Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.936/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_936/2016        

Urteil vom 17. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 24. August 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren am 16. Januar 1966 und türkische Staatsangehörige, reiste
am 4. August 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 26. August 2002 ihren
knapp 16 Jahre jüngeren Neffen, den Schweizer Bürger B.________. Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewiligung erteilt. Dass sie mit
ihrem Ehemann verwandt ist, war der Bewilligungsbehörde nicht bekannt. Nachdem
die Ehegatten angegeben hatten, zwar seit 1. April 2007 räumlich getrennt zu
leben, aber nach wie vor einen Ehewillen zu haben und keine Scheidung zu
beabsichtigen, erhielt A.________ am 21. September 2007 die
Niederlassungsbewilligung. Am 10. November 2010 ging beim Migrationsamt des
Kantons Zürich ein Schreiben ein, wonach es sich bei der Ehe von A.________ um
eine Scheinehe handle und ihr Ehemann gleichzeitig ihr Neffe (der Sohn ihrer
Schwester) sei. In der Folge liess das Migrationsamt die Ehe- und
Wohnverhältnisse der Eheleute abklären.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Juni 2016 wurde die Ehe
geschieden. Die Klage des Ehemannes auf Ungültigkeitserklärung der Ehe wurde
infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

B.
Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 4. Juni 2015 die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die
hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. März 2016 und Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016).

C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016 sei
aufzuheben, A.________ sei weiterhin die Niederlassung zu bewilligen,
eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde und verzichtet im Übrigen, ebenso wie die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und
das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind
erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Auf das Rechtsmittel ist
insoweit einzutreten. Soweit Ziff. 1 der Beschwerdeanträge dahingehend zu
verstehen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich die Wegweisung
mitanficht, wäre hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener
Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) könnte auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde indessen nicht eingetreten werden.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer
Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen
werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]). Die falsche Angabe oder
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt
darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile
2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E.
3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese
Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147
f.).

2.2. Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben
über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen
(Art. 90 lit. a AuG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen
zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die
ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden
einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch
Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass
sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich,
dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise
zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2
mit Hinweisen).

