Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.990/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_990/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung, unentgeltliche
Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichterin,
vom 23. September 2016.

Erwägungen:
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies am 14. Januar 2016 die
Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ gegen den
Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons
Bern betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und
Eheschliessung ab; gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab. Während der Hängigkeit des diesbezüglichen
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern heiratete
A.________ seine Braut in Deutschland. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom
23. September 2016 schrieb das Verwaltungsgericht seinBeschwerdeverfahren sowie
die Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion wie auch dasjenige des
Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern als gegenstandslos ab.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor der Polizei-
und Militärdirektion und vor dem Verwaltungsgericht wies es ab. Die Kosten des
Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion, ausmachend Fr. 400.--,
auferlegte es A.________; für sein eigenes Verfahren erhob es keine Kosten;
Parteikosten wurden weder für das Verfahren vor der Polizei- und
Militärdirektion noch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gesprochen.
Mit vom 18. Oktober 2016 datiertem, am 21. Oktober 2016 zur Post gegebenem
Schreiben nimmt A.________ Bezug auf die ihm mit der Abschreibungsverfügung
auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Wörtlich führt er aus: "Da ich
vollständig von der Asylsozialhilfe unterstützt werde und daher meine
finanziellen Ressourcen gerade knapp den Lebensunterhalt decken, bitte ich Sie,
mich von dieser Verpflichtung zu befreien." Zu den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts über die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und die grundsätzlich daraus resultierende Kostentragungspflicht
äussert er sich nicht; namentlich zeigt er nicht auf, gestützt auf welche
Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz er Anspruch auf Erlass der Bezahlung
der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion
hätte. Es fehlt damit offensichtlich an einer nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unerlässlichen Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die
Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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