Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.991/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_991/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 21. September 2016.

Erwägungen:

1.
Die 1985 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ heiratete am 3.
Oktober 2011 einen damals in der Schweiz niedergelassenen Ehemann, worauf ihr
gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt bis
31. Oktober 2013. Die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes, der am 11. April
2013 nach Mazedonien ausgeliefert wurde, erlosch wegen Auslandabwesenheit.
Nachdem er am 19. Februar 2014 vorübergehend wieder eingereist war, zog er am
19. Mai 2014 definitiv nach Mazedonien. Am 2. September 2015 verfügte das Amt
für Migration und Integration des Kantons Aarau die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die
gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 29. Oktober
2015 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit
Urteil vom 21. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober 2016 beantragt
A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die
Verfügung und der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration
seien aufzuheben; letzteres sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und von ihrer Wegweisung abzusehen.

2.
Die Beschwerde wird nur vorsorglich, zwecks Fristwahrung, erhoben. Auf diesem
Hintergrund wird um Sistierung des Verfahrens bis zum 16. November 2016
ersucht. Anlass für eine Sistierung besteht nicht, da die Beschwerde
offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist:
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen
eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise
geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Die Beschwerdeführerin
anerkennt, dass der aus der seinerzeitigen Niederlassungsbewilligung des
Ehemannes abgeleitete Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung dahingefallen ist.
Beantragt wird jedoch eine Bewilligungsverlängerung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Diese Norm verschafft
keinen Bewilligungsanspruch (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; nebst
anderen Urteil 2C_823/2016 vom 16. September 2016; s. betreffend Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG zudem den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, dazu
Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3). Die Beschwerdeführerin nennt
keine andere Norm, welche ihr unter den gegebenen Umständen ein Recht auf
Bewilligungsverlängerung einräumen würde, und aufgrund ihrer Vorbringen und
unter Berücksichtigung der Erwägungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich,
inwiefern eine solche vorliegend zum Tragen käme. Ein potenzieller
Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Damit
greift der Unzulässigkeitsgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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