Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.992/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_992/2016        

Urteil vom 3. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
handelnd durch A.C.________,
beide vertreten durch Herren Stephan Schlegel und Oliver Jucker Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 18. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.C.________ (geb. 1981) ist serbischer Staatsbürger. Er reiste 1991 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt heute über die
Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1998 heiratete er in Serbien eine Landsfrau,
mit welcher er einen gemeinsamen Sohn, B.C.________ (geb. 2000), hat. Die Ehe
wurde im September 2001 geschieden. Im Februar 2002 heiratete A.C.________ die
hier niedergelassene Landsfrau D.________. Aus dieser Beziehung gingen
vorehelich drei Kinder (geb. 1998, 2000 und 2001) und nach Eheschluss zwei
Kinder (geb. 2004 und 2005) hervor.
Sein Sohn B.C.________ reiste Anfang Oktober 2011 in die Schweiz ein und
erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Am 19. Juli 2013 verliess
er die Schweiz wieder.

A.b. Im Erwachsenenalter wurde A.C.________ mehrmals strafrechtlich verurteilt:

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 8. Juli 2002: Busse von Fr.
450.-- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln;
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Dezember
2007: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen einfacher
Körperverletzung, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2010: bedingte Freiheitsstrafe
von 18 Monaten und Busse von Fr. 300.-- (als Gesamtstrafe bei gleichzeitigem
Widerruf der in der Strafverfügung vom 4. Dezember 2007 ausgefällten Strafe)
wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, unter Ansetzung
einer Probezeit von fünf Jahren.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 wurde A.C.________ vom Migrationsamt
verwarnt, wobei ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in
Aussicht gestellt wurden, falls er erneut strafrechtlich verurteilt werde.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014 wurde
A.C.________ im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zudem wurde der
im Urteil vom 26. März 2010 gewährte bedingte Vollzug der 18-monatigen
Freiheitsstrafe widerrufen. Das Urteil des Obergerichts wurde letzinstanzlich
vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_637/2014 vom 19. August 2014).

B.

B.a. Mit Verfügung vom 5. November 2014 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.C.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
Dagegen erhob dieser Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

B.b. Am 9. November 2014 reiste B.C.________ erneut in die Schweiz ein und
ersuchte um Wiedererteilung der (zwischenzeitlich erloschenen)
Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt mit Verfügung
vom 27. November 2015 abgewiesen. Gegen die Verfügung rekurrierte er bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren, es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

B.c. Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 vereinigte die Sicherheitsdirektion beide
Rekurse und wies sie in der Hauptsache ab. A.C.________ und B.C.________ wurden
verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. September 2016
ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2016 beantragen A.C.________ und
B.C.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 24. Mai 2016 sowie der Verfügungen des Migrationsamtes
vom 5. November 2014 bzw. vom 27. November 2015. A.C.________ sei zu verwarnen
und ihm sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. B.C.________
sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei festzustellen,
dass die Vorinstanzen betreffend B.C.________ das Beschleunigungsgebot verletzt
haben.
Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet, ebenso wie das
Staatssekretariat für Migration (SEM).
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 26.
Oktober 2016 entsprochen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wenn
die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
Bewilligungsanspruch besteht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss
Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).

1.2. Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der
Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist gegen den
angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Würde dem Beschwerdeführer 1
die Niederlassungsbewilligung belassen, könnte sich daraus gegebenenfalls ein
Anspruch auf Bewilligungserteilung an seinen minderjährigen Sohn B.C.________
(Beschwerdeführer 2) ergeben. Damit erweist sich auch hinsichtlich des
Beschwerdeführers 2 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig. Folglich bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum
(Art. 113 BGG), so dass darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer sind
zur Erhebung des genannten Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf
die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 24. Mai 2016 sowie der Verfügungen des Migrationsamtes
vom 5. November 2014 bzw. vom 27. November 2015 beantragen, ist auf ihre
Vorbringen nicht weiter einzugehen. Diese Verfügungen wurden durch das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2016 ersetzt
(Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ist durch die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, was die Beschwerdeführer
nicht in Abrede stellen. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der
Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wobei
insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und
des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Interessenabwägung (insbesondere BGE
139 I 16 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.) zutreffend
wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 5.2 und 6.1 des
angefochtenen Entscheids).

3.1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014 wurde
der Beschwerdeführer 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Nachdem er in einem Restaurant von
einem ihm unbekannten Mann beleidigt worden war, hatte er diesem mit einem
Pizzamesser eine etwa 8 cm lange, quer über den Hals verlaufende Ritzverletzung
sowie eine bis auf den Kieferknochen reichende 4 cm lange Schnittverletzung im
Bereich des Kinns zugefügt, bevor er ihm mit dem Kopf einen Stoss ins Gesicht
versetzte. Den Ausführungen des Obergerichts zufolge hat der Beschwerdeführer 1
aus nichtigem Grund gehandelt; seine Attacke sei rücksichts- und masslos
gewesen. Aufgrund der Alkoholisierung habe eine leichtgradige Verminderung der
Schuldfähigkeit vorgelegen. Straferhöhend wirkten sich hingegen seine
Vorstrafen aus sowie die Tatsache, dass er während laufender Probezeit und
laufender Therapie straffällig wurde.

3.2. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten indiziert ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch dieses Strafmass weit über der
Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass die
verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den
Beschwerdeführer 1 darstellt: Bereits im Jahr 2007 war er wegen einfacher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und im Jahr 2010 wegen
Angriffs, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten verurteilt worden. Weder die verhängten Strafen noch die
angesetzten Probezeiten haben ihn zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen
können. Auch die im September 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche
Verwarnung, die ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in
Aussicht stellte, liess ihn unbeeindruckt und hielt ihn nicht davon ab, erneut
straffällig zu werden. Er delinquierte sogar noch schwerer, wurde doch mit der
verfahrensauslösenden Verurteilung das bis anhin höchste Strafmass (36 Monate)
gegen ihn verhängt. Dass - wie er vorbringt - die letzte Tat aufgrund einer
schweren Provokation des Geschädigten erfolgte und nicht "aus einer momentanen
Lust und Laune heraus", ändert nichts an der erheblichen Gewaltbereitschaft,
welche sein Verhalten zu erkennen gibt. Unbehelflich ist ebenso das Argument,
es sei zu keiner schweren Schädigung des Opfers gekommen. Dies ist ein
glücklicher Zufall, aus welchem der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Insgesamt zeugt sein Verhalten von Unbelehrbarkeit und einer
ausgesprochenen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Soweit der
Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er seit der letzten Tatbegehung (2011)
keine Straftaten mehr verübt habe, weshalb ihm eine günstige Deliktsprognose zu
stellen sei, gehen seine Ausführungen ins Leere. Sein Bewegungsspielraum war in
dieser Zeit grösstenteils durch die Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug
eingeschränkt; daher ist sein Wohlverhalten seit der Tat nicht aussagekräftig.
Zu beachten ist schliesslich auch, dass bei schweren Straftaten selbst ein
geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss und
generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen.
Die Vorinstanz weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der
Beschwerdeführer 1 hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. eine Straftat begangen
hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine
Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilden würde (Art. 66a Abs.
1 lit. b StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den
Beschwerdeführer 1 Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der
Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet,
was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf.

3.3. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, es bestehe ein grosses
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1, nicht zu
beanstanden. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen
aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen
eine Wegweisung sprechen würden. Zu prüfen bleiben in diesem Zusammenhang die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1.

4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe den grössten
Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe hier sein gesamtes
familiäres Umfeld und sei beruflich und sozial in der Schweiz integriert.

4.1. Der in Berlin geborene Beschwerdeführer 1 reiste mit 10 Jahren in die
Schweiz ein und hielt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit rund 25
Jahren hier auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer würde ihn die
Wegweisung zweifellos hart treffen. Allerdings muss ihm aufgrund der Delinquenz
die soziale Integration in der Schweiz abgesprochen werden. Er verfügt über
keine abgeschlossene Berufsausbildung und befand sich im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils noch im Strafvollzug. Von einer gefestigten
beruflichen Integration kann daher - entgegen seiner Auffassung - nicht
gesprochen werden. Den Kontakt zu seinem Heimatland Serbien hat der
Beschwerdeführer 1 nicht abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache, hat dort
seine erste Ehefrau geheiratet und kennt das Land von Ferienaufenthalten her.
Die Behauptung, nur die Staatsbürgerschaft verbinde den Beschwerdeführer 1 mit
seinem Heimatland, überzeugt somit nicht. Insgesamt ist daher mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Serbien den
Beschwerdeführer 1 nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde.

