Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.895/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_895/2016, 2C_896/2016     

Urteil vom 14. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk,

gegen

Kantonale Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz.

Gegenstand
2C_895/2016
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010, 2011 und 2012), Kantonale
Steuern,

2C_896/2016
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010, 2011 und 2012), Direkte
Bundessteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 3. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Jahr 2007 wurde die Ehe von A.________ und seiner damaligen Ehefrau
geschieden. In der Folge hatte er ihr aus seiner beruflichen Vorsorge Fr.
2'247'682.-- zu überweisen. In den Jahren 2007 und 2009 tätigte er Einkäufe von
je Fr. 500'000.-- in die 2. Säule. Diese wurden als steuerlich abzugsfähig
akzeptiert. In den Jahren 2010 bis 2012 nahm er Einkäufe über Fr. 350'000.--,
Fr. 400'000.-- und Fr. 497'682.-- vor. Am 25. Januar 2013 bezog er aus der
Pensionskasse der B.________ ein Kapital von Fr. 2'768'225.--.

A.b. Mit berichtigender Veranlagungsverfügung vom 15. Juli 2014 veranlagte ihn
die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer für die
Steuerperiode 2010 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 1'278'100.-- (satzbestimmend Fr. 1'318'500.--) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 19'086'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem
steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 1'323'700.--. Einen
Einkauf in der Höhe von Fr. 350'000.-- (gemäss Selbstdeklaration) in die 2.
Säule gewährte sie nicht. Zur Begründung führte sie an, der Einkauf in die 2.
Säule sei rückwirkend aufgerechnet worden, weil innerhalb der dreijährigen
Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgt sei.

A.c. Mit Verfügungen desselben Tages wurden auch die Einkäufe in die 2. Säule
für die Steuerperioden 2011 und 2012 in der Höhe von Fr. 400'000.-- resp. Fr.
497'682.-- nicht zum Abzug zugelassen.

B.
Gegen die drei Veranlagungsverfügungen hat A.________ Einsprache erhoben. Die
Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies diese mit
Einspracheentscheid vom 28. April 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hat
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 3. August 2016
ebenfalls abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Bei der Festsetzung der Steuern 2010,
2011 und 2012 seien seine Wiedereinkäufe in die Einrichtung der 2. Säule zum
Abzug zuzulassen, d.h. das steuerbare und satzbestimmende Einkommen von 2010
sei um Fr. 350'000.--, dasjenige von 2011 um Fr. 400'000.-- und dasjenige von
2012 um Fr. 497'682.-- herabzusetzen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne des
vorstehenden Antrags an das Verwaltungsgericht oder die zuständige
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
Die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die
Eidgenössische Steuerverwaltung - Letztere soweit die direkte Bundessteuer
betreffend - beantragen die Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft sowohl die direkte Bundessteuer als
auch die kantonalen Steuern. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 461 E. 1.2
S. 465; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]) des kantonal letztinstanzlichen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232).

1.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier
Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den
Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung
findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134
II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_837/2014 vom 23.
Februar 2015 E. 2.2).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

1.6. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für
steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur
zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit
Hinweisen).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder
Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG). Gemäss
Art. 79b Abs. 1 BVG darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur
Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Wurden Einkäufe getätigt, so
dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre
nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3
Satz 1 BVG). Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so
dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge
zurückbezahlt sind (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Von der Begrenzung ausgenommen
sind gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung
oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c
FZG (SR 831.42).

2.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Abzugsfähigkeit von Beiträgen
an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach einer Scheidung befasst und
insbesondere Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG ausgelegt. Es erkannte, dass zwar
Wortlaut, Systematik und Materialien den Schluss nahelegen, die in Art. 79b
Abs. 4 BVG vorgesehene Ausnahme beziehe sich auf die betragsmässige Begrenzung
von Art. 79b Abs. 1 BVG (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.1-3.3.3 S. 403 ff.). Aus
teleologischen Überlegungen gelangte das Bundesgericht allerdings zum Ergebnis,
dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme nicht einzig auf die
betragsmässige Begrenzung von Abs. 1 beziehen kann, sondern sich auch auf die
in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht, mithin im
Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft ein Bezug der Leistungen in Kapitalform innerhalb
von drei Jahren seit Einkauf nicht per se ausgeschlossen ist: Der Einkauf von
Beitragsjahren dient zwar in erster Linie der Verbesserung der
anwartschaftlichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, ein Einkauf kann aber
auch aus Gründen der Steueroptimierung erfolgen. Um dabei Missbräuche zu
vermeiden, sieht das Gesetz die Kapitalbezugssperre vor. Art. 79b BVG verfolgt
somit nicht nur vorsorgerechtliche Aspekte, sondern will auch rein steuerlich
motivierte Verschiebungen von Geldern in und aus der 2. Säule vermeiden. Zudem
ist die ratio legis von Art. 22c FZG zu beachten, der insbesondere den Erhalt
des Vorsorgeschutzes der Ehegatten bezweckt. Dem verpflichteten Ehegatten soll
es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der
Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung.
Beim Wiedereinkauf nach einer Scheidung muss folglich die Möglichkeit bestehen,
die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu
schliessen. Um diese Gleichstellung zu ermöglichen, erscheint es erforderlich,
die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 BVG so zu verstehen, dass Wiedereinkäufe nach
einer Scheidung von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen sind, da ansonsten,
insbesondere bei Scheidungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit
anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht wird (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4
S. 405 f.).

2.3. Die Vorinstanz ist in ihrer Auslegung im vorliegend angefochtenen
Entscheid dagegen zum Schluss gekommen, jeglicher Kapitalbezug innerhalb der
Dreijahresfrist erweise sich als missbräuchlich, auch für Wiedereinkäufe im
Falle der Ehescheidung sei keine Ausnahme zu machen. Der Beschwerdeführer rügt
- insbesondere gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - die
vorinstanzliche Auslegung von Art. 79b BVG. Die Verneinung der Abzugsfähigkeit
der von ihm getätigten Wiedereinkäufe stelle einen Verstoss gegen Art. 9 Abs. 2
lit. d StHG dar. Damit einher gehe zudem eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Die Auslegung der hier relevanten Bestimmungen durch das Bundesgericht ist klar
und deutlich. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch von keiner Seite
vorgebracht, dass oder inwiefern heute, weniger als ein Jahr seit diesem
Entscheid (vom 18. Juli 2016), Anlass bestünde, davon abzuweichen. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist insofern begründet.

2.4. Die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer macht vor
Bundesgericht allerdings geltend, dieses habe zwar festgestellt, dass die
dreijährige Sperrfrist bei Kapitalbezügen nach scheidungsbedingten
Wiedereinkäufen grundsätzlich nicht gelte, es habe jedoch Steuerumgehungen
vorbehalten. Im vorliegenden Fall sei die Scheidung (2007) zwar etwas näher zur
vorzeitigen Pensionierung (2013) erfolgt als im erwähnten
Bundesgerichtsentscheid. Dem Beschwerdeführer hätte es aber ohne Weiteres
möglich sein müssen, den gesamten Wiedereinkauf infolge Scheidung in den
Steuerperioden 2007 bis 2009 ohne Verletzung der Sperrfrist vorzunehmen. Das
sei von diesem vor der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Indem er die
Einkäufe erst unmittelbar vor seiner vorzeitigen Pensionierung vorgenommen
habe, sei nicht der Vorsorgegedanke, sondern die Steuerersparnis im Vordergrund
gestanden. Eine Steuerumgehung sei somit zu bejahen.
Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Abzüge im vorliegenden Fall als
missbräuchlich erweisen könnten.

