Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.994/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_994/2016  
 
 
Urteil vom 9. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Intermobility SA, 
Rue de la Gabelle 18a, 2503 Biel/Bienne, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Portmann, 
 
gegen  
 
1. Einwohnergemeinde Bern, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Erlacherhof, Junkerngasse 47, 3000 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, 
2. PubliBike AG, 
Route des Arsenaux 15, 1700 Fribourg, 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schweizer, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, 
Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Submission; Zuschlag für ein öffentliches Veloverleihsystem, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. September 2016 (100.016.142). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Einwohnergemeinde Bern schrieb am 22. Juli 2015 den Auftrag für ein
öffentliches Veloverleihsystem in der Stadt Bern im offenen Verfahren aus. Der
Auftrag umfasst die Planung, Finanzierung und den Aufbau eines
Veloverleihsystems in der Stadt Bern sowie dessen Betrieb während fünf Jahren
durch einen Gesamtdienstleister. Das Veloverleihsystem soll stationsgebunden
sein und gewisse Nutzungszahlen nicht unterschreiten. Für die Benützung der
Velos kann der Gesamtdienstleister ein Gebührenmodell vorsehen. Den Preis für
den Auftrag schätzte die Einwohnergemeinde Bern auf Fr. 800'000.-- pro Jahr.
Innert Frist gingen zwei Angebote zu einem Preis von Fr. 0.-- ein. Am 27.
Januar 2016 erteilte die Einwohnergemeinde Bern der PubliBike AG den Zuschlag,
deren Angebot mit 3.854 Punkten die beste Bewertung erhielt. Mit 3.587 Punkten
erreichte die Intermobility SA den zweiten Platz. 
 
B.  
Die Intermobility SA gelangte gegen den Zuschlag an das
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, das ihr Rechtsmittel mit Entscheid
vom 25. April 2016 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. September 2016 ebenfalls
ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhebt die Intermobility SA Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils vom 20. September
2016 und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. 
Die Einwohnergemeinde Bern beantragt, auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.
Eventualiter seien die Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Verwaltungsgericht schliesst seinerseits auf Abweisung der Rechtsmittel,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Die PubliBike AG (fortan:
Zuschlagsempfängerin) stellt keine formellen Anträge, vertritt aber den
Standpunkt, dass auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Die
Wettbewerbskommission (WEKO) und das Regierungstatthalteramt Bern-Mittelland
haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reicht
die Intermobility SA eine Replik zu den Vernehmlassungen ein. 
Der Abteilungspräsident hat das Gesuch der Intermobility SA (fortan:
Beschwerdeführerin) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom
17. November 2016 abgewiesen. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 teilt die Einwohnergemeinde Bern mit, dass sie mit
der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über den ausgeschriebenen Auftrag
abgeschlossen hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die form- (Art. 42 BGG) sowie fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG [i.V.m. 
Art. 117 BGG]) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den kantonal
letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG [i.V.m. Art. 117 BGG
]) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2016 in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG [i.V.m. Art. 114 BGG]).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt einen kassatorischen Antrag auf Rückweisung
der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht. Soweit das Bundesgericht
reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen
der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss
vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG [i.V.m. 
Art. 117 BGG]; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C_853 / 2C_934/2014 vom
29. September 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 142 II 80]). Rechtsbegehren sind
jedoch nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
auszulegen (BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; Urteil
2C_853 / 2C_934/2014 vom 29. September 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 142 II
80]). Die Beschwerdeführerin erhebt neben formellen Rügen, bei deren
Begründetheit das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte, auch
Rügen materieller Natur. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind
in Verbindung mit den gestellten Anträgen nach Treu und Glauben so zu
verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung des Zuschlags an sie
selbst verlangt, falls die Beschwerde aus materiellen Gründen gutgeheissen
wird. Bei dieser Ausgangslage liegt im Hinblick auf sämtliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin ein zulässiges Rechtsbegehren vor.  
 
1.3. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der geschätzte Wert
des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert erreicht und sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f Ziff. 1
und 2 BGG). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141
II 14 E. 1.2 S. 20 f.; 133 II 396 E. 2.1 S. 398). Von einer Frage mit
grundsätzlicher Bedeutung ist auszugehen, wenn der Entscheid einer Rechtsfrage
für die Praxis wegleitend sein kann und sie von ihrem Gewicht her nach
höchstrichterlicher Klärung ruft (BGE 141 II 14 E. 1.2 S. 20 f.; 138 I 143 E.
1.1 S. 146 f.). Für den ausgeschriebenen Auftrag gingen zwei Angebote zu einem
Preis von jeweils Fr. 0.-- ein. Die Frage, ob ein Entscheid auf dem Gebiet der
öffentlichen Beschaffungen im Sinne von Art. 83 lit. f BGG vorliegt, bedarf
angesichts dessen der näheren Betrachtung.  
 
1.3.1. Das Bundesgerichtsgesetz führt nicht näher aus, was unter einer
öffentlichen Beschaffung im Sinne von Art. 83 lit. f BGG zu verstehen ist. Von
einem beschaffungsrechtlichen Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung ist
aber jedenfalls dann auszugehen, wenn er gestützt auf einschlägige
submissionsrechtliche Erlasse erging oder hätte ergehen sollen (vgl. Urteil
2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.4). Eine Definition des Begriffs
"öffentliche Beschaffung" ist aber auch den vergaberechtlichen Erlassen fremd
(vgl. BGE 125 I 209 E. 6b S. 212; Urteil 2C_198/2012 vom 16. Oktober 2012 E.
5.1.1; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, S. 269 Rz.
605) : Gemäss Art. I Ziff. 1 des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422; nachfolgend: GPA) findet das
Übereinkommen auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken
betreffend die öffentliche Beschaffung Anwendung. Immerhin deutet das GPA auf
ein eher weites Verständnis des Begriffs "öffentliche Beschaffung" hin. Das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM;
SR 943.02) bestimmt seinerseits in Art. 5 lediglich, dass sich öffentliche
Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder
kommunaler Aufgaben nach kantonalem oder interkantonalem Recht richten (Abs. 1)
und sie dabei die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen
berücksichtigen (Abs. 2). Der Anwendungsbereich der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (mit
Änderungen vom 15. März 2001 [IVöB; BSG 731.2-1]), die auch der Kanton Bern
unterzeichnet hat (vgl. Art. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2002
über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]), setzt unter anderem
voraus, dass ein öffentlicher Auftrag erteilt werden soll (vgl. Art. 6 IVöB).
Was unter einem öffentlichen Auftrag zu verstehen ist, umreisst die
Interkantonale Vereinbarung nicht.  
 
1.3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für öffentliche Beschaffungen
kennzeichnend, dass der Staat als Nachfrager Waren oder Dienstleistungen gegen
eine Gegenleistung bestellt, um damit seine Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BGE 141
II 113 E. 1.2.1 S. 117; 125 I 209 E. 6b S. 212 f.; Urteil 2C_198/2012 vom 16.
Oktober 2012 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist der blosse Umstand,
dass der Staat einem Privaten erlaubt, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben,
keine öffentliche Beschaffung, weil der Staat dabei nicht eine Tätigkeit
veranlasst oder ein Gut beschafft, sondern bloss eine private Tätigkeit
hoheitlich ordnet oder reguliert (vgl. BGE 125 I 209 E. 6b S. 212 f.; Urteil
2C_198/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5.1.3). Dasselbe gilt grundsätzlich auch,
wenn der Staat lediglich eine Sondernutzungskonzession für die Benützung von
öffentlichem Grund erteilt, weil der Staat damit nicht etwas beschafft, sondern
im Gegenteil dem Privaten ein Recht einräumt und dafür (in der Regel) eine
Gegenleistung erhält (BGE 143 II 120 E. 6 S. 126; 125 I 209 E. 6b S. 212 f.;
Urteil 2C_198/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5.1.3). Anders verhält es sich nach
der Rechtsprechung, wenn mit der Erteilung der Konzession untrennbar
Gegenleistungen von gewisser Bedeutung verbunden sind, die normalerweise
Gegenstand einer öffentlichen Beschaffung bilden (vgl. BGE 135 II 49 E. 4.4 S.
56; Urteil 2C_198/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5.1.3, mit Hinweisen). Die
Verleihung einer Konzession schliesst die Anwendbarkeit des öffentlichen
Beschaffungsrechts folglich nicht aus. Ist die Erteilung einer
Sondernutzungskonzession in ein Gesamtgeschäft eingebettet, kann sich in
Würdigung sämtlicher Umstände des Geschäfts ergeben, dass es insgesamt als
öffentliche Beschaffung zu qualifizieren ist (vgl. BEYELER, a.a.O., S. 402 Rz.
819; ETIENNE POLTIER, Droit des marchés publics, 2014, S. 117 Rz. 188). Als
naheliegend erweist sich dieser Schluss insbesondere dann, wenn bei der
Erteilung der Sondernutzungskonzession nicht ein regulativer Zweck (Ordnung der
Nutzung öffentlichen Grundes) im Vordergrund steht, sondern die Übertragung
eines (geldwerten) Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. BEYELER,
a.a.O., S. 415 Rz. 830).  
 