4.2. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt zu keinem anderen
Ergebnis. Der Beschwerdeführer 1 ist mit einer niederlassungsberechtigten
Landsfrau verheiratet, mit der er fünf gemeinsame Kinder im Alter zwischen 11
und 18 Jahre hat. Zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer 1 - soweit es
der Strafvollzug zulässt - eine intakte Beziehung. Der Ehefrau und den hier
geborenen Kindern, von denen drei mittlerweile eingebürgert sind, ist es wohl
kaum zuzumuten, dem Beschwerdeführer 1 ins Heimatland zu folgen, was faktisch
zu einer Trennung der Familie führen würde. Insbesondere die vier noch
minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers 1, welche ein Interesse daran
haben, mit ihrem Vater aufzuwachsen, würden dadurch hart getroffen. Das
Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden
Massnahme eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320;
EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 f.
mit Hinweisen). Je schwerer aber die begangenen Straftaten wiegen, desto eher
vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das
Interesse seiner Kinder zu überwiegen, mit ihm hier aufwachsen zu können (vgl.
Urteil 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese
Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach
ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer
positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein
Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten
Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann
(Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer 1 wurde trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und stabiler
Familienverhältnisse als Vater von sechs Kindern wiederholt straffällig. Er hat
somit durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in
der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat. Daher hat
er es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen - welche aufgrund des
Strafvollzugs bereits erheblichen Einschränkungen unterworfen waren bzw. noch
sind - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können,
falls ihm seine Frau und seine Kinder nicht ins Heimatland folgen sollten (vgl.
BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218).

4.3. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt,
indem sie das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 1
höher gewichtete als dessen privates Interesse sowie dasjenige seiner
Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Nach dem Gesagten
ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, dass die kantonalen
Behörden den Widerruf verfügten, ohne eine erneute Verwarnung auszusprechen.
Dies gilt umso mehr, als eine erste ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2010
offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat. Der entsprechende Antrag ist deshalb
abzuweisen.

4.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/
2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.

5.1. Da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1
als bundesrechtskonform erweist, steht dem Beschwerdeführer 2 als dessen Sohn
kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs zu. Auf
die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführer ist deshalb
nicht weiter einzugehen.

5.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei in Bezug auf den
Beschwerdeführer 2 festzustellen, dass die Vorinstanzen das
Beschleunigungsgebot verletzt hätten, weil das Verfahren ihn betreffend
insgesamt mehr als zwei Jahre gedauert habe.
Es trifft zwar zu, dass das Verfahren vor dem Migrationsamt ab Einreichung des
Gesuchs am 20. November 2014 bis zur Abweisung desselben am 27. November 2015
als relativ lang bezeichnet werden kann. Zu beachten ist allerdings auch, dass
- wie aus den Akten hervorgeht (Art. 105 Abs. 2 BGG) - ein von den
Beschwerdeführern am 30. September 2015 gestelltes Fristerstreckungsgesuch zur
Verzögerung beigetragen hat. An der Verfahrensdauer vor der
Sicherheitsdirektion (fünf Monate) ist nichts auszusetzen, ebenso wenig an der
Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (drei Monate). Ob die gesamte
Verfahrensdauer noch als angemessen zu bezeichnen ist, kann hingegen
offenbleiben, da vorliegend ohnehin kein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse an der verlangten gerichtlichen Feststellung besteht
(vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299 mit Hinweisen). Es ist weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 2 durch die Verfahrensdauer in
seinen Rechten beeinträchtigt worden wäre oder Nachteile erlitten hätte, zumal
seine Anwesenheit in der Schweiz während des kantonalen - wie im Übrigen auch
des bundesgerichtlichen - Verfahrens zumindest prozessual geduldet war. Er
macht nicht geltend, dass gegen ihn strafrechtlich wegen illegalem Aufenthalt
ermittelt worden wäre. Ebenso ist nicht dargetan, dass durch die
Verfahrensdauer Kosten entstanden wären. Dass sich der Beschwerdeführer 2, wie
er vorbringt, aus Angst vor Polizeikontrollen ausschliesslich zu Hause
aufgehalten und aufgrund dessen 10 kg zugenommen habe, ist nicht entscheidend.
Mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 89
Abs. 1 BGG ist damit auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer
kostenpflichtig, wobei der Beschwerdeführer 1 auch für den Kostenanteil des
minderjährigen Beschwerdeführers 2 aufzukommen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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