2.3. Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II
113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). Solche
Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,
eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer
Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch psychische Vorgänge
betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (BGE 128 II 145 E. 2.3
S. 152; Urteil 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2). Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3
S. 152). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war,
ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass
die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime
Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295
mit Hinweisen; Urteile 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 5A_30/2014 vom 15.
April 2014 E. 3.3).
Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich
muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche
vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil 2C_804/2013
vom 3. April 2014 E. 2.3). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen
möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG; E. 2.2
hiervor). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S.
496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine
Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen (Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt,
zahlreiche Hinweise würden darauf schliessen lassen, dass es sich bei der
unterdessen aufgelösten Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Neffen um eine
Scheinehe gehandelt habe. So habe die Beschwerdeführerin erst durch die Heirat
ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten, und ihr Ehemann sei damals erst
zwanzig Jahre alt gewesen. Weiter seien das Verwandtschaftsverhältnis zwischen
den Eheleuten sowie das Verschweigen desselben starke Indizien für eine
Umgehungsehe. Der Ehemann selbst habe ausgesagt, er sei von seiner Mutter zur
Eheschliessung gedrängt worden, und die Beschwerdeführerin bestreite nicht,
dass es sich für ihn um eine Scheinehe gehandelt habe. Dass die
Beschwerdeführerin selbst eine echte Lebensgemeinschaft habe eingehen wollen,
sei zu bezweifeln. Die von ihr genannten Gründe für die Eheschliessung würden
vielmehr darauf hinweisen, dass es ihr um das Profitieren von den besseren
Lebensbedingungen in der Schweiz gegangen sei. Die Ehegatten hätten denn auch
in separaten Zimmern gelebt und nie intimen Kontakt gehabt. Die
Beschwerdeführerin zeige nicht auf, in welcher Form sie mit dem Ehemann eine
eheliche Beziehung geführt habe. Eine reine Wohngemeinschaft mache noch keine
Ehe aus, und dass sie einige Fragen über den Ehemann habe beantworten können,
erstaune angesichts des jahrelangen Zusammenlebens und des
Verwandtschaftsverhältnisses nicht. Der Ehemann habe dagegen wesentliche Fragen
nach dem Hochzeitsdatum und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht
beantworten können. Es gebe nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass die Ehe
ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt habe und niemals
tatsächlich gelebt worden sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Wesentlichen dem vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und
Beweislage gegenüber und rügt die vorinstanzliche Einschätzung als unhaltbar.
Sie macht geltend, sie habe im Gegensatz zu ihrem Ehemann wirklich eine Ehe
führen wollen und keine Umgehungsabsicht gehabt. Sie zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sein sollen. Soweit sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik
erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2 und 2.3 hiervor).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht sei ohne Anhaltspunkte
davon ausgegangen, dass sie und ihr Ehemann in verschiedenen Zimmern gewohnt
hätten. Tatsächlich findet sich in den Akten keine entsprechende Aussage von
ihr oder ihrem Ehemann. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin trifft
es aber nicht zu, dass hierfür keine Anhaltspunkte bestanden. Angesichts der
Tatsache, dass der Ehemann stets verneinte, jemals intime Kontakte mit der
Beschwerdeführerin gehabt zu haben, dass sie selbst diesbezüglich keine
konkreten Angaben machte und in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 12.
Januar 2014 einräumte, ihr Ehemann habe ihr bereits kurz nach der
standesamtlichen Trauung mitgeteilt, dass er die Ehe aufgrund ihrer engen
Verwandtschaft nicht führen könne, erscheint die Schlussfolgerung der
Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig. Im Übrigen stellt die
vorinstanzliche Argumentation nicht auf diesen Umstand ab, sondern darauf, dass
die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, dass und in welcher Form sie mit
ihrem Ehemann eine eheliche Beziehung geführt habe. Diese Erwägung ist nicht zu
beanstanden.

3.4. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die Behörden hätten nicht
hinreichend erfragt, ob sie die Ehe (ebenfalls) lediglich zum Schein
eingegangen sei. Ebensowenig sei hinterfragt worden, weshalb ihr Ehemann mit
einem Bekannten eine polizeiliche Hausdurchsuchung bei Letzterem veranlasst
habe. Vorliegend ist weder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung noch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6. Juli
2011, in späteren Stellungnahmen sowie in den Rechtsmittelverfahren genügend
Gelegenheit, ihren Standpunkt zu äussern. Soweit die Rüge der Gehörsverletzung
die Verfahren vor dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion betreffen
sollte, ist die Beschwerdeführerin damit mangels materieller Erschöpfung des
Instanzenzugs nicht zu hören, denn sie hat diese verfahrensrechtliche Rüge vor
der Vorinstanz nicht erhoben (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.). Im
Übrigen legt sie nicht dar, inwiefern die Frage nach den Gründen für die
erfolgte Hausdurchsuchung für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens hätte
von Bedeutung sein sollen. Diese Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

3.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden; sie erscheint ausgewogen und nachvollziehbar. Der Schluss des
Verwaltungsgerichts, es sei von einer Umgehungsehe auszugehen, verletzt kein
Bundesrecht. Damit liegt ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
vor. Dieser steht auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen
(vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; Urteil 2C_783/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.2),
sodass nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführerin als mildere
Massnahme zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. dazu Urteile 2C_562/2015 vom
15. Januar 2016 E. 4.2; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom
7. Februar 2013 E. 6).

4.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei trotz des langjährigen Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und trotz der langen Verfahrensdauer
verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Erwägungen nicht. Auf
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zumutbarkeit der Rückkehr in die
Türkei und der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
ausging, ist deshalb mangels entsprechender Rüge (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht
weiter einzugehen.

5.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben