Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.897/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_897/2016

Urteil vom 29. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat U.________,
Gemeindekanzlei,
Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2015
(Fristerstreckung für die Steuererklärung 2015; Rechtsverweigerung; Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch Präsidenten des
Spezialverwaltungsgerichts),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11.
August 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 31. März 2016 ersuchte A.________ das Gemeindesteueramt U.________ um
Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung 2015 bis zum 31.
Dezember 2016. Das Gemeindesteueramt gewährte ihm am 1. April 2016 eine
Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2016.
Gegen dieses Schreiben erhob A.________ Beschwerde beim
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und beantragte die unentgeltliche
Rechtspflege, was dessen Präsident zufolge Aussichtslosigkeit des
Hauptbegehrens abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte.
Am 11. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine von
A.________ dagegen geführte Beschwerde ab.
Mit als Beschwerdeschrift und Schrift der subsidiären Verfassungsbeschwerde
betitelten Eingabe vom 26. September 2016 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt, die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht und die
Aufforderung zur Bezahlung des diesbezüglichen Kostenvorschusses sei zu
stornieren und ihm sei in jenem Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen.

2.

2.1. Streitig war im vorinstanzlichen Verfahren vor kantonalem
Verwaltungsgericht, ob das erstinstanzliche kantonale Spezialverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des in jenem Verfahren eingereichten
Rechtsmittels ablehnen durfte.

2.2. Gemäss der verfassungsrechtlichen Vorgabe von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren  nicht als aussichtslos
erscheint. Der Beschwerdeführer hätte sich somit in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht ansatzweise damit auseinandersetzen müssen,  inwiefern seine
Beschwerde gegen die durch die Gemeindeverwaltung nur (aber immerhin) bis 30.
Juni 2016 gewährte Fristerstreckung von Erfolg gekrönt hätte sein können. Dafür
hätte er etwa aufzeigen können, warum bei ihm eine Ausnahme von der
Verpflichtung, die Steuererklärung  fristgemäss abzugeben (Art. 124 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]; ebenso § 180 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargaus vom 15.
Dezember 1998) vorgelegen und ihm die Gemeindeverwaltung in rechtsverletzender
Weise eine solche Fristerstreckung nur bis 30. Juni 2016 und nicht bis 31.
Dezember 2016 gewährt haben soll. Zu beachten wäre dabei aber auch gewesen,
dass gesetzliche Fristen überhaupt nicht und behördlich angesetzte Fristen
nicht aus irgendwelchen, sondern nur aus zutreffenden Gründen erstreckt werden
müssen (für die direkte Bundessteuer ausdrücklich Art. 119 DBG).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht
geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV deswegen verletzt, weil sie den
in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der Aussichtslosigkeit verkannt hätte.
Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, es erschliesse sich ihm nicht, was die
vorläufige und summarische Prüfung der Erfolgschancen der Beschwerde vom 2. Mai
2016 mit seiner Beschwerde zu tun haben soll und dass die Qualifikation
sämtlicher in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2015 gestellten Anträge als
aussichtslos nur dazu diene, Verletzungen von Rechtsschutzgarantien zu
kaschieren. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb es
verfassungswidrig sein sollte, seine bei kantonalem Spezialverwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Damit fehlt es der
Beschwerde offensichtlich an der im bundesgerichtlichen Verfahren für
Grundrechtsverletzungen aufgestellten qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG), weshalb auf das dem Bundesgericht eingereichte Rechtsmittel im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch Entscheid des
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (ebenso Urteil 2C_495/ 2016 vom 3.
Juni 2016 E. 2.4).

2.3. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Die bundesgerichtlichen Kosten sind mithin dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung im
bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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