Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.98/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_98/2016

Urteil vom 1. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Steuerstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. 
Die X.________ AG wurde am 5. Dezember 2007 in das Handelsregister des Kantons
Zug eingetragen. Im Jahre 2009 erwarb sie Grundstücke in U.________/LU und war
in der Steuerperiode 2013 Eigentümerin verschiedener
Stockwerkeigentums-Grundstücke.
Seit Beginn ihrer luzernischen Steuerpflicht im Jahre 2009 kommt die X.________
AG ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten, die Steuererklärung einzureichen,
nicht nach. Sie wurde deshalb wegen Nichteinreichens der Steuererklärung jedes
Jahr (2009: Fr. 500.-- bis 2012: Fr. 800.--) gebüsst. Mit Schreiben vom 16.
September und 28. Oktober 2014 mahnte die Veranlagungsbehörde des Kantons
Luzern die X.________ AG zur Einreichung der Steuererklärung und stellte mit
der zweiten Mahnung eine Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung in Aussicht.
Diese kam den Aufforderung wiederum nicht nach, weshalb sie wegen Verletzung
von Verfahrenspflichten im Sinne von § 208 Abs. 1 des luzernischen
Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG LU; SR LU 620) mit Fr. 5'000.--
gebüsst wurde. Die Einsprache dagegen war erfolglos. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern wies mit Urteil vom 29. Oktober 2015 die dagegen gerichtete
Beschwerde ab.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den
angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen
wird.

2.1. Wer nach § 208 Abs. 1 lit. a StG LU trotz Mahnung die Steuererklärung
vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr.
1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.--
bestraft. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten
verletzt, wird die juristische Person gebüsst; die handelnden Organe oder
Vertreterinnen und Vertreter können zudem wegen Teilnahme bestraft werden (§
208 Abs. 3). Diese Bestimmungen decken sich mit Art. 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1
StHG (dazu ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1 StHG, 2. Aufl. 2002, N 22 i.f. ad Art. 55, N 3 ad Art. 57).

2.2. Strittig ist lediglich die Höhe der Sanktion. Die Beschwerdeführerin ist
während Jahren ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen. Insoweit erfüllt
sie - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - den qualifizierten
Straftatbestand (Art. 55 i.f. StHG bzw. § 208 Abs. 1 erster Satz i.f. StG LU).
Der Strafrahmen liegt somit zwischen Fr. 1001.-- und Fr. 10'000.-- (nur bei
einem "normalen" Fall erfolgen Sanktionen unterhalb Fr. 1'000.--).
Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen
Grundsätzen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl.
BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.2).
Dabei kommt den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden ein weiter
Rechtsfolgeermessensspielraum zu (BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteil 2C_851/2011
vom 15. August 2012 E. 1.5). Entscheide, die auf Ermessen beruhen, überprüft
das Bundesgericht nur daraufhin, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
wurde (Art. 95 BGG). Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn
die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat,
das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteil
2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 1.5 mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin hat während Jahren die gesetzliche
Mitwirkungspflicht verletzt. Bussen haben sie bislang nicht angehalten, ihre
versäumte Verfahrenspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (vgl.
SIEBER, a.a.O., N 16a ad Art. 55) oder ihrer Pflicht in den folgenden Jahren
nachzukommen. Auch die mit der Bussenverfügung eingeräumten Möglichkeit, sich
im Rahmen einer Einvernahme mündlich zum Vorwurf zu äussern, liess sie
unbenutzt. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin unbelehrbar und ihr
ständiges Verweigern der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht unterläuft
die gesetzmässige Veranlagung, gefährdet also zumindest abstrakt den
Steueranspruch des Gemeinwesens (vgl. SIEBER, a.a.O., N 5 ad Art. 55). Ihr
Verschulden ist angesichts dieses Umstands gross. Da die Beschwerdeführerin den
Behörden keine Daten zur Verfügung gestellt und sich auch einer mündlichen
Einvernahme verweigert hat, verunmöglichte sie diesen, die Strafzumessung
begründeter festzusetzen. Insofern hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass
die Behörden in schematischer Weise die Strafzumessung gestützt auf die
kantonale, im Luzerner Steuerhandbuch festgehaltene Praxis, wovon abzuweichen
kein triftiger Grund geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (Urteil 2C_375/
2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2), vorgenommen hat (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 29 ad Art. 174). Mit Fr.
5'000.-- ist die verfügte Busse innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Fr.
1'001.-- bis 10'000.-- und angesichts des Verschuldens und ihres bisherigen
Verhaltens auch willkürfrei festgesetzt worden. Da ein lineares Ansteigen des
Bussenbetrags die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten hat, weitere
Straftaten zu begehen, ist - auch im Hinblick auf die nunmehrige Erfüllung des
qualifizierten Straftatbestands - die strittige Verstärkung der
Eingriffsintensität gegenüber der offenbar uneinsichtigen Beschwerdeführerin
nicht willkürlich (vgl. SIEBER, a.a.O., N 20 ad Art. 55). Insofern kann für
alles weitere auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind keine geschuldet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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