2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung
angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als
ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den
wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog. objektives
Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung
missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die
bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives
Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen
Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen
würde (sog. effektives Element; zur detaillierten Anwendung dieser Kriterien
vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 ff. mit Hinweisen). Eine Steuerumgehung kommt
nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage, wenn eine Rechtsgestaltung
(objektives Element) vorliegt, die - abgesehen von den steuerlichen Aspekten -
jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist
sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung
ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der
Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. Wird der Anwendung der
Steuerumgehung das rechtsmissbräuchliche Anrufen einer Norm zugrunde gelegt, so
kann die zweckwidrige, ohne schützenswertes Interesse erfolgende Rechtsausübung
nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 244; Urteile 2C_146/
2010 vom 15. August 2012 E. 4.1.4; 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 6.1). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d
DBG nicht zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt, mithin missbräuchliche
steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von
Pensionskassen getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von
Beitragslücken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als steuerbegünstigtes
"Kontokorrent" zweckentfremdet wird (BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 4.2 S. 405
ff.).

2.6. Die Frage einer allfälligen Steuerumgehung wurde im vorinstanzlichen
Entscheid nicht behandelt. Sie wurde erst im vorliegenden Verfahren vor
Bundesgericht von der kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte
Bundessteuer aufgeworfen. Allerdings sind weder dem angefochtenen Urteil
Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer missbräuchlich
verhalten haben sollte, noch werden solche von der - insoweit die Beweislast
tragenden (E. 1.6) - Steuerverwaltung vor Bundesgericht konkret vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat zeitnah nach der Scheidung (im Jahr 2007) bereits in
den Jahren 2007 und 2009 erste Wiedereinkäufe getätigt. Dass er den Einkauf des
restlichen Betrags verteilt auf die Jahre 2010 bis 2012 vornahm, kann nicht als
ungewöhnlich oder absonderlich bezeichnet werden, zumal es - selbst für gute
finanzielle Verhältnisse - um nicht unerhebliche Beträge ging. Hinzu kommt,
dass er offenbar unfreiwillig Ende 2012 vorzeitig in den Ruhestand treten
musste. Damit liegt auch eine andere Ausgangslage vor als im zitierten
Bundesgerichtsentscheid (vgl. BGE 142 II 399 E. 4.4 S. 410 f.), wo der
Steuerpflichtige den Einkauf erst über 14 Jahre nach der Scheidung und
lediglich 1 3/4 Jahre vor der Pensionierung und dem geplanten Kapitalbezug
tätigte, wobei ihm die Mittel dazu mit einem Darlehen zur Verfügung gestellt
wurden. In jenem Fall ergab der Wiedereinkauf weder wirtschaftlich noch
vorsorgetechnisch einen Sinn. Angesichts des Vorgehens in seiner Gesamtheit war
von einer missbräuchlichen Steuerminimierung auszugehen. Die Anforderungen zur
Annahme einer Steuerumgehung sind, wie gesehen (E. 2.5), hoch; eine solche ist
nur in ausserordentlichen Situationen anzunehmen. Dass auch im vorliegenden
Fall derartige Umstände erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Von einer
Steuerumgehung kann daher nicht ausgegangen werden.

2.7. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d
DBG ist somit zuzulassen und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
2010 bis 2012 gutzuheissen.

III. Staatssteuer

3.
Die massgeblichen Bestimmungen betreffend den Abzug von Beiträgen an
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9
Abs. 2 lit. d StHG) und im kantonalen Steuerrecht (§ 33 Abs. 1 lit. d des
Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200])
stimmen mit der Regelung von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG überein. Auch sind Art.
79b Abs. 3 und 4 BVG anwendbar auf die kantonalen Steuern (vgl. Urteile 2C_966/
2015 / 2C_967/2015 vom 18. Juli 2016 E. 5 m.H., nicht publ. in: BGE 142 II 399
). Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzugs des scheidungsbedingten
Wiedereinkaufs durch den Beschwerdeführer für die kantonalen Steuern kann somit
auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde
betreffend die kantonalen Steuern 2010 bis 2012 ist ebenfalls gutzuheissen.

IV. Kosten und Ent schädigung

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Schwyz kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG) und hat dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Die Festsetzung der Kosten und Entschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
übertragen (Art. 67 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_895/2016 und 2C_896/2016 werden vereinigt.

2.

2.1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 bis 2012 wird
gutgeheissen.

2.2. Die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern 2010 bis 2012 wird
gutgeheissen.

2.3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 3. August 2016
wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der neuen Veranlagung an die
kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer
zurückgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

4. 
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

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