Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.970/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_970/2016

Urteil vom 6. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7.
September 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1986) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5.
August 2011 in die Schweiz ein, wo er am 22. September 2011 die hiesige
Staatsbürgerin B.________ heiratete. Die zuständigen Behörden erteilten ihm im
Anschluss hieran eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin.
Seine Anwesenheitsbefugnis wurde regelmässig verlängert - letztmals bis zum 1.
Mai 2015. Das Ehepaar A.________ trennte sich spätestens am 1. November 2014;
das Scheidungsverfahren ist derzeit offenbar noch hängig. Aus der Beziehung
sind keine Kinder hervorgegangen.

B.
Das Migrationsamt des Kantons Luzern lehnte es am 25. August 2015 ab, die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu erneuern. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Das Justiz- und Polizeidepartement
sowie das Kantonsgericht des Kantons Luzern gingen am 3. März bzw. 7. September
2016 gestützt auf verschiedene Indizien davon aus, dass die Ehe von A.________
bereits vor dem 1. November 2014 nicht mehr gelebt worden sei. Im Übrigen
verneinten beide Instanzen, dass A.________ hier als erfolgreich integriert
gelten könne.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder zu
erteilen; eventuell sei die Sache zu "nochmaliger Prüfung" an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen. A.________ macht geltend, dass seine Ehe länger als
drei Jahre gedauert habe und er hier integriert sei; die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und hinsichtlich der
Dauer der Ehe von ihm einen Negativbeweis verlangt, was sein Recht auf ein
faires Verfahren beeinträchtigt habe. Aufgrund seiner engen Beziehungen zur
Schweiz verletze die mit der Nichtverlängerung der Bewilligung verbundene
Wegweisung den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens. Die Vorinstanz habe
"pflichtwidrig" angenommen, "dass die wirtschaftliche und soziale Integration
nicht gelungen sei", obwohl er "nachweislich einer regelmässigen
Erwerbstätigkeit nachgehe", die ihm ein Auskommen sichere.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die weiteren
Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in
vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (inzwischen getrennt gelebte) Ehe
mit einer Schweizer Bürgerin in Anwendung von Art. 50 AuG (Bewilligungsanspruch
nach Auflösung der Familiengemeinschaft) potentiell über einen
Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran knüpfenden materiellen Fragen
sind im Rahmen eines Sachentscheids und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu
prüfen (Art. 82 ff. BGG; vgl. das Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 1.1;
BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500
f.). Die Eingabe ist somit an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich bloss die
geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach,
soweit eine entsprechende Rüge verfassungsbezogen vorgebracht und hinreichend
substanziiert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232;
134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Übrigen den
Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG); es kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder
ergänzen, wenn er  offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt
worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S.
62). Die beschwerdeführende Person muss in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen der Vorinstanz dartun, dass und inwiefern diese den Sachverhalt
klar und eindeutig mangelhaft ermittelt bzw. inwiefern sie Bundesrecht falsch
angewendet haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen
Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen).

2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch
durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst werden (BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016
E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht
oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit
Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich
allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits vor
dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eigenständige, nicht mehr
an die Ehegemeinschaft mit seiner Gattin geknüpfte Aufenthaltsberechtigung
nicht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Der Sachverhalt sei bezüglich seines
Integrationsgrads unvollständig und falsch festgestellt worden. Mit den
Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu diesen bereits im kantonalen
Verfahren vorgebrachten Argumenten setzt er sich nur vereinzelt weiterführend
auseinander. Soweit er lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht der
Dinge und Wertungen derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne
auszuführen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt hat, ist auf seine
Schilderungen nicht weiter einzugehen.

