Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.97/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_97/2016

Urteil vom 2. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Scherrer Hebeisen Bussien Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 2. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ (Nigerianer; 1968) reiste erstmals 1999 in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch. Nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte, erhielt
er eine Aufenthaltsbewilligung; das hängige Asylverfahren wurde abgeschrieben.
Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahre 2004 nicht mehr verlängert (siehe
Urteil 2A_347/2005), da die Ehe nur noch formell bestand. Nach Aufenthalten in
Grossbritannien kehrte er wieder in die Schweiz zurück und heiratete am 13.
November 2013 eine damals noch nigerianische, heute schweizerische
Staatsangehörige. In der Folge erhielt er wiederum eine Aufenthaltsbewilligung.
Die Ehegatten hatten sich am 8. September 2014 getrennt (eheschutzrichterlicher
Entscheid vom 13. November 2014). Am 25. Mai 2015 wies das Migrationsamt das
Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der
dagegen gerichtete Rekurs an die Sicherheitsdirektion war erfolglos. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 2. Dezember 2015 die Beschwerde
ab.

2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter
kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs.
3 BGG) entscheidet.
Der Beschwerdeführer beruft sich implizit in seiner Beschwerde auf Art. 30 Abs.
1 lit. b AuG. Diesbezüglich steht das Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung, da diese Bestimmung
keinen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt (Art. 30 Abs. 1 Ingress AuG i.Vm.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e
contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2). Insofern
stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit welcher
allerdings nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden
kann (Art. 116 BGG). Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde  präzise
vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, welche Grundrechte durch den
angefochtenen Akt verletzt würden. Entgegen seiner Auffassung bildet die
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV kein
verfassungsmässiges Recht. Abgesehen davon liegt hier auch das für eine
Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE
133 I 185 ff.) nicht vor.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs.
1 BGG). Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art.
66 Abs. 1, 68 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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