Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.999/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_999/2016

Urteil vom 8. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 26. September 2016.

Erwägungen:

1. 
Die 1989 in der Schweiz geborene mazedonische Staatsangehörige A.________
verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung. Sie wurde in der Schweiz
bereits als Jugendliche mehrfach straffällig:

- Am 30. August 2005 erging eine Erziehungsverfügung wegen eines von A.________
verübten Raubes;
- Mit Strafverfügung vom 11. Oktober 2007 wurde sie wegen Betruges mit einer
Geldstrafe belegt.

Auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit verübte A.________ weitere Straftaten:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. November 2008
wurde sie wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. Februar 2009
wurde sie der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu
einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 resp. mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013 wurde A.________
schliesslich wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie
Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ^1/4 Jahren sowie zu einer Busse
von Fr. 300.-- verurteilt. Im Weitern wurde eine ambulante Massnahme zur
Behandlung psychischer Störungen angeordnet.

Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ bereits mit Verfügung
vom 12. März 2009 verwarnt und ihr für den Fall erneuter Delinquenz schwerer
wiegende Massnahmen angedroht hatte, widerrief das Amt aufgrund ihrer
fortdauernden Straffälligkeit mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die
Niederlassungsbewilligung der Betroffenen. Die von ihr hiergegen ergriffenen
Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2016 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im
Wesentlichen auf den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zu verzichten.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
verzichten auf Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hat der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
zu erledigen ist:

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da die Vorinstanzen auf diverse ihrer Vorbringen nicht eingegangen seien bzw.
diesen nicht genügend Beachtung geschenkt hätten. Die Rüge ist unbegründet: Es
ist nicht erforderlich, dass sich das Verwaltungsgericht und die
Sicherheitsdirektion mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr ist es unter
dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs hinreichend, sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass die Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist der
Fall, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
m.w.H.; Urteil 2C_212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt.
Ebenfalls ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass
auf eine mündliche Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend die
wirtschaftlichen Perspektiven und die zu erwartende familiäre Unterstützung in
Mazedonien verzichtet wurde: Zum einen kommt einer diesbezüglichen Aussage des
Vaters der längst volljährigen Beschwerdeführerin aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnisses und der identischen Interessenlage kaum ein
Beweiswert zu, welcher über jenem der Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin
selbst liegt. Zum andern erweisen sich die wirtschaftliche Situation und die
Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Mazedonien aufgrund der Schwere
der von ihr in der Schweiz verübten Straftaten im vorliegenden Fall nicht als
entscheidend (vgl. E. 2.3 hiernach).

2.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).
Dieser Widerrufsgrund ist angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von 3 ^1/4 Jahren offensichtlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin beruft sich
denn im Wesentlichen auch einzig darauf, dass der Bewilligungswiderruf
unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl,
dass diese Massnahme aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies
hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt: Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin hat es die hier massgebenden öffentlichen Interessen an
einer Ausreise der Beschwerdeführerin und deren private Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es dabei in nachvollziehbarer
Weise für zumutbar erachtet, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat
zurückkehrt.

2.3. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des
Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Dem
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 resp. dem Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013 lag zugrunde, dass die
Beschwerdeführerin zuerst aus nichtigem Anlass zwei Personen durch Zufügung
einer Bisswunde resp. durch das Sprühen von Pfefferspray ins Gesicht verletzte.
Bei einem zweiten Vorfall schlug die Beschwerdeführerin ihrem Opfer eine
Wodkaflasche auf den Kopf und fügte ihm mit der nunmehr zerbrochenen Flasche
eine ca. 10 cm lange und 1.5 bis 2 cm tiefe Schnittwunde im Gesicht zu, wobei
der Gesichtsnerv, die Mundspeicheldrüse und der grosse Schliessmuskel um das
Auge des Opfers massiv verletzt wurden. Es bedarf keinen weiteren Ausführungen,
dass solche Gewaltexzesse eine massive und nicht hinnehmbare Bedrohung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Auch die hierfür ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 3 ^1/4 Jahren korrespondiert mit einem schweren
ausländerrechtlichen Verschulden, welches den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz in aller Regel ausschliesst.

2.4. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die
Haupttaten lägen bereits sechs Jahre zurück. Zum einen musste erst ein
Ermittlungsverfahren und nach der erstinstanzlichen Verurteilung noch ein
Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden, zum anderen befand sich die
Beschwerdeführerin rund zweieinhalb Jahre im (vorzeitigen) Strafvollzug und
anschliessend noch bis zum 12. Juni 2016 in einer ambulanten Massnahme. Bei
dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin aus der seit der Tat verstrichenen
Zeit nichts Entscheidwesentliches zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Urteil des
EGMR Nr. 55470/10 vom 10. Januar 2017 i.S. Salija gegen die Schweiz, Rz. 46
f.).

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge
Aussichtslosigkeit kann ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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