Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.971/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_971/2016

Urteil vom 21. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 25. August 2016.

Erwägungen:

1.
A.________, 1987 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am 20. Mai
2013 in seiner Heimat eine 1989 geborene Landsfrau mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 2. Februar 2015 reiste er im Alter
von gut 31 Jahren in die Schweiz ein, worauf ihm eine bis zum 1. Februar 2016
befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Laufe des Monats April 2015
wurde die Wohngemeinschaft aufgegeben; die Ehefrau lebt seither bei ihren
Eltern. Trotz mehrfacher entsprechender Ankündigungen des Ehemannes leben die
Ehegatten auch heute nicht zusammen. Am 5. Februar 2016 lehnte das Amt für
Migration des Kantons Schwyz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ab, und
mit Entscheid vom 25. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab,
unter Ansetzung der Wegweisungsfrist auf den 31. Oktober 2016.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16./17. Oktober
2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, alle bisherigen "Instanzen"
abzuweisen und sein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG mit bloss summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, die über die
Niederlassungsbewilligung verfügt. Da er nicht mit ihr zusammen wohnt und auch
keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG gegeben
sind, lässt sich sein Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht auf Art. 43 Abs.
1 AuG stützen. Die Ehegemeinschaft hat nicht drei Jahre gedauert, sodass die
Möglichkeit einer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt. In Betracht
fiele allein Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall).
Das Kantonsgericht legt die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalles
unter Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend dar und stellt
fest, dass diese Voraussetzungen bei den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers nicht erfüllt sind; es kann diesbezüglich vorab auf E. 4.2
seines Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Um einen Härtefall darzutun, stellt der Beschwerdeführer Vermutungen an über
mögliche Motive, die seine Ehefrau zum Getrenntleben führten; diese sind unter
dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 offensichtlich ohne Belang.
Hauptsächlich erwähnt er, dass er seine Eltern im Kosovo unterstützen müsse;
dabei handelt es sich um einen Umstand, der offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit seinem sehr kurzen hiesigen Eheleben steht und schon aus
diesem Grund unter dem Aspekt eines nachehelichen Härtefalls weitgehend
irrelevant ist; ohnehin stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Krankheit
und Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern im kantonalen Verfahren nicht
konkret aufgezeigt worden seien. Schliesslich weilte der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen negativen Bewilligungsentscheids erst seit
einem Jahr (und auch heute noch seit weit weniger als zwei Jahren) in der
Schweiz, nachdem er zuvor über 30 Jahre im Kosovo gelebt hatte. Die
Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die soziale Wiedereingliederung dort
nicht stark gefährdet erscheine (s. etwa den Hinweis auf das Hochzeitsfest im
Heimatland vom Mai 2013 mit über 150 Gästen), lässt sich in keiner Weise
beanstanden. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf E. 4.2.2 seines
Entscheids verwiesen werden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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