Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.96/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_96/2016

Urteil vom 1. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

IPW Integrierte Psychiatrie,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Wyss
und Rechtsanwalt Hans-Rudolf Trüeb,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Submission,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 28. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
Die Integrierte Psychiatrie Winterthur und Zürcher Unterland (IPW) eröffnete
mit Ausschreibung vom 18. September 2015 ein selektives Submissionsverfahren
mit Präqualifikation für die Vergabe von Dienstleistungen im Sachbereich
Datenverarbeitung. Innert Frist stellten insgesamt 19 Unternehmen einen
Teilnahmeantrag. Am 3. November 2015 verfügte die IPW den Ausschluss des
Teilnahmeantrags der X.________ GmbH. Gleichentags lud sie fünf Unternehmen zur
Offertstellung ein. Auf die von der X.________ GmbH erhobene Beschwerde trat
der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mangels derer
Legitimation am 28. Dezember 2015 nicht ein.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten
Verfahren unter Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 BGG) nicht einzutreten ist.

2.1. Art. 83 lit. f BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen
aus, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden
Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR
0.172.052.68) nicht erreicht sowie wenn sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 141 II 113 E. 1.2 S. 116 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Gegenausnahme von
Art. 83 lit. f. BGG erfüllt wäre, was ihr obliegen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 141 II 113 E. 1.2 S. 117). Zulässig wäre damit einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Diesbezüglich wäre jedoch
erforderlich, dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG)
substantiiert gerügt würde (Art. 117 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 BGG).
Auch daran fehlt es.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos und hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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