Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.967/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_967/2016

Urteil vom 18. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Sicherstellungsverfügung; Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich
2014-2016,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 26. September 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid SR.2016.00021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 26. September 2016, worin der Einzelrichter auf die Beschwerde
des spanischen Staatsangehörigen A.________, zur Zeit anscheinend wohnhaft in
U.________ (UA), jedenfalls ausserhalb der Schweiz, mangels Leistens des
Kostenvorschusses von Fr. 1'560.-- nicht eintritt,
in die Verfügung der Gemeinde V.________/ZH vom 22. Juli 2016 betreffend die
Sicherstellung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die
Steuerjahre 2014 (Fr. 15'000.--), 2015 (Fr. 6'000.--) und 2016 (Fr. 2'000.--,
jeweils nebst Zins), die auf § 181 StG/ZH beruht und aufgrund des fehlenden
Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in der Schweiz erlassen wurde,
in die am 17. Oktober 2016 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe des
Steuerpflichtigen, worin dieser sich, soweit verständlich, gegen die
Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 und die Anweisung des
Betreibungsamtes W.________/ ZH vom 2. August 2016 wendet, die an die
Mieterschaft der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Stockwerkeinheit
gerichtet war und die Zahlung der Mietzinse an das Betreibungsamt zum
Gegenstand hatte,

in Erwägung,
dass davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe die
Beschwerdeerhebung gegen den einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid vom
26. September 2016 anstrebt, zumal die Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli
2016 und die betreibungsamtliche Anweisung vom 2. August 2016 vor Bundesgericht
nicht selbständig anfechtbar sind,
dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid richtet, zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen
gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten geführt haben (Art. 42 Abs. 2
BGG; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2),
dass der Steuerpflichtige seiner Eingabe zwar mehrere Dokumente beilegt, diese
mit dem vorinstanzlich angeordneten Kostenvorschuss und der versäumten
Zahlungsfrist aber offenkundig in keinem Zusammenhang stehen,
dass die Begründung, soweit eine solche vorliegt, den gesetzlichen
Anforderungen in keiner Weise genügt, weshalb auf die Beschwerde zufolge
offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten
abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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