Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.996/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_996/2016

Urteil vom 24. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 21. September 2016.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 17. Februar 2015 ein Gesuch des
algerischen Staatsangehörigen A.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und
ordnete seine Wegweisung an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. Juli 2016 ab. Auf die gegen
diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. September 2016 nicht
ein. Es hielt dafür, die Beschwerdeschrift enthalte keine sachbezogene
Begründung, was nach § 54 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) Eintretensvoraussetzung wäre.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter
staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Oktober 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sind eingeholt,
ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat am 21. November 2016 (letzter Tag der Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung eingereicht.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von schweizerischem Recht gerügt
werden (Art. 95 BGG); nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von
kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem
Recht (vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei dessen Anwendung gerügt werden (BGE
141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, das
Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es wegen angeblich
ungenügender Beschwerdebegründung auf die dort erhobene Beschwerde nicht
eingetreten sei. Diese Rüge ist zulässig.

2.2. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Sicherheitsdirektion einen
23-seitigen Rekursentscheid verfasst habe, wobei sie sich bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung äusserst sorgfältig mit den Ursachen des
erheblichen Sozialhilfebezugs von über Fr. 500'000.-- und der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers befasst habe und schliesslich zum Schluss
gekommen sei, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das grosse
private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege;
die kantonale Beschwerdeschrift fasse zuerst den Sachverhalt zusammen und gebe
dann den Rekursentscheid verkürzt in indirekter Rede wieder; lediglich der
letzte Absatz der Beschwerdeschrift diskutiere den Rekursentscheid; dieser
allgemein gehaltene letzte Absatz (den das Verwaltungsgericht wortwörtlich
wiedergibt), setze sich offensichtlich nicht einmal im Ansatz mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander.
In ihrem Rekursentscheid vom 28. Juli 2016 hat sich die Sicherheitsdirektion,
wie das Verwaltungsgericht richtig festhält, ausführlich mit dem Aspekt
Sozialhilfeabhängigkeit befasst (s. namentlich E. 5d und e). Sie diskutiert
dabei insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 eine
Festanstellung hat (unbefristeter Arbeitsvertrag auf Abruf) und gemäss
Lohnabrechnung vom 5. Juni 2016 entsprechend Lohn bezog; sie kommt zur
Erkenntnis, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (inkl.
gesundheitliche Aspekte) und der langjährigen Vorgehensweise
("Verhaltensmuster") des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit weiterer
Beanspruchung von Sozialhilfe sehr hoch sei. Den im Rekursentscheid
festgehaltenen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an
einem Verbleib im Lande stellte sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
das sich aus dem Sozialhilfebezug ergebende öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber, welches es als jene
überwiegend wertete.
Der Beschwerdeführer hat in seiner dem Verwaltungsgericht unterbreiteten
Rechtsschrift ergänzend ausgeführt, dass er nicht nur, wie von der
Sicherheitsdirektion festgehalten, im Monat Mai 2016, sondern gemäss
Lohnabrechnung vom 6. Juli 2016 auch im Monat Juni 2016 gestützt auf das neue
Arbeitsverhältnis Lohn bezogen habe. Sodann lautet der letzte Absatz der
Rechtsschrift:

"Diese Einschätzung ist klar und entschieden zurückzuweisen. Die
ausbildungsmässigen und gesundheitlichen Belastungen beim Rekurrenten selber,
aber auch bei seiner Ehefrau haben über einen grösseren Zeitraum die
Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich gemacht. Dies darf nicht zu einem
Vorwurf dergestalt führen, dass das Grundrecht auf Achtung der Familie in einer
Weise unterlaufen wird, welche ein weiteres familiäres Zusammenleben
verunmöglicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Befreiung von der
Sozialhilfe seit über 9 Monate, ist für die Zukunft dem Beschwerdeführer und
seiner Familie eine Chance zu gewähren, die erworbene Selbstständigkeit weiter
ausbauen zu können."

Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass diese Darlegungen nicht
genügen, um eine angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit der einschlägigen
substanziellen Erwägungen der Sicherheitsdirektion aufzuzeigen. Es fehlt in der
von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift an einer gezielten
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Argumenten des
Rekursentscheids. Dies gilt nicht nur für den Aspekt des Sozialhilfebezugs,
sondern insgesamt für die von der Sicherheitsdirektion vorgenommene
Verhältnismässigkeitsprüfung und die einzelnen Elemente ihrer
Interessenabwägung. Mithin lässt sich dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung
von § 54 Abs. 1 VRG und der Einschätzung, dass es an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung fehlte, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
sonst wie eine Verletzung schweizerischen Rechts vorwerfen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer hat nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann schon darum nicht entsprochen werden,
weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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