1.3.3. Im vorliegenden Fall hat die Einwohnergemeinde Bern den Aufbau und
Betrieb eines Veloverleihsystems ausgeschrieben, das der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen soll. Das Veloverleihsystem dient der Umsetzung des Reglements
der Stadt Bern vom 13. Juni 1999 über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs
(RFFV; SSSB 761.4). Das Reglement bezweckt eine Umlagerung des motorisierten
Individualverkehrs auf den Langsamverkehr (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 RFFV;
angefochtenes Urteil E. 1.2.1). Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistung
im Rahmen des Veloverleihsystems sind detailliert vorgegeben. Es bestehen enge
Vorgaben betreffend die Anzahl, Dichte und Verteilung der Stationen sowie die
Anzahl und Verfügbarkeit der Velos, das Tarifsystem und die zu erreichende
Nutzungsintensität. Die Finanzierung soll über Benützungsgebühren,
Sponsorengelder und einen Deckungsbeitrag der Einwohergemeinde Bern erfolgen.
Mit dem Auftrag zur Bewirtschaftung des Veloverleihsystems erteilt die
Einwohnergemeinde Bern dem Betreiber sodann das exklusive Recht zur
Inanspruchnahme von (Sonder-) Nutzungsrechten am öffentlichen Boden. Zudem
erbringt sie weitere Dienstleistungen gegenüber dem Betreiber des
Veloverleihsystems (z.B. Realisierung der Standorte).  
 
1.3.4. Mit Blick auf den Auftrag des kommunalen Gesetzgebers zur Umlagerung des
motorisierten Individualverkehrs auf den Langsamverkehr kann der Betrieb eines
Veloverleihsystems als öffentliche Aufgabe betrachtet werden. Wird damit ein
privater Dienstleister betraut, erscheint dies jedenfalls als öffentlicher
Auftrag im Sinne von Art. 6 Abs. 3 IVöB (vgl. BGE 135 II 49 E. 5.2.2 S. 58;
Urteil 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.2). Daran ändert nichts, dass dem
ausgewählten Betreiber zur Erfüllung seiner Aufgabe die Sondernutzung von
öffentlichem Grund eingeräumt wird. Angesichts der klaren Vorgaben für den
Betrieb des Veloverleihsystems wird deutlich, dass dabei nicht ein regulativer
Zweck im Vordergrund steht. Der Einwohnergemeinde Bern geht es um die
Erbringung einer spezifischen Dienstleistung im öffentlichen Interesse. Sie
übernimmt dabei nicht vorrangig eine Ordnungsfunktion für die Nutzung des
öffentlichen Grundes für beliebige, allenfalls im privaten Interesse stehende
Zwecke. Obwohl mit dem Auftrag zum Betrieb eines Veloverleihsystems
notwendigerweise verknüpft, erscheint die Erteilung von Sondernutzungsrechten
an öffentlichem Grund im Gesamtgefüge des Geschäfts nur als eines von
zahlreichen Anliegen, die mit der Ausschreibung verfolgt werden.  
 
1.3.5. Sodann gelangt die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur
Auffassung, dass es sich beim Auftrag zum Betrieb des Veloverleihsystems um
einen Dienstleistungsauftrag gegen Entgelt handelt, obschon das
Veloverleihsystem von beiden Anbieterinnen zu einem Preis von Fr. 0.--
offeriert wurde: Die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe kann vom Gemeinwesen
auch in anderer Form als durch Geldzahlung abgegolten werden (vgl. BGE 135 II
49 E. 5.2.2 S. 58; Art. II Ziff. 2 GPA; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/
MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 75
Rz. 179 f.; MARTIN BEYELER, a.a.O., S. 335 f. Rz. 726 f. und S. 339 Rz. 730;
ETIENNE POLTIER, a.a.O., S. 91 Rz. 153). Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, stellen die Erteilung von Sondernutzungsrechten an öffentlichem Grund
und die weiteren Dienstleistungen der Einwohnergemeinde Bern zugunsten des
ausgewählten Anbieters geldwerte Leistungen und damit ein Entgelt dar (vgl.
angefochtenes Urteil, E. 1.2.2). Ausserdem wird dem Anbieter das Recht
eingeräumt, für die Benützung der Velos von seinen Kunden eine Entschädigung zu
verlangen (vgl. BEYELER, a.a.O., S. 418 Rz. 833). Erbringt das Gemeinwesen das
Entgelt wie im vorliegenden Fall für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
durch einen kommerziell motivierten Privaten, ist auch unter diesem
Gesichtspunkt von einem öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 6 IVöB
auszugehen. Da es sich bei der Einwohnergemeinde Bern zudem um eine öffentliche
Auftraggeberin im Sinne von Art. 8 IVöB handelt und eine Ausnahme nach Art. 10
IVöB nicht gegeben ist, fällt die Erteilung des Auftrags zum Betrieb eines
Veloverleihsystems in den Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung.
Damit hat der angefochtene Entscheid einen beschaffungsrechtlichen Vorgang im
Sinne von Art. 83 lit. f BGG zum Gegenstand.  
 
1.3.6. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht drei Fragen, denen
ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2
BGG zukommt. Mit der ersten Frage will die Beschwerdeführerin beantwortet
wissen, ob "ein Mitbewerber unter Beachtung des Grundsatzes der
wirtschaftlichen Nachhaltigkeit den Zuschlag für eine Lieferung und/oder
Dienstleistung erhalten [kann], welche als solche nicht existieren und somit
noch nirgends im Einsatz stehen". Dass Auftraggeber, die dem öffentlichen
Beschaffungsrecht unterstehen, teilweise spezifische Bedürfnisse aufweisen, die
nach Art oder Ausmass nicht mit bereits erpropten Leistungen befriedigt werden
können, liegt auf der Hand. Wie es sich mit der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit
von solchen Leistungen verhält, mag alsdann bei der Angebotsbewertung eine
Rolle spielen, entzieht sich aber einer generellen Festlegung. Die erste Frage
stellt folglich keine Grundsatzfrage im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG
dar, zu deren Beantwortung das Bundesgericht berufen ist (vgl. E. 1.3 hiervor).
 
 
1.3.7. Weiter misst die Beschwerdeführerin der Frage grundsätzliche Bedeutung
zu, ob "Unternehmensreferenzen unabhängig von den effektiven Kompetenzen der
sich wesentlich ändernden Unternehmensform und -struktur dem jeweiligen
Unternehmen erhalten [bleiben] und, falls ja, wie lange".
Unternehmensreferenzen geben Auskunft über den Anbieter selber, während
Personenreferenzen Aussagen über die bei einem Anbieter tätigen Personen
treffen. Die Referenzen können unterschiedlichste Aspekte des Anbieters oder
der angebotenen Leistung betreffen (vgl. CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Referenzen,
Labels, Zertifikate, in: Jean-Baptiste Zufferey/Martin Beyeler/ Stefan Scherler
[Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, S. 395 Rz. 6). Auch diese Frage der
Beschwerdeführerin entzieht sich einer Antwort mit wegleitendem Charakter für
die beschaffungsrechtliche Praxis. Ob eine Vergabestelle die
Unternehmensreferenzen eines Anbieters akzeptieren kann und wie sie zu bewerten
sind, hängt wesentlich von deren konkretem Inhalt, dem Zeitablauf und den
seither eingetretenen Veränderungen aufseiten des Anbieters ab. Eine
Grundsatzfrage im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG liegt nicht vor.  
 
