Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.935/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_935/2016        

Urteil vom 9. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 24. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene pakistanische Staatsangehörige A.________ reiste am 1. Januar
2006 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 18. September 2006 die
Schweizer Bürgerin B.________ (geboren 1950). Nachdem das Ehepaar am 4. bzw. 5.
Januar 2007 polizeilich zu den ehelichen Verhältnissen befragt worden war,
erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 10. April 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 17. September 2011 verlängert
wurde. Am 23. Juni 2011 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. In
der Folge liess das Migrationsamt die Ehe- und Wohnverhältnisse der Eheleute
abklären und gewährte A.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2012 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe. Er nahm am 17. Februar
2012 dazu Stellung.
Das Bezirksgericht Zürich bewilligte dem Ehepaar mit Urteil vom 4. Mai 2012 das
Getrenntleben, und am 26. Februar 2014 wurde die Ehe geschieden. Am 3. Juni
2015 erfolgte eine Befragung von B.________ durch das Migrationsamt. Dieses
gewährte A.________ am 21. März 2013, 20. Februar 2014 und 21. August 2015
erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.

B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A.________ Frist zum
Verlassen der Schweiz. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 6. April 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. August 2016).

C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016 sei aufzuheben, das
Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 4. Oktober 2016
gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung
der Beschwerde und verzichtet im Übrigen, ebenso wie die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration liessen sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG (SR 142.20), sodass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist keine
Eintretensfrage, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305
E. 2.5 S. 315). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit
Ziff. 1 der Beschwerdeanträge ("vollumfänglich") dahingehend zu verstehen sein
sollte, dass der Beschwerdeführer inhaltlich die Wegweisung mitanficht, wäre
hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener Verfassungsrügen
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde indes nicht eingetreten werden.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für   den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit
Hinweis).

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw.
definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei
Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich
integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG;
"Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").

2.2. Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft nur durch   Indizien zu erstellen (BGE 130 II
113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). Solche
Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,
eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer
Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch psychische Vorgänge
betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (BGE 128 II 145 E. 2.3
S. 152; Urteil 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2). Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3
S. 152). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war,
ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass
die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime
Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295
mit Hinweisen; Urteile 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 5A_30/2014 vom 15.
April 2014 E. 3.3).
Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil 2C_804/
2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die
Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin
angenommen werden (vgl. Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Die
Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;
indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können
(vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits
gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den
Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um
den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014
E. 2.3).

3.

3.1. Die kantonalen Behörden sind zum Schluss gelangt, dass im Fall des
Beschwerdeführers gewichtige Indizien darauf schliessen lassen, dass es sich
bei seiner unterdessen aufgelösten Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um eine
Scheinehe handelte. Das Verwaltungsgericht führte aus, insbesondere der
Altersunterschied von 20 Jahren, der Umstand, dass ein längerer Lebens- und
Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den Beschwerdeführer ohne Heirat praktisch
unmöglich gewesen wäre, die Tatsache, dass die Ehegatten nicht dieselbe Sprache
sprechen würden sowie die ungewöhnliche Wohnsituation deuteten auf eine
Umgehungsehe hin. Die Ehegatten hätten ausserdem sehr wenige Kenntnisse
voneinander. Es liege daher am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und
diese Indizien zu entkräften. Dies gelinge ihm jedoch nicht.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen dem vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt seine eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und
Beweislage gegenüber und rügt die vorinstanzliche Einschätzung als unhaltbar,
ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
offensichtlich unrichtig sein sollen. Soweit sich seine Ausführungen in
appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 1.2
und 2.2 hiervor).

3.3. Es trifft zwar zu, dass die erschwerte Kommunikation zwischen Ehepartnern
nicht notwendigerweise Zeichen einer Scheinehe sein muss. Ebenso kann das
Vergessen des Hochzeitsdatums oder von Einzelheiten der Hochzeitsfeier nicht
per se zur Annahme führen, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden. Mit
seiner Argumentation, wonach die Indizien einzeln nicht zwangsläufig Ausdruck
einer Scheinehe sein müssen, übersieht der Beschwerdeführer indessen, dass es
gerade in der Natur von Indizien liegt, auf einen möglichen Sachverhalt nur,
aber immerhin hinzuweisen. Die Vorinstanz schloss keineswegs vom Vorliegen
eines einzelnen Hinweises ohne weitere Abwägungen auf eine Umgehungsehe,
sondern gelangte aufgrund einer Mehrzahl von Indizien in der Gesamtwürdigung
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Ehe nur aus ausländerrechtlichen
Motiven geschlossen oder aufrechterhalten.
Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Wissenslücken des Beschwerdeführers
hinsichtlich der familiären Verhältnisse seiner Ehefrau sind nicht zu
beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung scheint es
trotz sprachlicher Barrieren schwer vorstellbar, dass sich ein verheiratetes
Paar nicht (gerade auch zu Beginn der Ehe) über die Familie, die Herkunft und
die Arbeit austauscht. Der vorgebrachte Analphabetismus des Beschwerdeführers
dürfte in diesem Zusammenhang nicht relevant sein. Dass der Beschwerdeführer
über die Familie seiner Frau nichts zu berichten wusste, wertete die Vorinstanz
somit berechtigterweise als Indiz für eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer
weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass seine Ehefrau anfänglich
für den Lebensunterhalt aufkam, typischerweise nicht für eine Scheinehe
spreche, zumal diesfalls eher seine Ehefrau Geld von ihm hätte bekommen sollen.
Das Desinteresse an der Führung eines gemeinsamen Lebens, das er unter anderem
durch den fehlenden Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt sowie durch seine
Aussage, das Einzige, was er mit seiner Frau mache, sei schlafen, an den Tag
legte, durfte die Vorinstanz indessen als Indiz dafür betrachten, dass er die
Ehe einzig aus ausländerrechtlichen Überlegungen und ohne Willen zur Führung
einer Lebensgemeinschaft eingegangen war.

3.4. Schliesslich erweisen sich auch die Zweifel der Vorinstanz am gemeinsamen
ehelichen Wohnsitz in der Wohnung eines Bruders des Beschwerdeführers als
berechtigt. Die Tatsache, dass die Ehefrau bei keiner der fünf polizeilichen
Kontrollen angetroffen werden konnte, spricht gegen ein Zusammenleben an jener
Adresse. Auch dass nur wenige Kleider und Toilettenartikel auf die Anwesenheit
einer Frau hindeuteten und die Ehefrau selbst aussagte, sie bewahre ihre
Kleider mehrheitlich bei der Tochter auf und wasche auch dort, indiziert, dass
sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung des Schwagers befand. Sodann
handelt es sich bei sämtlichen eingereichten Referenzschreiben um formelhafte,
unpersönliche und äusserst knapp abgefasste Bestätigungen, welchen die
Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung einen massgeblichen
Beweiswert absprechen durfte. Der Verdacht, dass die Ehefrau seit längerer Zeit
nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte, basiert somit auf konkreten
Indizien.

3.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; sie
erscheint willkürfrei und nachvollziehbar. Aufgrund der festgestellten Indizien
erweist sich der Schluss, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich
erfolgt, als zutreffend. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt,
indem sie das Vorliegen einer Scheinehe bejahte.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten
als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Sach- und Rechtslage bestanden vorliegend keine realistischen
Erfolgsaussichten. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 140 V
521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen), und die Gerichtskosten sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht
vorweg entschieden wurde, was es ihm ermöglicht hätte, seine Eingabe allenfalls
noch zurückzuziehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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