie der
Ordnungsbusse 2012 von Fr. 150.--. Die Erlassabteilung des Finanzdepartements
des Kantons Solothurn wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. August 2015 ab. Mit
Urteil vom 23. November 2015 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ab.
Am 18. Januar 2016 (Postaufgabe) haben A.A.________ und B.A.________ beim
Bundesgericht eine vom 13. Januar 2016 datierte subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts eingereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Hauptgegenstand des angefochtenen Urteils ist der Erlass von Abgaben. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. m
BGG gegen derartige Entscheide unzulässig. Als bundesrechtliches Rechtsmittel
kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG), mit
welcher gemäss Art. 116 BGG die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und
Begründung (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur
Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur legitimiert, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Abgabeerlasses setzte dies einen
Rechtsanspruch auf Erlass voraus, was weder für die Steuern des Kantons
Solothurn noch für die direkte Bundessteuer der Fall ist (s. etwa Urteil 2D_53/
2013 und 2D_54/2013 vom 30. Oktober 2013). Den Beschwerdeführern fehlt mithin
weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde; ohnehin zeigen sie nicht
gezielt auf, welches konkrete verfassungsmässige Recht und inwiefern es im
Zusammenhang mit der Erlassverweigerung verletzt worden wäre.
Der weitgehend unzulässigen Verfassungsbeschwerde fehlt es an einer
hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG).

2.2. Die Beschwerdeführer diskutieren auch die Frage der Revision der
rechtskräftig gewordenen Veranlagungen 2012. Mit dieser Problematik hat sich
das Steuergericht in E. 3.5 seines Urteils befasst und ist gestützt auf die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 165 des Solothurner Gesetzes über
die Staats- und Gemeindesteuern, StG; Art. 147 DBG) zum Schluss gekommen, dass
es unter den gegebenen Verhältnissen an den Voraussetzungen, nach verpasster
Einsprachefrist mittels Revision eine Korrektur der rechtskräftigen
(Ermessens-) Veranlagung herbeizuführen, fehle. Inwiefern das Steuergericht
dabei schweizerisches Recht missachtet oder etwa von offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsannahmen ausgegangen wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG), zeigen die
Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen über eine möglicherweise unzutreffende
Ermessensveranlagung nicht auf. Auch in dieser Hinsicht fehlt es offensichtlich
an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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