Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.986/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_986/2016        

Urteil vom 4. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,
2. Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 16. September 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jahrgang 1968) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals
im November 1975 und ein zweites Mal im Rahmen des Familiennachzuges im Juli
1978 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 1981 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wie folgt
verurteilt:

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 1994: 18 Monate Gefängnis
und 10 Jahre Landesverweisung mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von drei Jahren, wegen  mehrfacher einfacher Körperverletzung;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 1998: 3 Monate Gefängnis
mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, wegen
einfacher Körperverletzung und Drohung;
- Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004: 18 Monate
Gefängnis mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei
Jahren, wegen  mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe (BetmG; SR 812.121) sowie  Gewalt und Drohung gegen Beamte;
- Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010:
Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse, wegen  Führens eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2013 (bestätigt durch
Urteil vom 10. März 2015 durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt)
: 18 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse,  wegen einfacher Körperverletzung,
Angriffs, Sachbeschädigung und Übertretung nach Art. 19a BetmG.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief mit Verfügung vom 31. Juli
2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz
weg.

B.
Nach Sistierung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt den von A.________ gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 erhobenen
Rekurs ab. Mit Urteil vom 16. September 2016 wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den von A.________ dagegen geführten
Rekurs ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Oktober 2016
an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des kantonalen
Appellationsgerichts vom 16. September 2016 sei kostenfällig aufzuheben, es sei
vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und es sei auf jegliche
Wegweisungsvollzugs- und Fernhaltemassnahmen zu verzichten; eventualiter sei
das Verfahren zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das kantonale
Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration zu beantragen,
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Beschwerdeführer
ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung durch den unterzeichneten Advokaten.
Die Vorinstanz schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert
angesetzter Frist haben das kantonale Migrationsamt und die kantonale Justiz-
und Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 6. Dezember 2016. Mit Verfügung
vom 24. Oktober 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht
(Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG)
auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den
Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die
Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie
sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und nicht
gegen die angeordnete Wegweisung richtet, zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und
Ziff. 4 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Gegen den
Wegweisungsentscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83
lit. c Ziff. 4, Art. 113 BGG; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1,
nicht publiziert in BGE 139 I 31). Angesichts der klar und detailliert
erhobenen Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (qualifizierte
Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2, Art. 116, Art. 117 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) kann das
eingereichte Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die
angeordnete Wegweisung entgegen genommen werden.

1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Er ist
auch in Bezug auf die Wegweisung zur Erhebung der subsidiären
Verfassungsbeschwerde legitimiert, soweit er eine Verletzung spezifischer
verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 115 und Art. 116 BGG; vgl. unten, E.
2.4).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.
1.6; Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, ein Grund für einen Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung würde deswegen nicht vorliegen, weil das kantonale
Appellationsgericht als zweitinstanzliches Strafgericht im Urteil vom 10. März
2015 von einer Landesverweisung abgesehen habe. Seine nicht selbstverschuldete
oder qualifiziert vorwerfbare finanzielle Verschuldung könne zudem nicht als
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen
werden, weshalb die Voraussetzungen einer Beendigung seines über 15 Jahren
dauernden Aufenthalts in der Schweiz nicht vorliegen würden. Im Übrigen
verletze der Widerruf seinen Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13
BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dem
extrem langen Aufenthalt in der Schweiz (über 38 Jahre), seiner guten
Integration in der hiesigen Gesellschaft, seinen tiefgreifenden familiären
Bindungen hierzulande, der existentiellen Tragweite einer Wegweisung aus der
Schweiz, der völligen Abnabelung von der Türkei und der enormen Unsicherheit
einer dortigen Eingliederung würden als öffentliche Interessen lediglich
Straffälligkeit in keinesfalls schwerem Bereich (bedingte Freiheitsstrafen in
grossen zeitlichen Abständen) und Schulden gegenüberstehen.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
[AuG; SR 142.20] in der ursprünglichen, in AS 2007 5455 f. publizierten
Fassung). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.),
wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden
dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Mit seiner Verurteilung vom 25. November
2013 (bestätigt durch das kantonale Appellationsgericht am 10. März 2015) zu 18
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug unter Ansetzung einer
Bewährungsfrist von zwei Jahren und unter Auferlegung einer Busse, hat der
Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher die Voraussetzungen von
Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt. Die Ausführungen über den fehlenden Landesverweis
sind mangels Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 3 AuG (in Verbindung mit Art. 66a
ff. AuG) in zeitlicher Hinsicht unbehelflich.

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere
des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte
handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum
und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration
bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten,
sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der
Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S.
33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt
werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5
E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich
für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E.
2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Handelt es sich bei
den begangenen Straftaten um Gewaltdelikte, vermag das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates
Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine
einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn
die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014
E. 2.5; 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5; ebenso die Rechtsprechung des
EGMR, vgl. dazu die Urteile  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr.
46410/99], §§ 63 - 65;  Bouchelkia gegen Frankreich vom 29. Januar 1997 [Nr.
23078/93] § 51 f.).

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung als offensichtlich unrichtig und die
von der Vorinstanz getroffenen rechtlichen Erwägungen als bundesrechts- oder
völkerrechtswidrig (Verletzung von Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) erscheinen zu
lassen:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Delikte, für die er rechtskräftig
verurteilt worden ist, als Erwachsener und nicht etwa als Jugendlicher
begangen. Entgegen seiner Darstellung handelt es sich bei seinen Straftaten
nicht um Bagatelldelikte, sondern insbesondere um  Gewaltdelikte (einfache
Körperverletzung in zwei Fällen, Angriff, Drohung, Gewalt und Drohung gegen
Beamte), um Betäubungsmitteldelikte (mehrfache banden- und gewerbsmässige
Widerhandlung gegen das BetmG) und Delikte, bei welcher Leib und Leben einer
Vielzahl von Personen gefährdet wurde (Führen eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand [1.44 - 1.83 o/oo]). Die begangenen Rechtsgutverletzungen
wiegen sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch derjenigen
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) schwer (oben, E. 2.2).
Das  Verschulden des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz - übereinstimmend mit
der Beurteilung des Strafrichters - als "alles andere als leicht" qualifiziert:
Der Straftat, für welche der Beschwerdeführer im Jahre 2013 (bestätigt im Jahre
2015) verurteilt wurde, lag ein Vorfall zu Grunde, bei welchem der
Beschwerdeführer zusammen mit fünf Neffen eine Bar aufsuchte, wo er auf das
Opfer traf, das im Rahmen einer etwa zwei Monate zurückliegenden
Auseinandersetzung mit einem dieser Neffen von letzterem geschlagen worden war.
Der Beschwerdeführer sprach das Opfer auf die durch seine gegen den Neffen
wegen Körperverletzung eingereichte Strafanzeige an und schlug das Opfer
sogleich mit der Faust auf den Mund. Als sich in der Folge auch die Neffen des
Beschwerdeführers am Angriff beteiligten und daraufhin Türsteher und
Barbetreiber dem Opfer zu Hilfe kommen wollten, wurden diese unter anderem mit
Gegenständen (Glasflaschen) beworfen, wobei sich der Beschwerdeführer an den
gewalttätigen Handlungen, bei welchen auch einer der zwischenzeitlich
aufgebotenen Polizeibeamten verletzt wurde, beteiligte. Daraus schloss der
Strafrichter, dass der Beschwerdeführer in führender Rolle die gewalttätigen
Auseinandersetzungen losgetreten habe, wobei er aus niederen Beweggründen und
zudem auch insofern verwerflich gehandelt habe, als er um die vorgängig vom
Opfer erlittene Gewalt gewusst habe. Die Vorinstanz konnte des Weiteren
zutreffend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht einmalig (im Jahr
2013), sondern bereits in den Jahren 1994, 1998, 2004 und 2010 mehrheitlich für
Gewaltdelikte verurteilt worden war, woraus das Bild eines unverbesserlich
gewalttätigen Straftäters entsteht. Dass die Vorinstanz im Rahmen der
Interessenabwägung auch generalpräventive Elemente berücksichtigte, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden, wurde doch eine Eröffnung des
Anwendungsbereichs des FZA nicht geltend gemacht und liegt in der Anknüpfung
daran, ob ein Bewilligungsträger dessen Geltungsbereich untersteht, per se
keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK oder Art. 14 EMRK (vgl. BGE
136 I 17 E. 5.3 S. 29; 134 I 23 E. 9.1 S. 42; 131 I 91 E. 3.4 S. 103) oder
einer Verletzung eines (nicht näher begründeten) "Doppelstrafverbots".
Nachteilig ins Gewicht fällt weiter, dass gegen den Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 51 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt
Fr. 268'914.30 und sieben offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'778.15
vorlagen. Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers aus
der Schweiz wiegt sehr schwer.

2.3.2. Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der
Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen rund 38 Jahre und damit eine sehr
lange Zeit in der Schweiz verbracht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er
sich in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner
Konkubinatspartnerin befindet und er sein gesamtes persönliches Umfeld in der
Schweiz aufgebaut hat. Nicht bestritten wurde jedoch, dass der kinderlose
Beschwerdeführer der türkischen Sprache mächtig ist und mit den Sitten und
Gebräuchen seines Heimatstaates nach wie vor vertraut ist. Das durch das
wiederholt gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers, für welches er
mehrmals rechtskräftig zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden
ist, seine weiteren Delikte, wozu insbesondere der gewinnorientierte Verkauf
von Betäubungsmitteln zählt, sowie das durch seine hohe Verschuldung begründete
öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt sein privates Interesse an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3
BV), wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Die Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erweist sich als unbegründet (Art. 8 Ziff. 2 e
contrario EMRK; Art. 36 e contrario BV).

2.4. Seiner Wegweisung stehen gemäss der Aktenlage auch kein Wegweisungs- oder
Vollzugshindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang
einzig vorgebracht, sein in der Schweiz lebender Schwager - B.________ - sei
während einer Reise in die Türkei im Juli 2016 deswegen willkürlich verhaftet
und festgehalten worden, weil er denselben Namen trage wie einer der
mutmasslich in die Auseinandersetzungen verwickelten hohen Militäroffiziere.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer kein Anzeichen für eine
konkrete Gefährdung geltend, besteht doch bei ihm wegen des abweichenden
Familiennamens die Gefahr einer solchen Verwechslung nicht. Die allgemeine, in
der Türkei vorherrschende soziale, humanitäre oder wirtschaftliche Situation
ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung (wie etwa gemäss zit. Urteil  Saadi
gegen Italien, §§ 142-146; Urteil  Jabari gegen Türkei vom 11. Juli 2000 [Nr.
40035/98], §§ 33-42) sind nicht als Konstellationen anzusehen, die vom
Anwendungsbereich des konventionsrechtlich garantierten Refoulementverbots von
Art. 3 EMRK erfasst wären (vgl. Urteil 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E.
3.2, E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich auch in
diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit nicht gutgeheissen werden (Art. 64 e
contrario BGG). Diesen Nachweis hat er trotz Aufforderung des Bundesgerichts
nicht geleistet und stattdessen den Kostenvorschuss bezahlt, was als Rücknahme
des Gesuchs verstanden werden kann. Die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit dieses nicht zurückgezogen wurde.

3. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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