Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.92/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_92/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 2. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
Nachdem die Eltern von A.________ (Kosovare; 1989) zweimal erfolglos ein
Asylgesuch gestellt hatten, worin dieser einbezogen wurde, sich scheiden
liessen und die Mutter schliesslich einen Schweizer geheiratet hatte, erhielt
A.________ 1998 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Am
30. November 2011 gebar die Schweizerin B.________, mit welcher A.________ in
einer Beziehung gelebt hatte, Zwillinge; er anerkannte seine Vaterschaft.
In seiner Jugend wurde er zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen
Raufhandels und mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
verurteilt. Danach erhielt er zwei Strafbefehle (Vergehen gegen das WG [SR
514.54] und das BetmG). In der Folge wurde er ausländerrechtlich verwarnt (20.
Juli 2009). Am 2. Juli 2013 bzw. 1. Dezember 2011/18. Januar 2012 wurde er zu
26 Monaten Freiheitsstrafe wegen Angriffs, Sachentziehung, Hausfriedensbruchs,
grober Verkehrsregelverletzung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs
des Führerausweises verurteilt. Am 24. November 2014 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich ein Gesuch A.________s um weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel waren
erfolglos.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 ist
offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende
Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer
Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG)
entscheidet.
Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, kommt dem Beschwerdeführer kein
Bewilligungsanspruch nach dem AuG zu; er macht auch keinen solchen geltend.
Übrig bliebe somit wegen seiner beiden Schweizer Kinder ein Anspruch nach Art.
8 EMRK, auf welchen er sich indes nur berufen kann, wenn er in vertretbarer
Weise geltend macht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen in der
Schweiz lebenden Schweizer Zwillingen beeinträchtigt, ohne dass es diesen
möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu
pflegen (vgl. BGE 2C_716/2014 vom 26. November 2015 E. 1 i.V.m. E. 6.1). Der
Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut. Der Beschwerdeführer macht nicht
ansatzweise geltend, dass die genannten Voraussetzungen gegeben wären. Insofern
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG e contrario BGG unzulässig.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
keine geschuldet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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