Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.948/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_948/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Regierungsstatthalteramt V.________.

Gegenstand
Gebühr für begleiteten Besuchssonntag,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. August 2016

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) ist Vater einer getrennt
von ihm lebenden minderjährigen Tochter. Für die Ausübung des Besuchsrecht an
dem vom kommunalen Amt für Erwachsenen- und Kinderschutz durchgeführten
Besuchssonntag vom  15. Juni 2014stellte die Einwohnergemeinde U.________/BE
dem Abgabepflichtigen eine Grundgebühr von Fr. 35.-- (nebst einer Mahngebühr
von Fr. 20.--, nachdem zwei Mahnungen wirkungslos geblieben waren) in Rechnung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
bestätigte die Gebühr von insgesamt Fr. 55.-- kantonal letztinstanzlich mit
einzelrichterlichem Entscheid 100.2015.295U vom 23. Oktober 2015. Das
Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1091/2015 vom 7. Dezember 2015 auf eine
dagegen gerichtete Beschwerde des Abgabepflichten mangels hinreichender
Begründung nicht ein.

1.2. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts vom  14. September 2014
verpflichtete die Einwohnergemeinde U.________/BE (Finanzdienst der Direktion
für Sicherheit, Umwelt und Energie) den Abgabepflichtigen, nachdem dieser auf
die Rechnung und zwei Mahnungen nicht reagiert hatte, mit Verfügung vom 5.
Januar 2015 wiederum zur Leistung von insgesamt Fr. 55.--. Die Direktion für
Sicherheit, Umwelt und Energie bestätigte dies mit Entscheid vom 3. März 2016,
ebenso wie das Regierungsstatthalteramt V.________ (Entscheid vom 4. Mai 2016)
und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung
(Entscheid 100.2016.171U vom 30. August 2016).

1.3. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erhebt der Abgabepflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
100.2016.171U vom 30. August 2016. Darüber hinaus wiederholt er die bereits im
bundesgerichtlichen Verfahren 2C_1091/2015 vorgebrachten Anschuldigungen gegen
einzelne Mitarbeitende der KESB, erläutert er die Rechtslage, beschwert er sich
über die Ausgestaltung des Besuchsrechts und erhebt er eine
Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 560'000.--. Er wünscht überdies die
Revision der bisher ergangenen bundesgerichtlichen Urteile (rund zwei Dutzend
bei verschiedenen Abteilungen) und von zwei Entscheiden des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (28227/11 vom 28. März 2013 bzw. 39235/14 vom
26. Februar 2015). Schliesslich ersucht er um die Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat dem Abgabepflichtigen die formellen Anforderungen an
Antrag und Begründung einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.) im zit. Urteil 2C_1091/2015 E. 2 ausführlich dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist einzig nachzutragen, dass
der Abgabepflichtige im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen aus dem
bundesgesetzlichen Bereich (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG) aufwirft,
sondern im Wesentlichen solche des kantonalen Rechts und des Verfassungsrechts.
Daher herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe in
keiner Weise. Abgesehen davon, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht
in allen Teilen offenkundig ist, fehlt es von vornherein an einer sachbezogenen
Begründung, in welcher der Abgabepflichtige sich mit dem angefochtenen
Entscheid detailliert auseinandersetzt und nachvollziehbar aufzeigt, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Der
Abgabepflichtige beschränkt sich aber darauf, Anschuldigungen zivil-, straf-
und verwaltungsrechtlicher Natur wahllos zu vermengen und losgelöst vom
angefochtenen Entscheid zu einer Vielzahl von Aspekten Stellung zu nehmen.

2.2. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG daher nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere
Eingaben ähnlicher Art im Zusammenhang mit der Gebühr für die Ausübung des
Besuchsrechts - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.

2.3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ist
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Nach dem
Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Abgabepflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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