Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.894/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_894/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
vertreten durch die Eltern A. und B.A.________,
4. D.A.________,
vertreten durch die Eltern A. und B.A.________,
5. E.A.________,
vertreten durch die Eltern A. und B.A.________,
6. F.A.________,
vertreten durch die Eltern A. und B.A.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 22. August 2016.

Erwägungen:

1.
A.A.________, 1976 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, lebte in seiner
Heimat mit der gleichaltrigen Landsfrau B.A.________ und ihren vier gemeinsamen
Kindern (geb. 1999, 2000, 2004 und 2006) zusammen. Am 27. Dezember 2007, im
Alter von fast 32 Jahren, heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau. Er erhielt gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung. Am
10. Juli 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 23. September
2013 wurde die Ehe in Mazedonien geschieden. Ende April 2014 reiste
B.A.________in die Schweiz ein, wo A.A.________ sie am 16. Juli 2014 heiratete.
Die vier Kinder (zu jenem Zeitpunkt zwischen acht und 15 Jahre alt) reisten am
3. August 2014 zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Am 21. Mai 2015 widerrief
das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von
A.A.________ und wies dessen Familiennachzugsgesuch für B.A.________ sowie die
vier Kinder ab; es verfügte die Wegweisung der ganzen Familie. Der gegen diese
Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos (Entscheid vom 20. Mai 2016). Mit Urteil vom 22. August 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene
Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende September 2016 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. September 2016
beantragen A. und B.A.________ sowie ihre vier Kinder dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A.A.________ sei abzusehen; B.A.________ und den
vier Kindern seien im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen zu
erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren; es wird summarisch und teilweise
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid begründet.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten vor Bundesgericht zu Recht nicht (mehr),
dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. a AuG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer 1 hat seine
Niederlassungsbewilligung (wie schon die vorausgehenden
Aufenthaltsbewilligungen) erschlichen, indem er den Behörden gegenüber die
Natur seiner Ehe (Scheinehe) mit einer Niedergelassenen verschwieg. Das
Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt
typischerweise unter den von den Behörden herangezogenen Widerrufsgrund des
Verschweigens von wesentlichen Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Urteil
2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2, zur Publikation bestimmt). Dass vorliegend
die Bewilligungserteilung auf einer Scheinehe beruhte, ergibt sich aus E. 2.3
des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen wird.

2.2. Bestritten wird hingegen die Verhältnismässigkeit des
Bewilligungswiderrufs. Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw.
Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände
geltend gemacht werden können (Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5
Ingress).
Die Beschwerdeführer können zunächst unter Verhältnismässigkeitsaspekten nichts
aus der Tatsache ableiten, dass die Behörden erst nach Kenntnisnahme vom
Nachzugsgesuch für die Parallelfamilie prüften, ob es sich bei der kurz zuvor
geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer Niedergelassenen um eine
Scheinehe gehandelt hatte. Was über angebliche diesbezügliche Versäumnisse der
Behörden ausgeführt wird, ist nicht nachvollziehbar. Erst die Kenntnisnahme von
der Existenz der heutigen Ehefrau und der vier Kinder und die auffälligen,
engen Zeitabläufe gaben hinreichend (im vorliegenden Fall in eklatanter Weise)
Anlass für eine Überprüfung der Situation. Dieselben Gegebenheiten schliessen
die Annahme besonderer Umstände aus, die ausnahmsweise einen Verzicht des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach einer Scheinehe rechtfertigten.
Alles lief in denkbar kurzen Fristen ab: Die die Aufenthaltsberechtigung
auslösende Heirat erfolgte weniger als zwei Jahre nach Geburt des vierten
Kindes durch die damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau, die Scheidung
von der zwischenzeitlichen Ehefrau wurde weniger als drei Monate nach Erteilung
der Niederlassungsbewilligung ausgesprochen. Bloss weitere sieben Monate später
reiste die heutige Ehefrau zum Beschwerdeführer, neuneinhalb Monate später
wurde geheiratet. Unter diesen Umständen lässt sich aus der bisherigen (wenn
auch zu keinen Klagen Anlass gebenden, immerhin aber erschlichenen) Anwesenheit
des Beschwerdeführers 1 von bis zum erstinstanzlichen Bewilligungswiderruf
etwas über sieben Jahren offensichtlich nichts herleiten, was bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung gegen einen Bewilligungswiderruf sprechen würde.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Anwesenheit der vor nunmehr gut zwei Jahren -
ohne Bewilligung - eingereisten Kinder und erst recht der bei der nur kurz
zuvor erfolgten Einreise der damals 38 Jahre alten Ehefrau. Sonstige
Besonderheiten werden nicht geltend gemacht. Die Verhältnisse im Falle der
Beschwerdeführer lassen sich in keiner Weise vergleichen mit den dem erwähnten
Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 zugrunde liegenden Umständen, die den
ausnahmsweisen Verzicht auf den Widerruf der durch Verschweigen einer
Parallelbeziehung erschlichenen Niederlassungsbewilligung nahelegten (s. dort
Sachverhalt Buchstabe A). Der Bewilligungswiderruf im Falle des
Beschwerdeführers 1 ist verhältnismässig. Damit fehlt es an den Voraussetzungen
für eine Bewilligungserteilung an Ehefrau und Kinder.

2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
abzuweisen.

2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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