Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.99/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_99/2016

Urteil vom 2. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Veterinärdienst des Kantons Luzern.

Gegenstand
Veterinärwesen; unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
vom 14. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ hält in U.________ an seiner Wohnadresse neun Hunde und auf seiner
Liegenschaft X.________ 19 Hunde. Am 30. Januar 2015 führte der kantonale
Veterinärdienst eine (weitere) unangemeldete Kontrolle an seiner Wohnadresse
durch und lud ihn in der Folge zu einer polizeilichen Einvernahme am 4. Februar
2015 ein. Tags darauf fand eine angemeldete Kontrolle auf der Liegenschaft
X.________ statt. Aufgrund diverser Mängel erliess der Veterinärdienst am 20.
Mai 2015 eine Verfügung, mit welcher A.________ u.a. verpflichtet wurde, mit
gewissen Hunden den Sachkundenachweis nachträglich zu absolvieren, und mit
welcher ihm das Züchten von Tieren verboten wurde. Das Verwaltungsgericht wies
am 14. Dezember 2014 die Beschwerde ab.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der
Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des
Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Im angefochtenen
Urteil werden die Gründe ausführlich dargelegt, weshalb auf das
Ausstandsbegehren in Bezug auf gewisse Personen des Veterinärdienstes nicht
eingetreten wurde, weshalb der Beschwerdeführer den Sachkundenachweis
nachzuholen habe und dessen Erfahrung, um den gesetzlichen Anforderungen
nachzukommen, nicht genüge und weshalb das weitere Züchten zu unterlassen sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander; er wiederholt
lediglich, dass er eine lange Erfahrung mit Hunden und anderen Tieren habe
sowie der Veterinärdienst ihn schikanieren wolle.
Vor Verwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt; darin ist - entgegen seiner Auffassung - nicht
eingeschlossen, dass das Gericht ihm einen Anwalt  zuweist.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang könnte dem impliziten Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf die
Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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