Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.943/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_943/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 18. August 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch des 1970 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen A.________ um
(Verlängerung der) Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist
an (Wegweisung). Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 7. März 2016 ab, verbunden mit der Anordnung, dass der
Betroffene die Schweiz unmittelbar nach Beendigung der am 18. Juli 2013 vom
Strafrichter angeordneten ambulanten Massnahme zu verlassen habe.

Über die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde
fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 18. August 2016 folgendes
Urteil: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird (weil die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse genommen werden [Ziff. 4 und 5]) als gegenstandslos
abgeschrieben (Ziff. 1); das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen (Ziff. 2); die Beschwerde wird insofern
teilweise gutgeheissen, als das Migrationsamt angewiesen wird, dem
Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
zu beantragen; in teilweiser Abänderung des Entscheids der Sicherheitsdirektion
werden die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und wird dem
Rekurrenten (Beschwerdeführer) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
750.-- zugesprochen; im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten
(Ziff. 3); eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Ziff. 6).

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 4. Oktober 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde) erhoben mit den Begehren, Ziff. 1, 2 und 6 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben; den bereits im kantonalen
Verfahren gestellten Anträgen um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sei zu entsprechen; dem Beschwerdeführer sei auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen.

Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. 

2.1. Streitig ist allein die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung bzw. von (zusätzlichen) Parteientschädigungen in den
kantonalen Verfahren. Dem Rechtsstreit liegt materiell die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zugrunde. Da nicht dargelegt wird und
auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf
Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als Rechtsmittel in der Sache selber unzulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 2, 3 und 4 BGG), sodass sie nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
(vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S.
144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) auch hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsregel ausser Betracht fällt. Damit steht als bundesrechtliches
Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art.
113 ff. BGG), womit ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Da das Urteil des Verwaltungsgerichts im
Bereich, auf den sich die gestellten Anträge beziehen, ausschliesslich auf
kantonalem Verfahrensrecht beruht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt
werden kann (s. Art. 95 BGG), könnte im Übrigen auch im Rahmen der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143
E. 2 S. 149 f., 225 E. 3.1 S. 227 f.).

Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf gemäss Art. 106 Abs.
2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (
BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.2 S. 228.; je mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die ihm vorgelegte
Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion insgesamt
keine taugliche Begründung enthalte; eine solche wäre aber ein formelles
Gültigkeitserfordernis der Beschwerde; unter den gegebenen Umständen müsse
keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden; das habe Nichteintreten zur
Folge. Soweit es dennoch den Anliegen des Beschwerdeführers statt gibt, nämlich
das Migrationsamt des Kantons Zürich anweist, dem Staatssekretariat für
Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, tut es
dies von Amtes wegen; die Kostenregelung seiner Vorinstanz korrigiert es
teilweise aus dem Grund, weil schon diese von Amtes wegen diese Überweisung
hätte veranlassen müssen. Die vor Bundesgericht angefochtene Kostenregelung
(keine Parteientschädigung, Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung) begründet das Verwaltungsgericht damit, dass die
teilweise Gutheissung der Beschwerde darauf zurückzuführen sei, dass es die
Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu überprüfen hatte; hingegen erweise sich
die Beschwerde wegen des Begründungsmangels als offensichtlich aussichtslos,
was die Beigabe des unentgeltlichen Rechtsanwalts nach § 16 Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 ausschliesse.

Mit dieser für das vom Beschwerdeführer bemängelte Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Wertung der kantonalen
Rechtsschrift (en) und die daraus gezogene Schlussfolgerung des Ausschlusses
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Verweigerung
einer Parteientschädigung mit (welchen) ihm zustehenden verfassungsmässigen
Rechten nicht vereinbar wären.

Nichts Eigenständiges lässt sich der Rechtsschrift in Bezug auf die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung spezifisch im
Verfahren vor der Sicherheitsdirektion entnehmen. Inwiefern - etwa im Lichte
der entsprechenden spärlichen Vorbringen in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und der Erwägungen des Verwaltungsgerichts - in dieser
Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wird nicht
dargelegt.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). insofern wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch dem
Kanton Zürich geschuldet (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).

Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da
die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos ist.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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