II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.93/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_93/2016 Urteil vom 1. Februar 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, gegen Staatssekretariat für Migration. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung), Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. August 2015. Erwägungen: 1. Am 24. März 2015 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A.________ um wiederwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots abgewiesen. Auf dessen Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hatte. 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) nicht eingetreten werden kann. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer äussert sich diesbezüglich mit keinem Wort. Er nimmt lediglich kurz Bezug auf das Einreiseverbot und auf die Änderung des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Sachverhalts. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es wird ausnahmsweise darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Februar 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben