Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.966/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_966/2016        

Urteil vom 25. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch X.________ AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 24. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend auch Steuerpflichtige)
hatten im Jahr 2001 in U.________/GR eine Ferienwohnung erworben. Im Jahr 2006
kauften sie in derselben Gemeinde für Fr. 1 Mio. ein weiteres Grundstück. Das
sich darauf befindliche Einfamilienhaus bauten sie für rund Fr. 4 Mio. in ein
Luxusferienhaus um und veräusserten es im Juni 2008 für Fr. 9 Mio. Mit Urteil
2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 bestätigte das Bundesgericht eine selbständige
Erwerbstätigkeit im Rahmen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.

B.

B.a. Am 1. November 2006 erwarben die Steuerpflichtigen für Fr. 1.2 Mio. ein
weiteres Ferienhaus in V.________/GR. Dieses bauten sie bis Ende Juli 2008 für
Fr. 4.2 Mio. ebenfalls in ein Luxusobjekt um. Nachdem sie es während rund
zweieinhalb Jahren selbst bewohnt hatten, verkauften sie es im Dezember 2010
für Fr. 13 Mio.

B.b. Das Steueramt des Kantons Zürich veranlagte die Steuerpflichtigen in der
Folge am 5. Februar 2015 für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 6'480'500.--. Dabei wurde ihnen der Gewinn aus
dem Verkauf des Ferienhauses in V.________/GR als Einkommen aus gewerbsmässigem
Liegenschaftenhandel aufgerechnet.

B.c. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 9.
Oktober 2015 teilweise gut und setzte den erzielten Gewinn um zusätzliche
Anlagekosten auf Fr. 5'998'320.-- und damit das steuerbare Einkommen auf Fr.
6'159'300.-- herab. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die
hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2016 ab. Dieser wurde
vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2016
bestätigt.

C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben, auf die Aufrechnung eines Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'998'320.-- zu verzichten und das
steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. 161'019.--
festzusetzen. Eventualiter, für den Fall, dass auf einen steuerbaren
Liegenschaftenhandel geschlossen werde, sei ein allfälliger Gewinn aus dem
Verkauf der mitverkauften Kunstgegenstände sowie aus dem mitverkauften
Mobiliar, weil nicht zum Geschäftsvermögen gehörend, nicht in den steuerbaren
Kapitalgewinn miteinzubeziehen. Subeventualiter seien die Anlagekosten der
mitverkauften antiken Möbel sowie des mitverkauften Hausrats als dem
Verkaufserlös entsprechend anzuerkennen, womit ein Verkaufsgewinn entfalle.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG
[SR 642.11]) des kantonal letztinstanzlichen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs.
1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).

1.4. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für
steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur
zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit
Hinweisen).

2.
Die Steuerpflichtigen rügen einerseits eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz eine in ihrer Gesamtheit auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit angenommen hat. Andererseits machen sie geltend,
diese habe das einschlägige Bundesrecht, Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG sowie Art. 16
Abs. 3 DBG, verletzt, da sie zu Unrecht auf gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel statt auf einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn
geschlossen habe. Die gerichtliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf
Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen
Schlussfolgerungen fallen unter die Tatfragen (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S.
485; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Rechtsfrage ist hingegen, ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit oder eine private Vermögensverwaltung vorliegt. Diese prüft
das Bundesgericht mit voller Kognition (Art. 95 BGG), während die zugrunde
liegenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als Tatfragen nur einer
eingeschränkten Überprüfung zugänglich sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG; E. 1.2 f. hievor; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

3.

3.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG; BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365 f.;
133 II 420 E. 3.1 S. 421 f.). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG).
Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder
buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt
ist unter anderem die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen. Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG; BGE 133 II 420
E. 3.2 S. 422).

3.2. Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die
Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter
Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei
gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder
nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die
Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,
wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE
125 II 113 E. 5b S. 120 f. [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256
f. [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 S. 252 f. [AHV]). Ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (
BGE 138 II 251 E. 2.4.2 S. 257 f.; 125 II 113 E. 5b S. 120 f.).