1.3.8. Schliesslich unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die
Frage, ob "die Ausstandsregeln des bernischen Gemeindegesetzes abschliessend
aufgeführt und im Verfahren um die Vergabe öffentlicher Aufträge der
Einwohnergemeinde Bern anwendbar" sind. Damit zielt sie auf das Verhältnis
zwischen den Ausstandsvorschriften nach dem Gesetz des Kantons Bern vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; BSG
155.21) und jenen für Gemeindebehörden nach dem Gemeindegesetz des Kantons Bern
vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11), wobei letztere mildere Vorgaben enthalten,
was die Beschwerdeführerin selber auch geltend macht. Sie verkennt allerdings,
dass die Vorinstanz eine Ausstandspflicht nach dem strengeren Massstab des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes geprüft und verneint hat (vgl. angefochtenes
Urteil, E. 2). Selbst wenn das mildere Gemeindegesetz zur Anwendung käme, würde
dies am Ergebnis also nichts ändern. Im konkreten Fall ist die aufgeworfene
Frage folglich von vornherein nicht entscheiderheblich, was aber Voraussetzung
wäre, damit ihr grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2
BGG zukommt (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.4.1 S. 118).  
 
1.4. Im Ergebnis liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten
ist (Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG).  
 
1.5. Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
1.5.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im
Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn die Beschwerdeführerin
als unterlegene Bewerberin eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung
ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27,
mit zahlreichen Hinweisen). Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren ist hier offensichtlich erfüllt. Hingegen bedarf die Frage des
rechtlich geschützten Interesses einer näheren Betrachtung.  
 
1.5.2. Gemäss Mitteilung der Einwohnergemeinde Bern vom 3. Mai 2017 hat sie
mittlerweile den Vertrag mit der erstplatzierten Anbieterin abgeschlossen.
Dabei handelt es sich im Verhältnis zum bisherigen Verfahrensstand um eine neue
Tatsache. Neue Tatsachen können nicht vorbehaltlos in das bundesgerichtliche
Verfahren eingeführt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Betreffen sie Umstände, die
zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen können, sind sie allerdings auch
noch vor Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.1 S. 616). So
verhält es sich hier: Nachdem der Vertrag mit der erstplatzierten Anbieterin
während des bundesgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen wurde, ist der Antrag
auf Aufhebung und Erteilung des Zuschlags an die zweitplatzierte
Beschwerdeführerin nicht mehr zulässig. Auf das Rechtsmittel kann insoweit
nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I 86 E. 3.3
S. 90; Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1 [nicht publ. in: BGE 143 I
177]). Hingegen ist nach Art. 9 Abs. 3 BGBM weiterhin zu prüfen, ob der
Zuschlag rechtswidrig erteilt wurde. Eine entsprechende Feststellung erlaubt es
der zweitplatzierten Beschwerdeführerin, die eine reelle Chance auf den
Zuschlag hatte, gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Daraus ergibt
sich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl.
Art. 9 Abs. 3 BGBM, Art. 18 Abs. 2 IVöB; BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I
86 E. 3.3 S. 90; Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1 [nicht publ. in:
BGE 143 I 177]). Folgenlos bleibt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss
des Vertrags nicht ausdrücklich ein Feststellungsbegehren gestellt hat. Ein
Rechtsbegehren auf Aufhebung des Zuschlags kann nach Abschluss des Vertrags in
ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden, auch wenn ein solcher Antrag nicht
ausdrücklich gestellt wurde (vgl. Urteile 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.3
[nicht publ. in: BGE 143 I 177]; 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.4.2).  
 
1.5.3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin zur
Verfassungsbeschwerde berechtigt (Art. 115 BGG). Unter Vorbehalt der erwähnten
Einschränkung (vgl. E. 1.5.2 hiervor) ist auf das Rechtsmittel einzutreten.  
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist
damit die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht.
Ebenfalls nicht selbständig gerügt werden kann die Verletzung des den
Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des
beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes. Diesen Grundsätzen kommt
nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2D_58/2013
vom 24. September 2014 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 140 I 285]; 2C_1196/2013 vom
21. Februar 2014 E. 1.5; 2C_85/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.1). Hingegen ist
die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung
zulässig, da die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben
(vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E.
2.3; 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.5). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht, soweit eine entsprechende
Rüge präzise vorgebracht und begründet worden ist (sog. Rügeprinzip; Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
beurteilen sind. 
 
3.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vergabebehörde habe
Ausstandsvorschriften verletzt. Sie bezieht sich damit auf drei Personen, die
zur Bewertung der Offerten beigezogen wurden und bringt vor, dass ein Anschein
der Befangenheit bestehe. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie
in einem ähnlichen Vergabeverfahren an denselben Experten heftige Kritik geübt.
Daraufhin sei ihr Angebot für das hier umstrittene Veloverleihsystem schlechter
bewertet worden, was auf deren Befangenheit hindeute. Weiter führt die
Beschwerdeführerin aus, dass zwischen einem Mitglied des Bewertungsgremiums und
dem Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft der Zuschlagsempfängerin enge
persönliche Beziehungen bestehen sollen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
hätte dies zur Aufhebung des Zuschlagsentscheids führen müssen.  
 
3.1.1. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person den
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). In Verfahren
vor nichtgerichtlichen Behörden - wie hier der Einwohnergemeinde Bern - umfasst
Art. 29 Abs. 1 BV zugleich das Gebot der Unbefangenheit. Es bildet einen
Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329;
137 I 340 E. 2.2 S. 342 ff.; 127 I 128 E. 3c S. 130). Ein Submissionsverfahren
kann den ihm zugedachten Zweck - Gewährleistung einer diskriminierungsfreien,
transparenten und auf Marktöffnung sowie wirtschaftliche Verwendung
öffentlicher Mittel ausgerichteten Beschaffungspraxis - nur erfüllen, wenn auch
die Zusammensetzung der Behörde, die über den Zuschlag entscheidet, diesem Ziel
Rechnung trägt (vgl. Urteil 2P.152/2002 vom 12. Dezember 2002 E. 2). Der
Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt mit sich, dass kein
befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteile 2C_308/2015
vom 7. Juli 2015 E. 2.2; 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). In Analogie
zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum
Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet
sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1 S.
125; 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Unter die
Ausstandspflicht fallen in persönlicher Hinsicht auch Privatpersonen, soweit
sie von der Vergabebehörde als Hilfspersonen beigezogen werden und am Entscheid
in irgendeiner Form, z.B. bei der Angebotsbewertung, mitwirken (CHRISTOPH
JÄGER, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, 2009,
S. 60 und 64 f.).  
 
3.1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine
Anhaltspunkte vor, die nach objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit von
Mitgliedern des Bewertungsgremiums hindeuten. Die Äusserung heftiger Kritik an
deren Arbeit im Rahmen eines anderen Vergabeverfahrens vermag für sich allein
den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Massgeblich ist in derartigen
Fällen die Reaktion der Betroffenen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; Urteile
1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5; 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2).
Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass ihr Angebot im
vorliegenden Verfahren als Folge ihrer Kritik schlechter bewertet worden sei.
Im Rahmen ihrer Begründungspflicht (vgl. E. 2 hiervor) weist sie aber nicht
konkret nach, dass ihr Angebot hier abweichend beurteilt worden ist, obwohl im
anderen Beschaffungsverfahren vergleichbare Anforderungen gestellt wurden,
weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Weiter hat die Vorinstanz
festgestellt, dass sich die von der Beschwerdeführerin monierte Beziehung
zwischen einem Mitglied des Bewertungsgremiums und dem Geschäftsführer einer
Schwestergesellschaft der Zuschlagsempfängerin in Kontakten im Rahmen des
Vereins A.________ erschöpft. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ergibt
sich daraus noch kein Näheverhältnis, das objektiv den Anschein der
Befangenheit zu wecken vermag (vgl. Urteile 1B_537/2012 vom 28. September 2012
E. 3.3; 4D_8/2011 vom 27. April 2011 E. 5.5). Weitere Anhaltspunkte, die
ernsthaft auf eine grosse Beziehungsnähe schliessen liessen, macht die
Beschwerdeführerin nicht namhaft. Insbesondere führt die theoretische
Möglichkeit, dass das Mitglied des Bewertungsgremiums in der Zukunft
geschäftliche Beziehungen zu Schwestergesellschaften der Zuschlagsempfängerin
unterhalten könnte, nicht ohne Weiteres zur Ausstandspflicht. Die Rüge einer
Verletzung von Ausstandsvorschriften erweist sich vor diesem Hintergrund als
unbegründet.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV).
Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs erblickt sie darin, dass die Vorinstanz
nicht auf sämtliche ihrer Argumente eingegangen ist. Zudem beanstandet sie,
dass die Vorinstanz auf die Abnahme von beantragten Beweisen verzichtet habe,
was zu willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen geführt habe.  
 
