Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.957/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_957/2016

Urteil vom 18. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen,
Gemeinde U.________.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. August 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen (Präsident) vom 31. August
2016, womit dieses einen abschlägigen Zwischenentscheid der
Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (vom 20. Juni 2016) betreffend Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege an A.________ in einem Rekursverfahren gegen
den Entscheid des Gemeinderates U.________ (Veranlagungen der Technischen
Betriebe U.________ [Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember
2013/Abgaben für Wasser/Abwasser und Energie]) geschützt und dabei dargelegt
hat, weshalb die Verwaltungsrekurskommission zu Recht zum Schluss habe kommen
dürfen, a) A.________ hätte seine prozedurale Bedürftigkeit nicht in
ausreichendem Mass dargetan (E. 2.1 - 2.3), und b) weshalb sich dessen Rekurs
als aussichtslos erweise (E. 3), womit ihm ausgangsgemäss gestützt auf
kantonales Verfahrensrecht auch amtliche Kosten von Fr. 800.-- für den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuerlegen seien, da A.________ vor dem
Verwaltungsgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und
ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre (E. 4),
in die von A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 beim Bundesgericht
erhobene "Beschwerde", wo er - unter gleichzeitiger Stellung eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - moniert, er
habe seine finanziellen Verhältnisse hinreichend offengelegt und diese seien
von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weshalb ihm
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müsse und es sich deshalb als
unzulässig erweise, wenn ihm das Verwaltungsgericht eine Entscheidgebühr von
Fr. 800.-- auferlege,

in Erwägung:
dass das angefochtene Urteil sich ausführlich zu den Voraussetzungen einer
Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV äussert und dem
Beschwerdeführer aufzeigt, dass hierzu nicht bloss Bedürftigkeit nachzuweisen
ist, sondern das Rechtsbegehren zudem - also  kumulativ - nicht aussichtslos
erscheinen darf (vgl. BGE 139 III 475. E. 2.2 S. 476; GEROLD STEINMANN, in:
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 67 und 68 zu
Art. 29);
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Beschwerde führende Partei sich in ihrer Beschwerdeschrift daher mit
den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzen muss,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Motiven
beruht, die je für sich den Entscheid tragen, sich die Beschwerdebegründung mit
allen Motiven auseinandersetzen muss, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2016 zwar
umfangreiche Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit macht, aber mit keinem Wort
darlegt, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, der Rekurs an die
Verwaltungsrekurskommission gegen den Entscheid des Gemeinderates U.________
sei aussichtslos (E. 3 des angefochtenen Entscheides), schweizerisches Recht
verletze,
dass er im Gegenteil vorbringt, "Ausführungen zum Gegenstand der ursprünglichen
Sache (Beschwerde gegen erheblich überhöhte Stromgebühren/Stromdiebstahl etc")
würden "nicht vorgetragen",
dass er ebenso wenig aufzeigt, inwiefern es schweizerisches Recht verletzen
sollte, wenn ihm die Vorinstanz nach der Schlussfolgerung, das bei ihr
gestellte Rechtsbegehren müsse abgewiesen werden, amtliche Kosten von Fr.
800.-- auferlegt (vgl. Art. 95 Abs. 1 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP] vom 16. Mai 1965),
dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal auch die Beschwerde vor dem Bundesgericht als
aussichtslos erscheint und das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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