3.3. Auch der Handel mit Vermögenswerten, die dem Privatvermögen entnommen
werden, kann unter Umständen eine selbständige (Neben-) Erwerbstätigkeit
begründen (Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2, in: StE 2013 B 23.1
Nr. 79, ASA 82 S. 72, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Steuerbarer gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel im Sinne einer selbständigen
Erwerbstätigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann vor, wenn die
steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und
mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung
einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (BGE 125 II
113 E. 6a S. 124; 122 II 446 E. 3b S. 449 f.). Als Indizien kommen in Betracht:
Die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives,
wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.;
Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit
Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der
Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der
beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller
Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel
zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren
Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände oder die Realisierung der
Gewinne im Rahmen einer Personengesellschaft (vgl. Urteile 2C_1204/2013 vom 2.
Oktober 2014 E. 2.3, in: StE 2015 B 23.1 Nr. 82; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013
E. 2.2, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79, ASA 82 S. 72; je mit Hinweisen).

3.4. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger
Immobilienhandel liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird,
insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert
nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und
kaufmännische Bücher geführt werden (Urteile 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014
E. 2.4, in: StE 2015 B 23.1 Nr. 82; 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5,
in: StE 2012 B 23.2 Nr. 40; je mit Hinweisen).

3.5. Die Zuordnung eines Vermögenswerts zum Geschäftsvermögen setzt eine
selbständige Erwerbstätigkeit voraus (BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 255). Als
Vermögenswerte in diesem Sinne gelten die Aktiven ebenso wie die
Verbindlichkeiten. Ausschlaggebend für die Zuweisung ins Geschäftsvermögen ist
die tatsächlich ausgeübte technisch-wirtschaftliche Funktion des betreffenden
Vermögenswerts. Verlangt wird, dass der Vermögenswert tatsächlich der
selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG bzw. Art. 8
Abs. 2 StHG; BGE 133 II 420 E. 3.2 S. 422; 120 Ia 349 E. 4c/aa S. 354 f.), sei
es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Sicherheit für
Betriebskredite, sei es mittelbar als notwendiges Betriebskapital oder als
Betriebsreserve (BGE 70 I 257 E. 3 S. 261). Höchstens von untergeordneter
Bedeutung sind das Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft oder die buchhalterische
Behandlung (BGE 94 I 464 E. 1 S. 467; Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E.
2.3, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79, ASA 82 S. 72).
Dieselben Kriterien herrschen im Bereich von Liegenschaften, soweit sie
aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, sowohl dem Privat- als
auch dem Geschäftsvermögen anzugehören; auch hier entscheidet in erster Linie
die tatsächliche technisch-wirtschaftliche Funktion über die Massenzuweisung (
BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 422 f.). Selbstbewohntes Wohneigentum dient der
Privatnutzung. Schon vor längerer Zeit hat das Bundesgericht festgehalten, die
"Villa des Kaufmanns und sein Hausrat" seien, ungeachtet einer etwaigen
Aufnahme in die Buchhaltung, zum Privatvermögen zu rechnen (BGE 70 I 257 E. 3
S. 261), ebenso ein Ferienhaus (BGE 94 I 464 E. 2. S. 468). Selbst eine Wohnung
in einer Betriebsliegenschaft, die vom Einzelunternehmer bewohnt wird, ist nur
noch ausnahmsweise als Geschäftsvermögen zu betrachten (BGE 133 II 420 E. 4.5
S. 426).
Die Ferienwohnung oder das Ferienhaus bilden kein notwendiges Privatvermögen in
dem Sinne, dass sie ausschliesslich Privatvermögen darstellen können: Dienen
sie einer natürlichen Person über die private Nutzung hinaus auch, unmittelbar
oder mittelbar, aber überwiegend zur Ausübung der selbständigen
Erwerbstätigkeit, zieht dies nach der Präponderanzmethode die Zugehörigkeit zum
Geschäftsvermögen nach sich (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG; Urteil 2C_1273/2012 vom
13. Juni 2013 E. 2.3, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79, ASA 82 S. 72 mit Hinweisen).

4.
Zu prüfen ist, ob das Vorgehen der Beschwerdeführer als selbständige
Erwerbstätigkeit zu betrachten ist und es sich beim streitbetroffenen
Grundstück um ein solches des Geschäftsvermögens handelt.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass im Unterschied zur Liegenschaft in
U.________ der Fremdfinanzierungsgrad für das hier strittige Objekt in
V.________, ausgehend von einem üblichen Ansatz von zwei Dritteln bei
Ferienobjekten oder Zweitwohnsitz, relativ gering sei. Allerdings sei die
Fremdfinanzierung lediglich deshalb so tief gehalten worden, weil der Umbau der
Liegenschaft mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses in U.________ im Juni
2008 habe finanziert werden können. Damit sei ein aus einem gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel erzielter Gewinn direkt in den Umbau eines weiteren
Objekts investiert worden, was ein starkes Indiz dafür darstelle, dass die
Beschwerdeführer weiterhin im Immobiliensektor tätig sein wollten. Da diese
bereits beim Verkauf der erstgenannten Liegenschaft vorgebracht hätten, diese
aus einer finanziellen Notlage heraus verkauft haben zu müssen, seien sie mit
der Reinvestition in ein weiteres kostspieliges Projekt ein eigentliches
Unternehmerrisiko eingegangen, das über die blosse private Vermögensverwaltung
hinausgehe.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer einzig vor, das Projekt in V.________ sei
aus damaliger Sicht kein finanzielles Risiko gewesen, sondern habe einfach den
Verkauf des Projekts in U.________ bedingt. Indem die Vorinstanz auf eine
generelle finanzielle Notlage und ein Unternehmerrisiko betreffend das Projekt
in V.________ geschlossen habe, verkenne sie ganz augenscheinlich die
dargelegten Fakten. Die Beschwerdeführer bestreiten indessen nicht, den Erlös
aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ in den Umbau der neu erworbenen
Liegenschaft in V.________ investiert zu haben. Weiter führen sie selber an,
mit dem Kauf der Liegenschaft in V.________ sei der Verkauf der Liegenschaft in
U.________ bedingt gewesen, da sie nicht gleichzeitig drei Ferienliegenschaften
in Graubünden hätten halten können. Zudem hätten sie sich aufgrund der in Folge
des Verlusts der Arbeitsstelle verschlechterten wirtschaftlichen Situation
gezwungen gesehen, die Liegenschaft in V.________ im Jahr 2010 zu verkaufen.
Angesichts dieser Sachlage können die Feststellungen der Vorinstanz keineswegs
als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Vielmehr durfte diese die
erneute Investition des Erlöses in die Liegenschaft in V.________ als Indiz für
eine selbständige Erwerbstätigkeit werten (vgl. BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 und
6a S. 124; Urteil 2A.74/2003 vom 8. September 2004 E. 3.2, in: StE 2004 B 91.3
Nr. 4, RDAF 2005 II S. 37, StR 60/2005 S. 53).

4.1.2. Weiter kann auch die Feststellung im angefochtenen Urteil, die
Beschwerdeführer hätten Arbeit und vor allem Kapital in einem weit über eine
private Vermögensverwaltung hinausgehenden Mass eingesetzt, nicht als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Nebst dem sie teilweise
gleichzeitig drei Ferienimmobilien im Kanton Graubünden besassen, kauften die
Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2010 ein Einfamilienhaus in W.________,
veräusserten ein Baurecht in S.________ und erwarben eine Liegenschaft in
T.________, die sie durch einen Neubau ersetzten und zum Teil als
Stockwerkeigentum weiter veräusserten. Wie das Bundesgericht bereits im
Verfahren 2C_1273/2012 bestätigt hat, gehen alleine die Zahl und zeitliche
Abfolge der Käufe und Verkäufe der im Privatvermögen gehaltenen Wohnhäuser
deutlich über das Mass dessen hinaus, was als üblich gelten kann (vgl. Urteil
2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.5, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79, ASA 82 S.
72). Dass die Beschwerdeführer die Immobilien teilweise selber bewohnt haben,
vermag daran nichts zu ändern.

4.1.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie die Liegenschaft in
V.________ nach ihren eigenen Vorstellungen um- und ausgebaut hätten, spreche -
anders als die Vorinstanz suggeriere - gerade für den Ausbau als Feriendomizil
und damit für die Zugehörigkeit der streitbetroffenen Liegenschaft zum
Privatvermögen, ist darauf mangels rechtsgenügender Rüge nicht weiter
einzugehen (vgl. E. 1.3). Dasselbe gilt in Bezug auf das weitere, ebenfalls
weitgehend appellatorische Vorbringen, die Vorinstanz habe ihre finanzielle
(Not-) Lage verkannt. Im Übrigen anerkennen sie selber, das Haus in U.________
verkauft haben zu müssen, da es ihre finanziellen Verhältnisse nicht erlaubt
hätten, neben der Wohnung in U.________ gleich zwei weitere Feriendomizile in
derselben Region zu halten (vgl. bereits vorstehende E. 4.1.1).

4.1.4. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Gewinnstrebigkeit bejaht hat. Die Beschwerdeführer konnten das aufwendig
umgebaute Haus in U.________ aus finanziellen Gründen nicht mehr halten.
Dennoch bauten sie das streitbetroffene Haus in V.________ kurze Zeit später
ebenfalls in ein Luxusobjekt um, um es nach bereits vier Jahren wieder zu
verkaufen und dabei einen Gewinn von rund Fr. 5 Mio. zu erwirtschaften. Es ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine einzig zu privaten Zwecken
erstandene Immobilie bei angespannten finanziellen Verhältnissen nicht zu einem
Luxusobjekt umgebaut würde. Nichts anderes gilt in Bezug auf die
vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich einer planmässigen und
nachhaltigen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr: Bereits im Urteil 2C_1273/
2012 vom 13. Juni 2013 bestätigte das Bundesgericht die vertieften Kenntnisse
der Beschwerdeführer in der Baubranche und im Immobilienmarkt und damit ein
insgesamt überdurchschnittliches Wissen, das sie einbrachten (vgl. Urteil
2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.5, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79, ASA 82 S.
72). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzliche
Feststellung als willkürlich erscheinen liesse. Ihre Rüge geht somit auch
insofern fehl.

4.1.5. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass die
vorliegenden Indizien insgesamt für die Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG
sprechen (vgl. E. 3.2 f.).

4.2.

4.2.1. Was die Zuordnung der Liegenschaft sowie des mitverkauften Inventars zum
Geschäftsvermögen betrifft, wiederholen die Beschwerdeführer erneut, die
Liegenschaft in U.________ nicht aus einer finanziellen Notlage heraus verkauft
zu haben. Hierzu kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 4.1.1,
4.1.3). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Ferienhaus habe von Anfang an
als Handelsobjekt gedient und stelle Geschäftsvermögen dar, ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden. Entsprechendes muss für die als Einheit
mitverkauften Einrichtungsgegenstände, die Teil des beurkundeten Kaufvertrags
bildeten, gelten. Entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführer sind diese
daher nicht dem Privatvermögen zuzuweisen und bilden keinen steuerfreien Gewinn
im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG.

4.2.2. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführer, dass die Anlagewerte
des Mobiliars den Veräusserungserlösen gleichzusetzen seien. Der früheste
Zeitpunkt für die Überführung der mitverkauften Möbel und des Hausrats in das
Geschäftsvermögen sei der Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft in V.________
gewesen. In diesem Zeitpunkt aber hätten die mitverkauften Gegenstände den Wert
gemäss erzieltem Verkaufspreis gehabt. Es sei offensichtlich willkürlich, den
Anlagewert des Mobiliars auf Fr. 0.-- festzusetzen.
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde im öffentlich
beurkundeten Vertrag vom 4. Dezember 2010 ein Kaufpreis von Fr. 13'000'000.--
vereinbart. Darin wurden pauschal Fr. 500'000.-- für Mobiliar separat
ausgewiesen. Die Vorinstanz hat detailliert aufgeführt, welche Beträge in ihrem
Verfahren noch umstritten waren. Dabei handelte es sich einzig noch um die
Kosten für die antiken Möbel (Fr. 185'000.--), den Hausrat (Fr. 50'000.--) und
die Differenz von Fr. 2'000.-- für die "Bilder Y.________". Wenn die
Beschwerdeführer dagegen einzig vorbringen, es sei offensichtlich unrichtig,
den Anlagewert der mitverkauften antiken Möbel und des Hausrats auf Fr. 0.--
festzusetzen, erweist sich ihre Rüge als appellatorisch und damit unbegründet.
Es wäre an ihnen gelegen darzulegen, inwiefern sich die Schlüsse der
Vorinstanz, welche sich mit den einzelnen Gegenständen auseinandergesetzt
hatte, als unrichtig erweisen sollen. Insbesondere hätten sie, ihrer
Mitwirkungspflicht nachkommend, die verlangten Auskünfte und Belege einreichen
und für eine genügende Schätzungsgrundlage sorgen müssen. Sie haben somit die
Folgen der Beweislast zu tragen (vgl. E. 1.4).

4.2.3. Damit erweisen sich auch der Eventual- und der Subeventualantrag als
unbegründet und sind abzuweisen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei diese
untereinander solidarisch haften (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

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