Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.902/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_902/2016

Urteil vom 30. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 27. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
Der serbische Staatsangehörige A.________ reiste nach seiner Heirat mit einer
Niedergelassenen am 21. Juni 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Dezember 2014 ersuchte er um Einreisebewilligung
für die vier Kinder aus erster Ehe, die am 23. Januar 2013 in seiner Heimat
geschieden worden war. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am
19. Oktober 2015 ab, ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit
Eingabe vom 3. September 2016 beantragte A.________ dem Bundesgericht unter
Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Familiennachzug seiner
Kinder zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid als notwendige
Beschwerdebeilage fehle, und er wurde aufgefordert, diesen Mangel spätestens
bis am 19. September 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe. Die zunächst als Einschreiben versandte Verfügung konnte nicht
zugestellt werden. Das angefochtene Urteil wurde schliesslich am 26. September
2016 nachgereicht.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der
angefochtene Entscheid beizulegen. Fehlt eine der vorgeschriebenen Beilagen, so
wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der
Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens
versehenen Auflage, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, erst am 26.
September 2016 und damit nicht innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist
(19. September 2016) nachgekommen. Die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene
Säumnisfolge tritt allerdings nur ein, wenn die entsprechende Auflage
rechtsgültig eröffnet worden ist. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine
Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem
ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion). Diese
Regelung beruht darauf, dass durch die Beschwerdeerhebung ein
Prozessrechtsverhältnis begründet wird, welches für die Partei mit der Pflicht
verbunden ist, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten
(vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
In der Rechtsschrift vom 3. September 2016 wurde ohne Vorbehalt eine Adresse in
U.________ angegeben; die Verfügung vom 6. September 2016 (Auflage mit
Fristansetzung) wurde mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt. Sie
konnte dort nicht zugestellt werden; gemäss Formular Sendungsverfolgung wurde
sie innert sieben Tagen (bis 14. September 2016) nicht abgeholt und an das
Bundesgericht zurückgesandt. Die Aufforderung, den angefochtenen Entscheid
nachzureichen, gilt damit als am 14. September 2016 zugestellt. Da der Auflage
innert der angesetzten Frist (19. September 2016) keine Folge geleistet wurde,
greift die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG.

2.2. Auf die Beschwerde wäre auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten:
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das
Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat die beim Kindernachzug nach Art. 44 AuG geltenden
rechtlichen Prinzipien dargelegt, den im Hinblick darauf massgeblichen
Sachverhalt ermittelt und diesen an den rechtlichen Vorgaben geprüft. Der
Beschwerdeführer begnügt sich damit, die tatsächliche Situation (bloss
teilweise; so fehlt jegliche Auseinandersetzung etwa mit der Gegebenheit, dass
die Kinder im April 2016 nach Serbien zurückgeschickt wurden) zu schildern und
seiner Meinung Ausdruck zu geben, ihm müsste der Familiennachzug gewährt
werden. Das genügt in keiner Weise um aufzuzeigen, inwiefern sich das
angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beanstanden
liesse. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben