Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.969/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
                
2C_969/2016

Urteil vom 8. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7.
September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1986) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Nach
einem ersten Aufenthalt 1995 reiste er anfangs 1998 definitiv im
Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt hier eine
Aufenthaltsbewilligung. Weil er regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt geriet
(Entreissdiebstähle, grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.), verwarnte das
Amt für Migration des Kantons Luzern ihn am 17. Mai 2002 sowie am 12. Februar
2004; es hielt A.________ jeweils an, sein Verhalten zu ändern, und forderte
seine Eltern auf, ihren erzieherischen Pflichten nachzukommen. Da keine
Besserung eintrat, verwarnte das Amt für Migration des Kantons Luzern
A.________ am 26. Mai 2008 ein weiteres Mal und drohte ihm und seinen Eltern
weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen an, sollte er sich nicht an die
hiesige Rechtsordnung halten.

A.b. Am 15. Dezember 2010 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es
ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Das
Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht) des Kantons Luzern hiess die von
A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde am 23. April 2012 gut. Zwar habe
er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen bzw. diese gefährdet und damit einen Widerrufsgrund gesetzt,
doch rechtfertige es sich, ihm "im Sinn der Einräumung einer letzten Chance"
die Aufenthaltsbewilligung noch einmal zu verlängern. Das Gericht verwarnte
A.________ ein letztes Mal und unterstrich, dass von ihm nunmehr ein "absolut
klagloses" Verhalten erwartet werde.
Am 4. Juni 2013 sprach die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A.________ der
einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der geringfügigen Sachbeschädigung
sowie des Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und Kokain schuldig
(begangen am 24. November 2012) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zusätzlich einer Busse von Fr. 2'100.--. Ein
weiteres Strafverfahren ist noch hängig. Am 16. April 2013 wurde A.________
Vater eines Sohnes mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Die Eltern sind
unverheiratet und leben getrennt. Die Mutter verfügt über das Sorgerecht und
betreut das gemeinsame Kind. A.________ wurde bisher ein beschränktes
(begleitetes) Besuchsrecht zuerkannt.

B. 
Am 12. Dezember 2014 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es wegen
der erneuten Straffälligkeit von A.________ ab, seine Anwesenheitsbewilligung
zu erneuern, und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Luzern ging in
seinem Entscheid vom 7. September 2016 davon aus, dass es A.________ nicht
gelungen sei, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Zwischen ihm
und seinem Sohn bestehe affektiv wie wirtschaftlich nur ein sehr lockerer
Kontakt, zudem sei er wiederholt straffällig geworden, weshalb er sich nicht
auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seines Kindes berufen könne, um aus dem
Kontakt zu diesem einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung abzuleiten,
auch wenn derzeit bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch ein
Antrag von ihm für ein gemeinsames Sorgerecht hängig sei. Die
Bewilligungsverweigerung verletze weder seinen Anspruch auf Schutz des
Privatlebens noch jenen auf Schutz des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

C. 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder die Sache "zur
Neuverlegung der Kosten" bzw. zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
kantonalen Behörden zurückzuweisen. Das bundesgerichtliche Verfahren sei zu
sistieren, bis der Entscheid über das gemeinsame Sorgerecht vorliege.
Gegebenenfalls sei ihm im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, die
angefochtene aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und trage
den Kindesinteressen nicht hinreichend Rechnung. Von ihm gehe keine aktuelle
schwere Gefährdung für grundlegende Rechtsgüter aus; sein privates Interesse,
in der Schweiz verbleiben zu können, überwiege das öffentliche, dass er das
Land verlasse.
Das Kantonsgericht Luzern hat darauf verzichtet, eine Vernehmlassung
einzureichen, und beantragt mit Hinweis auf die Begründung im angefochtenen
Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde verzichtete darauf, sich zur Beschwerde
zu äussern.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob und wieweit in
Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen,
da sich seine Zuständigkeit im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und 5 BGG sowie Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Anders
verhält es sich, wenn - wie hier - in vertretbarer Weise geltend gemacht wird,
es bestehe gestützt auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV) ein potenzieller Bewilligungsanspruch: In diesem Fall bildet
die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, praxisgemäss
Gegenstand einer materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II
177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die Eingabe ist einzutreten
(Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass
und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist,
bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit
unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen
Tatsachen bildet deshalb eine Verletzung materiellen Rechts (Art. 105 Abs. 2
i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).