3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst als Teilgehalt die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die
Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen.
Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Gleichzeitig muss die Begründung aber so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie sich stützt, wenigstens kurz im Entscheid genannt werden (vgl. BGE
142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
 
 
3.2.2. Weiter räumt der Anspruch auf rechtliches Gehör den Betroffenen das
Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Diesem
Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und
Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125
E. 2.1 S. 127, mit Hinweisen; Urteil 2C_109/2015 vom 1. September 2015 E. 4.1).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157, mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Soweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin nicht ohnehin in
appellatorischer Kritik erschöpft, erweist sie sich als unbegründet: Mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Zuschlagsempfängerin das
Eignungskriterium EK01 (Aufbau und Betrieb eines öffentlichen
Veloverleihsystems) nicht erfülle, hat sich die Vorinstanz entgegen der
Ausführungen der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt (vgl.
angefochtenes Urteil, E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch
nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz auf die Abnahme von Beweisen in
Bezug auf die personelle Zusammensetzung und die interne Organisation der
Zuschlagsempfängerin verzichtete. Nach der willkürfreien Auslegung der
Vorinstanz handelt es sich beim Eignungskriterium EK01 um eine
Unternehmensreferenz, in deren Rahmen Erfahrungsnachweise unabhängig davon
berücksichtigt werden können, ob bei der Anbieterin auf personeller oder
organisatorischer Ebene gewisse Veränderungen eingetreten sind (vgl.
angefochtenes Urteil, E. 4.3 und 4.1 hiernach). Folglich brauchte die
Vorinstanz über die heutige Zusammensetzung und Organisation der
Zuschlagsempfängerin nicht im Detail Beweise zu erheben.  
 
3.2.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht weiter hervor, dass die Einwände
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK2.4
(Betriebskonzept) geprüft und verworfen wurden. Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs stellt der Umstand dar, dass sich die Vorinstanz dabei nicht
ausdrücklich auf den Inhalt gewisser Beilagen bezog, welche die
Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereicht hatte (vgl. angefochtenes
Urteil, E. 6.5). Auch mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Rahmen der
Zuschlagskriterien ZK2.4 (Betriebskonzept) und ZK4.1 (Wirtschaftliche
Risikostabilität) unberücksichtigt gelassen, dass das System der
Zuschlagsempfängerin noch gar nicht existiere, dringt die Beschwerdeführerin
nicht durch. Namentlich versäumt sie es aufzuzeigen, wieso dieser Aspekt
entgegen der Vorinstanz im Rahmen dieser beiden Zuschlagskriterien hätte
bewertet werden müssen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5 und 6.11). An der
Sache vorbei geht sodann der Einwand, die Vorinstanz habe die notorische
Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass B.________ als Partner der
Beschwerdeführerin über substanzielle Eigenmittel zur Bewerbung des
Veloverleihsystems verfüge. Die Vorinstanz hat die Bewertung der
Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium ZK4.3 (Marketing und Kommunikation)
wegen der mangelnden Qualität des Marketingkonzepts für rechtsfehlerfrei
erachtet und nicht wegen fehlender Eigenmittel von B.________ (vgl.
angefochtenes Urteil, E. 6.13).  
 
3.3. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen formeller Natur als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Zuschlagsempfängerin erfülle das Eignungskriterium EK01 (Aufbau und Betrieb
eines öffentlichen Veloverleihsystems) nicht und hätte vom Verfahren
ausgeschlossen werden müssen. Die Zuschlagsempfängerin bzw. die von ihr
beschäftigten Personen würden über keinerlei Erfahrung im Aufbau von
Veloverleihsystemen (mehr) verfügen. Es stehe mit den Tatsachen im Widerspruch,
wenn die Eignung der Beschwerdeführerin gleichwohl bejaht werde.  
 
4.1.1. Eignungskriterien sollen sicherstellen, dass nur jene Bieter im
Verfahren eine Chance haben, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den
konkreten Auftrag gehörig erfüllen können (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3 S. 181
ff.). Sie sind aufgrund ihrer Formulierung in der Ausschreibung so auszulegen
und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden
konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort
tätigen Personen kommt es nicht an. Bei der Formulierung und Anwendung der
Eignungskriterien verfügt die Vergabestelle über einen grossen
Beurteilungsspielraum, den die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen im Rahmen der
Sachverhalts- und Rechtskontrolle nicht unter dem Titel der Auslegung
einschränken dürfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB; BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 35
f. mit Hinweisen). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche
Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die
Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 36).
Soweit kein anderes verfassungsmässiges Recht geltend gemacht wird, prüft das
Bundesgericht die Auslegung eines Eignungskriteriums im Verfahren der
subsidiären Verfassungsbeschwerde auf Willkür hin (vgl. E. 2 hiervor).  
 
