Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.93/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_93/2016

Urteil vom 1. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 3. August 2015.

Erwägungen:

1.
Am 24. März 2015 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von
A.________ um wiederwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots abgewiesen. Auf
dessen Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da A.________
den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hatte.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter
Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) nicht
eingetreten werden kann.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer äussert sich
diesbezüglich mit keinem Wort. Er nimmt lediglich kurz Bezug auf das
Einreiseverbot und auf die Änderung des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden
Sachverhalts.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es wird ausnahmsweise darauf
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg, dem
Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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