Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.15/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_15/2016

Urteil vom 22. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt der Stadt Luzern,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Erlass von Staats- und Gemeindesteuern 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22.
Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ ersuchte erfolglos um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012
sowie der direkten Bundessteuer 2012. Zuletzt gelangte er mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Mit
Urteil vom 22. Februar 2016 erklärte dieses das Beschwerdeverfahren betreffend
Erlass der direkten Bundessteuer 2012 als erledigt (die entsprechende
Steuerschuld war zuvor beglichen worden); betreffend Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern 2012 wies es die Beschwerde ab.
A.________ hat am 23. März 2016 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das
kantonsgerichtliche Urteil erhoben. Er führt Beschwerde unter dem Vorbehalt,
dass die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wird.
Es erübrigt sich, vorab separat über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu befinden. Obwohl der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist (s. nachfolgend
E. 2), erlauben es nämlich die Umstände des Falles, auf die Erhebung von Kosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch
gegenstandslos wird.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Unter anderem
hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ist
sie dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden
Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG); eine solche Gegenausnahme ist hier nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG). Er hat daher zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG) erhoben.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann (ausschliesslich) die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen
bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Besteht kein Anspruch auf Steuererlass, wie dies für den Kanton Luzern der Fall
ist (s. E. 3.3 des angefochtenen Urteils), fehlt dem Steuerpflichtigen
weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, wird er doch durch die
Verweigerung des Erlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen
(vgl. Art. 115 lit. b BGG). Er ist namentlich nicht zu hören mit der Rüge, der
negative Erlassentscheid verletze das Willkürverbot (Urteil 2D_6/2016 vom 4.
Februar 2016; allgemein zur Unzulässigkeit der Willkürrüge bei Fehlen von
Rechtsansprüchen BGE 133 I 185). All diese Aspekte hat schon das Kantonsgericht
in der Rechtsmittelbelehrung (E. 8 des angefochtenen Urteils) erwähnt. Der
Beschwerdeführer erwähnt einzig das Willkürverbot, indem er schreibt, er müsse
davon ausgehen, dass das Kantonsgericht den Entscheid des Steueramtes der Stadt
Luzern willkürlich decke. Es handelt sich dabei, wie dargelegt, um eine unter
dem Aspekt von Art. 115 lit. b BGG unzulässige und ohnehin nicht substanziierte
Rüge. Andere verfassungsmässige Rechte, die verletzt worden sein sollen, nennt
der Beschwerdeführer nicht.
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende und
weitgehend unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG) ist
mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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