4.1.2. Gemäss der Ausschreibung mussten die Anbieter zum Nachweis ihrer Eignung
dokumentieren, dass sie, ein Subunternehmen oder mindestens eines der
Unternehmen der Trägerschaft einer allfällig neu zu gründenden Organisation
über "Erfahrung in Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Veloverleihsystems mit
Selbstausleihe" verfügen, das "in den letzten 3 Jahren in Betrieb steht oder
stand" (Eignungskriterium EK01). Die Vorinstanz erwog, dass im Rahmen des
Eignungskriteriums EK01 eine Unternehmensreferenz erbracht werden musste, die
an das Unternehmen gebunden ist, das den Referenzauftrag ausgeführt hat. Die
entsprechende Referenz bleibe auch noch nach einem Weggang von
Schlüsselpersonen erhalten. Die Zuschlagsempfängerin verweise zum Nachweis
ihrer Eignung auf fünf in Betrieb stehende Veloverleihsysteme, wovon sie eines
in der heutigen Rechtsform als Aktiengesellschaft realisiert habe. Die übrigen
vier seien früher realisiert worden, als sie noch als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung konstituiert war. Weiter erwog die Vorinstanz, dass im
Jahr 2011, als die heutige Eigentümerin 100 % der Anteile an der
Zuschlagsempfängerin erwarb, sämtliche Mitarbeitenden mitsamt dem
Geschäftsführer in ihren angestammten Funktionen verblieben.  
 
4.1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind Auslegung und
Anwendung des Eignungskriteriums EK01 durch die Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Der Wortlaut der Ausschreibung kann jedenfalls ohne Zwang so
verstanden werden, dass die Anbieter eine unternehmens- und nicht eine
personenbezogene Referenz beibringen mussten und der Eignungsnachweis auch dann
erbracht ist, wenn Schlüsselpersonen und weiteres Personal das Unternehmen im
Verlauf der Zeit verlassen haben sollten. Eine solche Auslegung des Kriteriums
ist auch sachlich vertretbar, da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann,
dass innerhalb eines Unternehmens ein Wissenstransfer stattfindet, der bei
Personalabgängen keinen definitiven Verlust von Kompetenzen nach sich zieht. Im
konkreten Fall kommt hinzu, dass ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse an der
Zuschlagsempfängerin im Jahr 2011 keine abrupten Veränderungen aufseiten der
Belegschaft mit sich brachte. Folglich hatte die Vergabebehörde keinen Anlass
zur Vermutung, dass mit dem Wandel der Besitzstruktur ein Kompetenzverlust
einher ging, der die Eignung der Zuschlagsempfängerin in Frage stellen könnte.
Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass
die Beschaffungsstelle ihren Beurteilungsspielraum bei der Auslegung und
Anwendung des Eignungskriteriums EK01 nicht überschritten hat. Damit ist auch
der von der Beschwerdeführerin mit angerufene "Grundsatz der Gleichheit" nicht
verletzt, zumal es im Rahmen der Beurteilung von Eignungskriterien nicht um die
Bewertung einer allenfalls besseren Eignung einer Anbieterin geht (vgl. BGE 143
I 177 E. 2.3.1 S. 181 f.; BGE 140 I 285 E. 5 S. 293 ff.).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des "Grundsatzes
der Gleichbehandlung" im Zusammenhang mit der Bewertung des Zuschlagskriteriums
ZK4.3 (Marketing und Kommunikation). Die Vergabebehörde habe ausser Acht
gelassen, dass ihre französischsprachigen Mitarbeiter die Offerte auf Deutsch
verfassen mussten. Nach den Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sich die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinandersetzt, waren es indes
inhaltliche und nicht sprachliche Unzulänglichkeiten ihrer Offerte, die bei der
Bewertung des Zuschlagskriteriums berücksichtigt wurden. Auch mit dieser Rüge
dringt die Beschwerdeführerin nicht durch.  
 
5.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Nach dem Unterliegerprinzip wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Einwohnergemeinde Bern in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt und die Zuschlagsempfängerin keinen
nennenswerten Aufwand hatte, sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art.
68 Abs. 1 und BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, und der Wettbewerbskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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