Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.898/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_898/2016 / 2C_899/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_898/2016
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern,
Steuerjahre 2002 - 2009),

2C_899/2016
Nachsteuern, (direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2002 - 2009)

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 18. August 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil SR 2016.00013 / SR 2016.00014 vom 18. August 2016, in welchem das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs (Nachsteuern, Staats- und
Gemeindesteuern) und die Beschwerde (Nachsteuern, direkte Bundessteuer) von
A.A.________ und B.A.________ (im Folgenden: Steuerpflichtige) bezüglich der
Steuerjahre 2002 - 2009 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die von den Steuerpflichtigen am 24. September (Posteingang 28. September)
2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des
genannten Urteils verlangen, namentlich weil sie nicht persönlich angehört
worden seien, ihnen kein Rechtsbeistand zur Verfügung gestanden habe und das
Verfahren nicht öffentlich gewesen sei,
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 27. September (Posteingang
28. September) 2016 dem Bundesgericht übermittelte "Einsprache bzw. Beschwerde"
der Steuerpflichtigen (ebenfalls vom 24. September 2016), mit welcher diese
eine "erneute Nachsteuerverfügung bzw. Strafbescheid vom 26. August 2016"
anfechten,

in Erwägung,

dass gegen den letztgenannten steuerrechtlichen Hoheitsakt schon wegen
mangelnder kantonaler Letztinstanzlichkeit (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht
offen steht und die dem Bundesgericht in dieser Sache übermittelte Eingabe zur
weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen ist,
dass Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht einzig das eingangs erwähnte Urteil
vom 18. August 2016 (betreffend Nachsteuern) sein kann,
dass das Verwaltungsgericht die bei ihm diesbezüglich erhobenen Rechtsmittel
(Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer) der Steuerpflichtigen in einem einzigen Urteil behandelt hat,
womit praxisgemäss - zumal sie denselben Sachverhalt betreffen und (soweit dies
zu prüfen ist) dieselben Rechtsfragen aufwerfen - auch die hier streitigen
Verfahren zu vereinigen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP),
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil alle entscheidwesentlichen
Punkte (namentlich zu Ausstandspflichten, zur Eröffnung von
Einschätzungsentscheiden, zu den Anforderungen an die Anfechtung von
Ermessenseinschätzungen, zu den von den Beschwerdeführern beanspruchten Abzügen
[so für Kinderbetreuung bzw. Unterhalt], zur Mitwirkungspflicht der
Steuerpflichtigen, zur Beweislastverteilung und zur Verjährung) behandelt hat,
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist,  inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Beschwerdeführer schon eingangs ihrer Eingabe vom 24. September 2016
nicht dartun, worin eine solche Rechtsverletzung liegen soll, zumal die von
ihnen zitierten Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes (betreffend
persönliche Anhörung/Rechtsverbeiständung/öffentliche Verhandlung [§§ 245 und
255 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997]) zum hier nicht zur
Diskussion stehenden Steuer  straf recht gehören und die entsprechenden
Garantien (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Steuerveranlagungs - und
Nachsteuerverfahren keine Anwendung finden (vgl. Urteil 2C_1012/2014 vom 14.
November 2014 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten
Eingabe vom 24. September 2016 im Übrigen darauf beschränken, die bereits vor
dem kantonalen Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen
Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Steuerforderungen seien verjährt
(vgl. aber Art. 152 Abs. 3 DBG und Art. 47 Abs. 1/Art. 53 Abs. 3 StHG [SR
642.14]) bzw. aus anderen Gründen nicht geschuldet,
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und lediglich ihre Sicht der
Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüberstellen, was den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss den Beschwerdeführern unter Solidarhaft
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_898/2016 und 2C_899/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_899/2016 (Nachsteuer/direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2002 - 2009) wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_898/2016 (Nachsteuer/Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahre 2002 - 2009) wird nicht
eingetreten.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter
solidarischer Haftung.

5. 
Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Eingabe vom 24. September 2016 gegen
den "Strafbescheid vom 26. August 2016" an die Vorinstanz zurücküberwiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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