Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.900/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_900/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________, handelnd durch A.A.________,
4. D.A.________, handelnd durch A.A.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. August 2016.

Sachverhalt:

A.a. Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A.A.________ hat aus der
am 20. Dezember 2001 geschiedenen Ehe mit einer Landsfrau in seiner Heimat drei
Kinder, B.A.________ (geb. 1996), C.A.________ (geb. 2000) und D.A.________
(geb. 2001). 1998 wurde ein Asylgesuch abgewiesen, die Familie aber vorläufig
aufgenommen. Nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme reiste die Familie aus. Am
2. April 2002 reiste A.A.________ illegal in die Schweiz ein und stellte ein
untaugliches, umgehend (am 19. April 2002) durch Nichteintreten erledigtes
Asylgesuch; am 25. April 2002 wurde er in den Kosovo ausgeschafft.

A.b. Am 19. Januar 2009 heiratete A.A.________ eine 1957 geborene spanische
Staatsangehörige, die mittlerweile eingebürgert ist, worauf er eine bis 1.
August 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erhielt. Nachdem er sich am
18. Januar 2010 durch ein kosovarisches Kommunalgericht das Sorgerecht über die
drei Kinder hatte zusprechen lassen, reisten diese am 2. Januar 2011 ein und
erhielten ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim
Vater.
Wegen der schon zuvor eingeleiteten und spätestens am 1. März 2012
offizialisierten Trennung der Eheleute bzw. weil es sich bei der Ehe (nur noch)
um eine Scheinehe handle, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13.
März 2013 die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und seiner Kinder und
verfügte deren Wegweisung. Dem Entscheid (bestätigt durch unangefochten
gebliebenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013, welches die
Ausreisefrist neu auf den 28. Februar 2014 angesetzt hatte) wurde keine Folge
geleistet; vielmehr stellten die Betroffenen umgehend, am 25. Februar 2014, ein
neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, A.A.________ wohne
wieder mit der Ehefrau zusammen. Das Migrationsamt entsprach dem Begehren mit
Schreiben vom 11. März 2014 nicht, und am 29. Januar 2015 setzte es den
Betroffenen eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2015. Wiederum drei Tage vor
Ablauf dieser Frist, am 25. Februar 2015, wurde ein weiteres Mal um eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. Stiefmutter ersucht.
Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch nicht ein, was die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Rekurs und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich auf Beschwerde hin bestätigte (Urteil vom 24. August 2015).
Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene (n) Beschwerde (n) wies
das Bundesgericht mit Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 ab, soweit es
darauf eintrat. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch vom 8.
März 2016 trat es mit Urteil 2F_6/2016 vom 15. März 2016 nicht ein.

A.c. Am 8. März 2016, knapp zwei Wochen nach Eröffnung des bundesgerichtlichen
Urteils 2c_886/205, ersuchten A.A.________ und seine Kinder bereits wieder um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; das Migrationsamt trat am 31. März 2016
auf das Gesuch nicht ein. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Juni 2016 ab, soweit sie darauf
eintrat, und ordnete die sofortige Ausreise an. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich wies mit Urteil vom 22. August 2016 die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 23. September 2016 beantragen A.A.________,
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei in Gutheissung der Beschwerde
festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Nichteintretensentscheide des
Migrationsamts bzw. der Sicherheitsdirektion geschützt habe; dementsprechend
sei die Sache an eine der Vorinstanzen (wohl ans Migrationsamt als erste
Instanz) zurückzuweisen, um die Gesuche der Beschwerdeführer vom 8. März 2016
materiell zu behandeln und ihnen gestützt auf die neue Aktenlage den weiteren
Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen; eventualiter seien weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer erhielt gestützt auf die Ehe mit einer spanischen
Staatsangehörigen, die auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, eine
Aufenthaltsbewilligung (Art. 3 Anhang I FZA, Art. 42 AuG). Gestützt auf diese
Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und er konnte für seine
anfangs 2011 eingereisten Kinder Aufenthaltsbewilligungen im Familiennachzug
erwirken. Die Bewilligungen wurden in der Folge rechtskräftig widerrufen, weil
der Beschwerdeführer spätestens seit Ende 2011 keinen Willen zur Führung einer
ehelichen Gemeinschaft mehr gehabt habe. Zwei Gesuchen um erneute
Bewilligungserteilungen gab das Migrationsamt keine Folge. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Migrationsamt auf das neue
Gesuch um Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer und seine Kinder vom 8.
März 2016 hätte eintreten müssen, weil seit dem letzten rechtskräftigen
Entscheid über die Bewilligungsfrage (Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. August 2015 bzw. Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016
betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch) veränderte Verhältnisse eine neue
Beurteilung der Echtheit der Ehegemeinschaft gebieten würden. Da das
Bundesgericht wegen des durch Art. 99 BGG statuierten Novenverbots im Urteil
2C_883/2015 (dort E.2.2) keine tatsächlichen Umstände berücksichtigen konnte,
die nicht schon in das diesem Urteil vorausgehende Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht eingebracht werden konnten, ist der 24. August 2015
(Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils) Ausgangspunkt für diese
Beurteilung.

2.

2.1. Nach Abweisung eines Bewilligungsgesuchs ist die Behörde nur dann
verpflichtet, auf ein weiteres Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich
wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Wird nach einer
Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung
auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun (wiederum) ein tatsächlich gelebte
Ehe vor (sog. "amor superveniens"), gelten erhöhte Anforderungen an diesen
Nachweis. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der
Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte
Ehegemeinschaft vorliegt. Die Beschwerdeführer sind hierfür auf das sie
betreffende Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 zu verweisen.

2.2. Erstmals mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 2013 wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der
Wille zur Führung einer echten Ehe abgehe. In jeweilen wenige Tage vor Ablauf
der Ausreisefristen gestellten Gesuchen vom 25. Februar 2014, 25. Februar 2015
und 8. März 2016 wurde erneut um Bewilligung ersucht. Die Gesuche beruhten auf
der Behauptung, dass nun das Eheleben definitiv wieder aufgenommen worden sei;
erst im Hinblick auf das zweite Wiedererwägungsgesuchsverfahren erfolgte eine
Anmeldung an einer gemeinsamen Adresse, obwohl schon lange vorher ein erneutes
Zusammenleben behauptet worden war. Die Beschwerdeführer gaben seit Jahren an,
das Eheleben sei wieder aufgenommen worden, was indessen aufgrund der
Verhältnisse bis zum 24. August 2015 (zuletzt auch unter Berücksichtigung der
gemeinsamen Adresse) mehrmals rechtskräftig verneint wurde. Die
Beschwerdeführer räumen, abweichend von ihren früheren mehrmaligen
Prozessvorbringen, selber ein, dass die Ehe "zeitweise zugegebenermassen wohl"
rechtsmissbräuchlich war. Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an den
Nachweis des "amor superveniens" im vorliegenden Fall zusätzlich hoch.

2.3. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, eine entscheidende Veränderung
der ehelichen Verhältnisse seit dem 24. August 2015 mit folgenden Dokumenten
belegen zu können: Ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 vom 22.
September 2015; Fotos einer gemeinsamen sechstägigen Pilgerreise nach Israel;
verschiedene Bestätigungen von Bekannten über das Bestehen der
Familiengemeinschaft; schliesslich ein weiteres (im Verfahren vor
Verwaltungsgericht beigebrachtes) Schreiben der Ehefrau vom 22. Juni 2016,
worin sie die Echtheit des ehelichen Zusammenlebens schildert.
Die Sicherheitsdirektion hat unter Bezugnahme auf diese Vorbringen (mit
Ausnahme des Schreibens der Ehefrau vom 22. Juni 2016) in ihrem Rekursentscheid
erkannt, dass sich, basierend auf dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte
und der nur beschränkten Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen in den bisherigen
Verfahren, am massgeblichen Sachverhalt nichts Wesentliches geändert habe. Das
Verwaltungsgericht seinerseits verweist auf die seltsam gestalteten
Wohnverhältnisse. Deren Bedeutung wurde schon im Urteil 2C_883/2015 vom 5.
Februar 2016 (E. 4.1) hervorgehoben; dennoch lässt sich der vorliegend dem
Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift zu diesem Aspekt nichts entnehmen. Das
Verwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Sicherheitsdirektion an,
dass sich mit den vorgelegten Bestätigungen von Drittpersonen die Umwandlung
einer bisher rechtsmissbräuchlichen Ehe in eine tatsächlich gelebte Ehe unter
den gegebenen Umständen nicht nachweisen lasse. Dass es das Schreiben der
Ehefrau vom 22. Juni 2016 nicht ausdrücklich erwähnt, das in Bezug auf das
behauptete Wiederaufleben des Ehewillens des Beschwerdeführers 1 keine
weitergehende Beweiskraft hat als dasjenige vom 22. September 2015, stellt
angesichts der von ihm vorgenommenen zulässigerweise knapp gehaltenen
Gesamtwürdigung keine Gehörsverweigerung dar.
Bei den wie erwähnt hohen Anforderungen an den Nachweis des "amor superveniens"
ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dessen Fehlen bestätigt
hat. Es hat dabei weder Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch sonst wie schweizerisches
Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Handhabe für eine Neubeurteilung der
Bewilligungssituation der Beschwerdeführer besteht nicht.

2.4. Unter diesen Umständen hilft den Beschwerdeführern die Berufung auf Art.
96 AuG bzw. auf eine unzumutbare Härte der Wegweisung nicht weiter. Für diese
Rügen sind sie auf das Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 E.4.5 zu
verweisen, welchem nichts beizufügen ist.

2.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65,
Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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