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts angenommen, die Ehegemeinschaft
habe keine drei Jahre gedauert. Sein Einwand überzeugt nicht: Beide Ehegatten
haben zwar übereinstimmend erklärt, sich am 1. November 2014 getrennt zu haben
(die Ehe wäre dann während dreier Jahre, einem Monat und 9 Tagen gelebt
worden), doch bestanden hinreichend begründete Zweifel an der Richtigkeit
dieser Angaben, nachdem die Gattin des Beschwerdeführers in einer früheren
Einvernahme erklärt hatte, dass sie seit Oktober 2013 keinen Ehewillen mehr
gehabt habe und sich ihr Partner während rund drei Jahren nur "stark
mangelhaft" integriert und "keine Mühe für das gemeinsame Leben und den
Unterhalt" gezeigt habe. Für die Annahme, dass die Ehegemeinschaft bereits vor
der Aufhebung des Zusammenlebens als gescheitert zu gelten hatte, durfte die
Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ohne weitere
Abklärungen berücksichtigen, dass die Ehefrau am 24. September 2014 (und damit
bloss zwei Tage nach Ablauf der Dreijahresfrist) einen neuen Mietvertrag
unterschrieb und der Beschwerdeführer seinerseits sich anderweitig eine
Untermiete suchte. Gemäss Mutationsmeldung zog er am 23. September 2014 an
seinen neuen Wohnort - mithin nur einen Tag nach Erreichen der Dreijahresfrist.
Die Annahme der Vorinstanz, dass die entsprechenden Vorbereitungen
(Wohnungssuche usw.) eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben dürften,
sodass das angebliche "Zusammenleben" bis zum 1. November 2014 bloss formellen
Charakter gehabt habe, ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich unhaltbar.
Es wurde vom Beschwerdeführer kein Negativbeweis verlangt, sondern lediglich
konkrete Elemente, welche geeignet gewesen wären, die Indizien für ein
früheres, dauerndes Scheitern der Beziehung zu entkräften. Das Erfordernis des
Zusammenwohnens (Art. 42 Abs. 1 AuG) soll im Rahmen des Familiennachzugs
sicherstellen, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Ist in der
Regel hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung darauf abzustellen, wann die
gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewillen nach aussen wahrnehmbar
dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347), schliesst dies nicht
aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte
Ehegemeinschaft mehr bestand; die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es
ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und
trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die
Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden darf (vgl. Art. 51
Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a AuG; BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347).

3.
Die kantonalen Behörden sind neben dem Fehlen einer mindestens drei Jahre
dauernden tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft auch davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer sei hier nicht "erfolgreich" integriert; es bestehe bei
ihm die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit.

3.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung der
Situation vertretbar: Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der
Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese - kumulativ -
mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [Integrationsklausel])
bzw. wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.3.3, 1 ff.; 139 I 315 E. 2; 140 II 129 ff.). Die
Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und
Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.).
Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden
über einen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn
durch ihren Entscheid die einheitliche Anwendung des Bundesrechts infrage
gestellt erscheint (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteile 2C_1125
/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.1 und 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3
mit zahlreichen Hinweisen).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis bedarf es bei einer ausländischen
Person, welche in der Schweiz beruflich integriert ist, über eine Anstellung
verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhalten hat und eine
örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter besonderer Umstände, damit die
kantonale Behörde das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen darf
(vgl. die Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte
berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). An einer
erfolgreichen Integration fehlt es, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, oder sie während einer
substantiellen Zeitdauer von Sozialhilfeleistungen hat leben müssen (Urteile
2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E.
5.2.3 f.). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration nicht
notwendigerweise aus (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt
lässt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich
nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe
gewährleistet erscheint, für sich allein nicht unumgänglich auf eine
erfolgreiche Integration schliessen; entscheidend sind immer die gesamten
Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2;
2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2;
vgl. auch HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
et al. [Hrsg.], in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S.
74 - 77).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz, soweit ersichtlich, nicht
straffällig geworden, auch musste er nie durch die öffentliche Hand mit
Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, dennoch ist die Annahme der
Vorinstanz aufgrund des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht bundesrechtswidrig, er könne sozial
und beruflich (noch) nicht als "erfolgreich" integriert gelten: Der
Beschwerdeführer wechselte häufig seine Arbeitsstelle, wobei es sich
regelmässig nur um Teilzeitbeschäftigungen von wenigen Stunden pro Woche
handelte. Zwischen den einzelnen Anstellungen war er arbeitslos und bezog er
entsprechende Taggelder. Zwar verfügt er seit dem 11. April 2016 über einen
unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Reinigungsbetrieb, doch durfte die
Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass dieser nicht geeignet erscheint,
seine finanzielle Unabhängigkeit längerfristig sicherzustellen. Der Vertrag
sieht eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden vor, die je nach den Bedürfnissen
des Arbeitgebers verlängert oder verkürzt werden kann. Sein monatlicher
Nettolohn beträgt Fr. 1'900.--, womit er allenfalls das soziale Existenzminimum
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) erreicht. Würde sein
Arbeitgeber die Wochenstundenzahl jedoch reduzieren, wie ihm der Vertrag dies
ermöglicht, läge das Einkommen des Beschwerdeführers unter den
lebenserforderlichen Einnahmen.

3.3.2. Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, dass er trotz seiner Bemühungen
zur Teilnahme am Erwerbsleben (zumindest anfänglich) beruflich Mühe gehabt
habe, "Tritt zu fassen", und sein Bruder ihm jeweils finanziell zur Seite
stehen musste, was es ihm erlaubte, keine Sozialhilfe zu beziehen. Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, er habe sich zumindest sozial integriert, behauptet
er dies lediglich; weder in den kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht
reichte er Unterlagen ein, welche seine Ausführungen belegen würden. Sprachlich
erfüllt er etwa das Referenzniveau A1a des gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen des Europarats; zwar genügen im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG dem sozioprofessionalen Umfeld entsprechende Sprachkenntnisse
und darf nicht schematisch das Referenzniveau A2 vorausgesetzt werden (Urteil
2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5), doch dürften seine beschränkten
Sprachkenntnisse dem Beschwerdeführer es weiterhin erschweren, eine dauernde
Arbeitsstelle zu finden, die sein Auskommen langfristig zu sichern vermag.
Schliesslich hat seine Gattin am 22. April 2015 spontan den Behörden gegenüber
auf eine "stark mangelhafte Integration" hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass
sie dies aus Frustration über die Entwicklung der Beziehung oder bösem Willen
dem Beschwerdeführer gegenüber getan hätte, bestehen nicht, erklärte sie doch
zu dessen Gunsten gleichzeitig, dass die eheliche Gemeinschaft am 1. November
2014 aufgehoben worden sei, was es dem Beschwerdeführer erst ermöglichte, sich
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu berufen.

3.4. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es lägen bei ihm
wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
im Sinne eines nachehelichen Härtefalls "erforderlich" machen würden (Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG; HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.) : Der
Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und
somit vollumfänglich in der heimatlichen Kultur sozialisiert worden. Zwar lebt
sein Bruder offenbar in der Schweiz, doch ist nicht erforderlich, dass der
Beschwerdeführer seinerseits hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, um
die Kontakte mit diesem aufrechterhalten zu können; dies ist auch ohne Weiteres
besuchsweise oder über die neuen technischen Kommunikationsformen von seiner
Heimat aus möglich. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den
Brüdern besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben
sollte, in seiner Heimat wieder eine Arbeit zu finden, kann ihn sein Bruder von
hier aus vorübergehend finanziell unterstützen, wie er dies bereits bisher in
der Schweiz getan hat.

3.5. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten aus
dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ableiten (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art.
8 EMRK) : Der Beschwerdeführer hält sich seit nicht ganz sechs Jahren in der
Schweiz auf, wobei praktisch mehr als die Hälfte auf die aufschiebende Wirkung
seiner Rechtsmittel zurückgeht. Sein bisheriger Aufenthalt ist zeitlich eher
von kurzer Dauer; selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen praxisgemäss nicht, um der betroffenen Person einen
Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK gestützt
auf den Schutz seines Privatlebens zu verschaffen; erforderlich sind hierfür
zusätzlich besonders intensive, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende
private Bindungen beruflicher und gesellschaftlicher Art, welche hier fehlen
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2,
je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, verschiedene
Freundschaften mit Schweizer Bürgern zu unterhalten und Kontakte mit seinem
hier lebenden Bruder zu pflegen, doch belegt er die entsprechenden Vorbringen -
wie bereits in den kantonalen Verfahren - nicht weiter; seine diesbezüglichen
Ausführungen genügen nicht, um gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
(Schutz des Privatlebens) einen entsprechenden Rechtsanspruch darzutun.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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