1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits vor
dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe seine Aufenthaltsbewilligung
in Verletzung von Bundesrecht nicht verlängert. Mit den Darlegungen im
angefochtenen Entscheid zu seinen Argumenten setzt er sich nur vereinzelt
vertieft auseinander. Soweit er lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht
der Dinge und Wertungen denjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne
auszuführen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll, ist auf seine
Darlegungen nicht weiter einzugehen. Der Beurteilung wird im Folgenden der
durch das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellte
Sachverhalt zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz war befugt,
in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ohne zusätzliche Anhörung der
Mutter und des Kindes bzw. der Einholung eines Berichts der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde zu entscheiden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64) : Die
wesentlichen Elemente und die unterschiedlichen Standpunkte ergaben sich
hinreichend klar aus den Akten; von der Anhörung der Mutter waren kaum neue
Erkenntnisse zu erwarten, nachdem der Beschwerdeführer selber behauptet, dass
diese ihm die Wahrnehmung des Besuchsrechts erschwere und ein gespanntes
Verhältnis zwischen ihm und der Mutter seines Kindes bestünde.

1.4. Massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren ist im
Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens zum hier
aufenthaltsberechtigten Kind der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die
tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht im
Moment des letzten kantonalen richterlichen Entscheids. Zwar haben die
zuständigen Migrationsbehörden den Sachverhalt auch diesbezüglich sorgfältig zu
erstellen, doch besteht kein Grund, das ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahren bis zur definitiven Klärung der zivilrechtlichen Fragen
zu sistieren (vgl. Urteil 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.5.4 mit
Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Der Antrag, das bundesgerichtliche
Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB auszusetzen, ist demnach
abzuweisen. Der Fall kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden.

2.

2.1. Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das
Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen
an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der
beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E.
3 S. 357 ff.; Urteil 2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Voraussetzung für
die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung
des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) ist (1) eine in affektiver
und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3)
der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat,
in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen
hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die
ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (Urteil 2C_27/
2016 vom 17. November 2016 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_1140/2015 vom 7.
Juni 2016 E. 2.2.3).

2.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder
anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür
ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das
Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des
Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff.
1 EMRK) genügt, je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von
Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen bzw. über die traditionellen oder modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her gelebt werden kann; gegebenenfalls sind
die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen
(Urteil 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.3).

2.3. 
Das Kantonsgericht hat die bundesgerichtliche Praxis rechtsfehlerfrei auf den
vorliegenden Sachverhalt angewendet:

2.3.1. Der Beschwerdeführer kann nichts aus dem Schutz seines Privatlebens bzw.
des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben ableiten: Aus dem
Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land
nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders
intensive, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, woran es im vorliegenden Fall
weitgehend fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_725/2014 vom 23. Januar
2015 E. 3.2, je mit Hinweisen; Art. 105 Abs. 1 BGG: Keine abgeschlossene
Ausbildung, Verschuldung, Sozialhilfebezug usw.). Diese Praxis deckt sich mit
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
wonach unabhängig davon, ob ein Familienleben im klassischen Sinn vorliegt,
eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen eine eingewanderte Person, die einen 
sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, deren Recht auf Achtung des
Privatlebens berühren kann; entscheidend ist dabei wiederum der Grad der
tatsächlich erreichten Integration im Zuwanderungsstaat. Diese ist vorliegend
aus den bereits genannten Gründen beeinträchtigt; im Übrigen verfügte der
Beschwerdeführer trotz seiner langen Anwesenheit nur über eine Aufenthalts- und
keine Niederlassungsbewilligung (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1. ff. N. 14 mit Hinweisen).
Dass zwischen ihm und den hier aufenthaltsberechtigten weiteren
Familienangehörigen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestünde (geistige
Behinderung, schwerwiegende Krankheit usw.), wird nicht geltend gemacht (vgl.
BGE 137 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.).

2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 23 Mal rechtskräftig strafrechtlich
verurteilt und viermal ausländerrechtlich verwarnt. Sämtliche ihm gebotenen
Chancen, sich in die hiesigen Verhältnisse einzuleben, blieben ohne Erfolg.
Selbst die Verwarnung und der Hinweis des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil
vom 23. April 2012, dass er sich künftig nichts mehr erlauben dürfe und sich
absolut klaglos zu verhalten habe, blieben wirkungslos; nur wenige Monate nach
dem Entscheid wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, wobei sich seine
Tat gegen die körperliche Integrität und damit ein grundlegendes Rechtsgut
richtete. Seit dem 1. Juni 2016 bezieht der Beschwerdeführer zudem
Sozialhilfeleistungen. Auf dem hiesigen Arbeitsmarkt war er nicht oder nur sehr
punktuell als Hilfs- bzw. Bauarbeiter in zeitlich beschränkten Anstellungen
integriert. In die Schweiz kam er definitiv erst als Elfjähriger, sodass er mit
den heimatlichen Verhältnissen in Serbien nach wie vor vertraut ist; zumindest
macht er nichts anderes geltend. Als junger lediger Erwachsener kann er sich in
seiner Heimat eine Existenz aufbauen, nachdem ihm dies in den hiesigen
Verhältnissen nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer hat teilweise erheblich
und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw.
diese gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Er ist offenbar nicht fähig oder
willens, sich an die hier vorgegebenen Regeln zu halten.

2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er bilde keine aktuelle
Gefahr für wesentliche Rechtsgüter und werde gegenüber Staatsbürgern der EU und
der EFTA diskriminiert (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), verkennt er, dass es im
Rahmen gegenseitiger Migrationsabkommen zulässig ist, hinsichtlich des
Aufenthalts zwischen Vertragsausländern und Drittstaatsangehörigen zu
unterscheiden (vgl. Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.4; PETER
UEBERSAX, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 7
Einreise und Anwesenheit, N. 7.136). Im Übrigen haben sich seine Taten
(Tätlichkeiten und Körperverletzungen) auch gegen grundlegende Werte gerichtet
und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Beschwerdeführer - aufgrund
besserer Einsicht und klarer Zukunftspläne - keine weitere (potenzielle) Gefahr
mehr ausgeht, die ausländerrechtlich unter dem zulässigen Aspekt der
Generalprävention (vgl. Urteil 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2) wegen
überwiegender privater Interessen hinzunehmen wäre. Hieran ändert nichts, dass
er in einer Entzugskur bzw. in einem Integrationskurs gewesen sein will, zumal
entsprechende Massnahmen schon einmal gescheitert sind.

2.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt nur über ein beschränktes Recht auf
begleiteten Umgang mit seinem Sohn, wobei dessen Wahrnehmung offenbar nicht
problemlos erfolgt. Er hat im Übrigen nie mit ihm zusammengelebt. Es ist nicht
ersichtlich, dass und wie der Beschwerdeführer wirtschaftlich eng mit seinem
Sohn verbunden wäre. Seine Unterhaltszahlungen müssen von der öffentlichen Hand
bevorschusst werden; die Rückzahlung durch den Beschwerdeführer erfolgt (e) nur
schleppend und dies auch in Momenten, als er noch Sozialversicherungsleistungen
bezog. Selbst wenn er sich darum bemühen will, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen und insofern guten Willen zu zeigen, reicht dies
bei einer Gesamtwürdigung seiner wirtschaftlichen Situation nicht, um von einer
engen Bindung bzw. einer wesentlichen Kompensation der Geld- durch
entsprechende Naturalleistungen sprechen zu können (vgl. Urteil 2C_27/2016 vom
17. November 2016 E. 6.5.3). Im Übrigen kann - wie bereits aufgezeigt - nicht
gesagt werden, dass er sich hier weitgehend tadellos verhalten hätte.

2.3.5. Nachdem der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn von Serbien
aus besuchsweise und über die traditionellen bzw. die neuen technischen
Kommunikationsmittel pflegen kann, ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden. Das Kindeswohl wird dadurch im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt (vgl. zur
Tragweite der KRK im vorliegenden Zusammenhang: Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli
2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz bzw. den Behörden
"Rechtspopulismus" und eine "Schwarz-Peter-Mentalität" gegenüber dem
Beschwerdeführer aus Ex-Jugoslawien vorwirft bzw. die KESB als "blauäugig"
bezeichnet, erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Gerichts (oben E.
1.3).

3.

3.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen; ergänzend
zu den vorliegenden Ausführungen kann auf die zutreffenden Darlegungen im
Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 verwiesen werden (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers hatten gestützt auf die
bundesgerichtliche Praxis zum Vornherein keine ernsthaften Chancen auf Erfolg.
Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit
abweisen. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist dem Gesuch nicht zu
entsprechen (vgl. Art. 64 BBG). Der Beschwerdeführer hat die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung
von deren Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gleichzeitig wie in der Sache
selber entschieden wird, was es dem Beschwerdeführer nicht gestattete, nach
einem negativen Entscheid über das Gesuch seine Eingabe zurückzuziehen. Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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