Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.906/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_906/2016

Urteil vom 30. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 24. August 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016,
womit dieses eine Beschwerde von A.________, 1984 geborener Staatsangehöriger
der Dominikanischen Repubik, betreffend Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses
verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil am Freitag, 26. August 2016, versandt und gemäss
vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angebrachtem
Empfangsstempel (sowie gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post) am Montag,
29. August 2016, eröffnet worden ist,
dass somit die dreissigtägige Frist am 30. August 2016 zu laufen begann und am
28. September 2016 (Mittwoch) endete,
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 29. September 2016 versehen und auf
dem entsprechenden Briefumschlag ebenso der 29. September 2016, 17.32 Uhr als
Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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