Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.963/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_963/2016        

Urteil vom 17. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 24. August 2016.

Erwägungen:

1. 
Der aus dem Kosovo stammende A.A.________ (geb. 1983) reiste 1998 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung.
In der Zeit bis 2005 wurde er mehrfach straffällig und deswegen zwischen 2002
und 2005 vier Mal ausländerrechtlich verwarnt. Am 1. Dezember 2012 heiratete er
B.A.________ (geb. 1984), die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Das Paar hat
eine gemeinsame Tochter (C.________, geb. 2013).
Im Laufe des Jahres 2010 beging A.A.________ zusammen mit anderen Mittätern 22
Einbruchdiebstähle. Nachdem ihn das Zürcher Obergericht am 20. Januar 2014 -
zweitinstanzlich - wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das
Waffengesetz usw. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (aufgeschoben im
Umfang von 22 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren) und zu einer Busse von
Fr. 300.-- bestraft hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am
10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus
der Schweiz weg. Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden (im
Nachgang zu einem prozessualen Zwischenerfolg vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht im Mai 2015) alle abgewiesen (Entscheid [2. Rechtsgang] der
kantonalen Sicherheitsdirektion vom 3. März 2016, Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016).
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 führt A.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das
letztgenannte Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz (bzw. an die Sicherheitsdirektion/das Migrationsamt) zurückzuweisen,
eventuell sei vom Bundesgericht "unter Anwendung der neuen auf den 1.10.2016
anwendbaren Gesetzesnormen (Art. 66a StGB) ein Grundsatzentscheid zu sprechen".
Die kantonalen Akten sind beigezogen, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2016 wurde der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. 
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
Sie erweist sich aber als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
zu erledigen ist:

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn
diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dies selbst
dann, wenn sich die ausländische Person - wie hier - seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Als "längerfristig"
gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 16 E.
2.1 S. 18 f., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist
hier in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich erfüllt. Dieser beruft
sich denn auch im Wesentlichen darauf, dass seine aktuellen Lebensverhältnisse
(Wohlverhalten, Integration, Familie, Bemühungen zur Schuldenrückzahlung usw.)
in der Interessenabwägung viel stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden
müssten und der angeordnete Bewilligungswiderruf deshalb unverhältnismässig
sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat
das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt: Entgegen der Behauptung in der
Beschwerdeschrift hat es die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer
Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz ausführlich, umfassend und sachgerecht gewürdigt und es ist
dabei auch nicht von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Dabei hat es die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise für zumutbar erachtet,
dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.

2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des
Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden:
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten indiziert ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden, denn dieses Strafmass liegt weit über der
Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Der Beschwerdeführer hat eine beträchtliche
kriminelle Energie offenbart: Zusammen mit Mittätern beging er - bereits
einschlägig vorbestraft, mehrfach verwarnt und ohne sich in einer finanziellen
Notlage zu befinden - 22 Einbruchdiebstähle mit einer Deliktsumme von über Fr.
23'000.-- und einem Sachschaden von über Fr. 60'000.--. Weder seine Vorstrafen
noch mehrere Verwarnungen haben ihn davon abgehalten, derart zu delinquieren,
ebensowenig wie die offenbar zur Zeit der Tatbegehung bereits bestehende
Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau. Daher hat die Vorinstanz das Verschulden
des Beschwerdeführers richtigerweise als schwer bzw. das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung als gross eingestuft. Dabei ist auch korrekt, dass sie im
Falle des Beschwerdeführers, der sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681)
berufen kann, generalpräventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt hat (vgl.
Urteile 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2, 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015
E. 5.3). Sodann lässt sich aus dem deliktsfreien Verhalten des
Beschwerdeführers seit der verfahrensauslösenden Verurteilung nichts ableiten,
befand er sich doch während mehrerer Monate im Strafvollzug und stand er auch
nach der Entlassung unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des
migrationsrechtlichen Widerrufsverfahrens.
Ferner fällt in der Interessenabwägung ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
eine Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. b BV begangen hat, die bei
einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der
Konkretisierung der Ausschaffungsinitiative grundsätzlich obligatorisch - unter
Vorbehalt der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zu einer
strafrechtlichen Landesverweisung führen würde. Diese Regelung ist auf den
Beschwerdeführer noch nicht anwendbar. Wie er, der seine Delikte vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a 1a und Abs. 2 StGB (in der Fassung vom 20. März
2015) begangen hat, dazu kommt, dass für ihn milderes Recht ("lex mitior"
gelten sollte (wobei er zu meinen scheint, Art. 66a StGB wäre wegen der
Härtefallklausel für ihn günstiger), erscheint nicht nachvollziehbar.

Was die Wertung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (und
diejenigen seiner Familie) betrifft, ist in der Interessenabwägung bzw.
Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz ebenfalls keine Bundes- oder
Konventionswidrigkeit zu erkennen: Sie hat dem Beschwerdeführer zugute
gehalten, dass er arbeitet - der erst vor Bundesgericht eingereichte
Arbeitsvertrag vom 1. September 2016 hingegen ist ein unzulässiges Novum (Art.
99 BGG) - und sich bemüht, seine Schulden zu tilgen (S. 6 des angefochtenen
Entscheides), doch sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur,
welche dem Beschwerdeführer allenfalls einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf
die Garantie des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verschaffen könnten (BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286), weder dargetan noch ersichtlich. Ihm, der im Alter von 15
Jahren in die Schweiz gekommen ist, ist die Rückkehr in den Kosovo zumutbar.
Seine Ehefrau und seine Tochter haben zwar in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht, so dass es das Recht auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK
geschützte Familienleben verletzen könnte, wenn dem Beschwerdeführer die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Dies
trifft jedoch vorliegend nicht zu: Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist die Ehefrau mit der
albanischen Sprache und Kultur vertraut, so dass ihr eine Ausreise ebenfalls
zuzumuten wäre. Sie heiratete den Beschwerdeführer überdies im Wissen um dessen
Straffälligkeit und musste damit rechnen, das Familienleben nicht in der
Schweiz leben zu können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr
für sie und die Tochter - welche sich noch in einem anpassungsfähigen Alter
befindet (vgl. Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.7 mit Hinweis auf
BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147) - als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben