Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.945/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_945/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Wiedererwägung.

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2016.

Erwägungen:

1. 

1.1. Am 28. Juni 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung des 1950 geborenen türkischen Staatsangehörigen
A.________ wegen schwerer Straffälligkeit und verfügte seine Wegweisung. Die
dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso die
Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 2D_3/2012 vom 2. August 2012). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die gegen das
bundesgerichtliche Urteil erhobene Individualbeschwerde mit Urteil vom 14.
April 2015 ab; er verneinte eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle der
Ausschaffung des Betroffenen in die Türkei. Am 1. Juli 2015 stellte A.________
umgehend ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welchem
das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. August 2015 nicht entsprach,
verbunden mit der Anordnung, er habe die Schweiz sofort zu verlassen. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
23. November 2015 ab. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde vergeblich um vorsorgliche
Bewilligung des Aufenthalts ersucht; die Beschwerde an das Bundesgericht gegen
den diesbezüglichen Zwischenentscheid blieb erfolglos (Urteil 2C_183/ 2016 vom
26. Mai 2016). Mit Endurteil vom 13. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab. Am 25. August 2016 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um
Wiedererwägung dieses Urteils; das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des
Einzelrichters vom 1. September 2016 auf das Gesuch nicht ein. Am 13. September
2016 gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht; die
Beschwerde (n) richtete (n) sich sowohl gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil vom 13. Juli 2016 wie auch gegen die Einzelrichterverfügung vom 1.
September 2016. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_823/2016 vom 16. September
2016 auf die allein als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene
Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 3. Oktober 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht im Wesentlichen, die Verfügung vom 1. September 2016 sei
aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, sein Urteil vom 13. Juli 2016
in Wiedererwägung zu ziehen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer hatte die Verfügung vom 1. September 2016 bereits zum
Gegenstand seiner Beschwerde vom 13. September 2016 gemacht; allerdings
enthielt die Beschwerdeschrift diesbezüglich weder einen konkreten Antrag noch
eine Begründung, sodass das Bundesgericht sich jeglicher Auseinandersetzung mit
dieser Verfügung enthielt und seinem Urteil nichts zu dessen Rechtmässigkeit
bzw. Verfassungskonformität zu entnehmen ist. Dem Beschwerdeführer ist es unter
diesen Umständen nicht von vornherein verwehrt, innert noch laufender
Beschwerdefrist eine weitere Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben. Mit
der Beschwerde vom Montag, 3. Oktober 2016 ist die Frist gewahrt.

2.2. Die angefochtene Verfügung hat eine ausländerrechtliche Bewilligung zum
Gegenstand, um deren wiedererwägungsweise Erteilung ersucht wird. Der
Beschwerdeführer erhebt unter anderem Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, was voraussetzte, dass ein Rechtsanspruch auf die streitige
Bewilligung bestünde (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Dass dies bei gegebener
Konstellation nicht der Fall ist, wurde im Urteil 2C_823/2016 vom 16. September
2016 dargelegt. Daran hat sich nichts geändert. Ins Leere stösst der Hinweis,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, dies angesichts des Grundsatzes
der Einheit des Prozesses: Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig, ist sie dies auch in Bezug auf sämtliche
Teilaspekte, Zwischenentscheide usw.; handelt es sich um ein Verfahren, welches
in den Bereich einer Ausnahmeregelung fällt, so kann demnach kein (irgendwie
gearteter) in diesem Verfahren getroffener Entscheid mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S.
195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de
la LTF, 2. Auflage 2014, Ziff. 17 und 18 zu Art. 83; THOMAS HÄBERLI, in: BSK
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 83 BGG).
Als Rechtsmittel fällt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG) in Betracht, mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann. Mangels Bewilligungsanspruchs sind aber bloss Rügen zulässig, die
Verfahrensgarantien beschlagen (Urteil 2C_823/2016 vom 16. September 2016 mit
Hinweisen).

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung muss
in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der Hinweis auf andere
Rechtsschriften oder Dokumente genügt nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134
I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Beruht der angefochtene
Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu
rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten
werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels
formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136
III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_156/ 2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1). Die Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf besonderer Begründung (Art.
117 i.V. mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.4. Das Verwaltungsgericht lehnt das Begehren um Wiedererwägung seines Urteils
vom 13. Juli 2016 ab, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, warum er
die zusätzlichen Abklärungen nicht schon früher getroffen und die
entsprechenden Unterlagen nicht schon im früheren, mit Urteil vom 13. Juli 2016
abgeschlossenen Verfahren hätte beibringen können; mit der Nachreichung der
Unterlagen werde offensichtlich einzig bezweckt, die prozessualen Versäumnisse
im früheren Wiedererwägungsverfahren nachträglich zu korrigieren, was mit einem
erneuten Wiedererwägungsgesuch nicht möglich sei; das Wiedererwägungsgesuch
betreffend das Urteil vom 13. Juli 2016 müsse als offensichtlich
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (E. 3.1 und 3.3). Zusätzlich hält das
Verwaltungsgericht fest, dass und warum auch in materieller Hinsicht nicht von
veränderten Umständen in Bezug auf die medizinische Versorgung des
Beschwerdeführers und seine Eigenschaft als alevitischer Kurde gesprochen
werden könne; insbesondere sei nicht ersichtlich und nicht einmal im Ansatz
dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch den versuchten Militärputsch in
der Türkei konkret betroffen sei (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht die Verletzung von Art. 29
Abs. 1 BV vor; es habe trotz gegebener Voraussetzungen die Wiedererwägung
verweigert. Nicht zu hören ist er, soweit er dabei auch Art. 6 EMRK anruft
(vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.). Was die Frage der rechtzeitigen
Beibringung von Unterlagen betrifft, ist nicht ersichtlich, was sich
diesbezüglich aus dem Urteil 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016 ableiten liesse,
nachdem dort erkannt wurde, dass keine Notwendigkeit für die vorsorgliche
Aufenthaltsgestattung sprechen würden. Ob zu diesem Punkt (E. 3.3 der
angefochtenen Verfügung) insgesamt eine hinreichende Beschwerdebegründung
vorliegt, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben, da es an einer solchen
jedenfalls zur weiteren, für sich allein das Ergebnis der angefochtenen
Verfügung rechtfertigenden Erwägung (E. 3.2) fehlt: Worin sich die Verhältnisse
seit dem 13. Juli 2016 in einer konkret für den Beschwerdeführer massgeblichen
Weise entscheidend geändert haben sollen, was unter dem Aspekt
verfassungsmässige Rechte zu einer neuen Beurteilung der ausländerrechtlichen
Situation des Beschwerdeführers hätte führen sollen, lässt sich der
Rechtsschrift vom 3. September 2016 nicht entnehmen. Einerseits wird kurz
beschrieben, welche Unterlagen beschafft wurden, ohne dass deren Inhalt näher
dargestellt würde; andererseits wird auf die Ausführungen des dem
Verwaltungsgericht vorgelegten Wiedererwägungsgesuchs verwiesen, was
unbeachtlich ist (vorstehend E. 2.3). Auch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BV genügenden Weise dargetan, wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie
habe "die angebotenen Beweise über die veränderte Lage nicht (abgenommen) ";
welche für die Prüfung einer Wiedererwägungssituation und damit für den Ausgang
des Verfahrens massgeblichen, sich gerade aus den angebotenen Beweismitteln
ergebenden Punkte aus unzulänglichen Gründen nicht berücksichtigt worden wären,
wird in der Beschwerde nicht substantiiert (s. dazu auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.5. Die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässige
Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs.
1 lit. a und b BGG). Abgesehen davon kann ein gerichtliches Urteil ohnehin
nicht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV in Wiedererwägung gezogen werden: Zulässig
ist nur einerseits die Anfechtung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln,
andererseits eine Revision in den gesetzlich vorgesehenen Fällen: Der
Beschwerdeführer ruft jedoch keinen Revisionsgrund an. Damit erscheint eine
Beschwerdeführung der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der
Verfahrensabläufe, sämtlicher bisheriger Entscheidbegründungen und des gesamten
Kontextes als rechtsmissbräuchlich (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die
Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 sowie
66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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