Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.981/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_981/2016 / 2C_982/2016

Urteil vom 28. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht.

Gegenstand
2C_981/2016
Revision der Staatssteuer 2000 - 2010,
unentgeltliche Rechtspflege,

2C_982/2016
Revision der direkten Bundessteuer 2000 - 2010,
unentgeltliche Rechtspflege.

Beschwerde gegen die Beschlüsse des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 25. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ reichte in den Jahren 2000-2009 keine Steuererklärungen ein und
wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft jeweils
nach Ermessen veranlagt. Diese Veranlagungen basierten auf den Lohnausweisen
des Arbeitgebers von A.________ und erwuchsen in Rechtskraft.
Am 5. Februar 2015 beantragte A.________ bei der Steuerverwaltung die Revision
der Veranlagungen für die Steuerperioden 2000-2010, namentlich weil ihm wegen
Depressionen und einer langjährigen Alkoholerkrankung (verbunden mit
Medikamentenabhängigkeit) das ganze Ausmass seiner Lebenssituation erst jetzt
vollumfänglich bewusst geworden sei. Mit Entscheid vom 14. April 2015 wies die
Steuerverwaltung das Begehren um Revision der Veranlagungen ab. Die von
A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Steuer- und Enteignungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. November 2015 ebenfalls ab.
A.________ erhob am 12. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, verlangte die Aufhebung dieses Entscheides und ersuchte
gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 3. März 2016 abgewiesen. Diese abschlägige (Zwischen-)
Verfügung zog A.________ mit einer Einsprache an die Kammer der Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht weiter und beantragte, die genannte Verfügung
sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit den Beschlüssen 810 16 18 (betreffend Revision der Staatssteuern) und 810
16 19 (betreffend Revision der direkten Bundessteuer) wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) die Einsprache
am 25. Mai 2016 ab.
Mit Eingabe vom 9. August 2016 erhebt A.________ "Einsprache" (recte:
Beschwerde) beim Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der
genannten Beschlüsse; er sei auf unentgeltliche Prozessführung angewiesen. Am
20. Oktober 2016 reichte er aufforderungsgemäss die angefochtenen Beschlüsse
ein.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen
abgesehen.

2.

2.1. Die beiden Dossiers, die praxisgemäss eröffnet wurden, betreffen denselben
Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf, weshalb sie vereinigt werden
können (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_683/2016 / 2C_684/
2016 vom 18. August 2016 E. 2.1).

2.2. Streitgegenstand war vor der Vorinstanz einzig die Frage, ob das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 3. März
2016 mit Recht abgewiesen worden sei. Dies hat die Vorinstanz bejaht. Ihr
Entscheid ist vor Bundesgericht selbständig anfechtbar (Urteil 4D_62/2015 vom
9. März 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 138; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338).
Der Rechtsweg folgt dabei jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382).

2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden (Art. 95 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen
Verfahren Versäumtes nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu
heilen (Urteile 2C_711/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.4.4, 2C_715/2013 vom 13.
Januar 2014 E. 3.5).

2.4. Das angefochtene Urteil äussert sich ausführlich zu den Voraussetzungen
einer Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und zeigt
dem Beschwerdeführer auf, dass hierzu nicht bloss Bedürftigkeit nachzuweisen
ist, sondern das Rechtsbegehren zudem - also  kumulativ - nicht aussichtslos
erscheinen darf (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; GEROLD STEINMANN, in:
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 67 und 68 zu
Art. 29). Die Vorinstanz hat ewogen, der Einsprecher habe im Wesentlichen
geltend gemacht, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine
Einsprache gegen die steuerrechtlichen Taxationen zu erheben. Die Krankheit
belege er mit einem Arztzeugnis, welches ihm in der Zeit vom 1. April 2000 bis
zum 14. Mai 2013 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinige, aber ab
dem 15. Mai 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere. Damit sei der
Hinderungsgrund der Krankheit spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen und
das Revisionsgesuch - welches erst rund eineinhalb Jahre später eingereicht
worden sei - gestützt auf die gemäss dem einschlägigen bundes- und kantonalen
Verfahrensrecht anwendbaren Bestimmungen über die Fristwiederherstellung (dazu
Urteil 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 2.2) klar verspätet gewesen, weshalb die
Präsidentin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ausgegangen sei.

2.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht
einzig geltend, er sei - entgegen der Annahme der Vorinstanz - auch im Mai 2013
nicht in der Lage gewesen, seinen administrativen Verpflichtungen nachzukommen.
Er beruft sich dabei auf eine IV-Anmeldung vom 27. März 2013, auf ein Gutachten
des ZIMB vom 15. Dezember 2015, sowie auf ein zweites Gutachten, welches vom
ZIMB im Auftrag der IV im August und September 2015 erstellt worden sei.
Abgesehen davon, dass er diese Unterlagen seiner Beschwerde an das
Bundesgericht nicht beilegt (wiewohl er in der Rechtsmittelbelehrung zu den
angefochtenen Beschlüssen auf Art. 42 Abs. 3 BGG hingewiesen wurde), scheitert
er damit am Novenverbot (vorne E. 2.3). Ausschlaggebend hierfür ist (vgl.
Urteil 2C_715/2013 vom 12. Januar 2014 E. 3.5), dass diese Gutachten  vor dem
vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind und naturgemäss auch schon im
unterinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können (und müssen),
zumal dem Beschwerdeführer - auch als juristischem Laien - spätestens nach
Erhalt der Präsidialverfügung vom 3. März 2016 bewusst gewesen sein musste,
dass er seinen geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hinreichend zu belegen hatte. Auf seine Einwände bezüglich der
Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen kann deshalb vor Bundesgericht nicht
eingetreten werden.

2.6. Andere Gründe, weshalb die Vorinstanz die Auffassung ihrer Präsidentin,
die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 6.
November 2015 sei aussichtslos, nicht hätte schützen dürfen, nennt der
Beschwerdeführer nicht. Er zeigt damit nicht - in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
- plausibel auf, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben
soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Auf seine Beschwerde ist daher - sowohl unter dem Titel des Novenverbotes wie
auch wegen des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung - mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer an sich die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht hat er nicht
gestellt, macht aber glaubwürdig geltend, er sei seit Mitte Juni 2016 wieder
von der Sozialhilfe abhängig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_981/2016 und 2C_982/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_982/2016 (Revision der direkten Bundessteuer
2000 - 2010, unentgeltliche Rechtspflege) wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_981/2016 (Revision der Staatssteuern 2000 -
2010, unentgeltliche Rechtspflege) wird nicht eingetreten.

4. 
Es werden keine Kosten erhoben.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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