Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.885/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_885/2016

Urteil vom 22. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
23. August 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1956 geborene Staatsangehörige von Kosovo, seit Jahren geschieden,
lebt im Kosovo. Sie hat vier erwachsene Kinder (geboren 1987, 1984, 1982 bzw.
1980) im Kanton Schaffhausen, die teilweise ihrerseits Kinder haben und die
offenbar alle über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Den Kontakt zu den
Kindern pflegt sie einerseits im Rahmen von Visumsaufenthalten, andererseits
(nach ihrer Darstellung) im Rahmen von abwechslungsweisen (Ferien-)
Aufenthalten der einzelnen Kinder im Kosovo bei ihr. Ein erstes, 2012
gestelltes Gesuch um erwerbslosen Aufenthalt lehnte das Migrationsamt des
Kantons Schaffhausen am 11. April 2013 ab; die Betroffene sah davon ab, eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen. Am 5. Januar 2015 ersuchte A.________
erneut um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ohne
Erwerbstätigkeit. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 5. Juni 2015 ab; der
gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 23. August 2016 wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
Verfassungsbeschwerde vom 21. September 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht im Wesentlichen, es seien der Entscheid des Obergerichts, der
Beschluss des Regierungsrats und die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben,
und es sei ihrem Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung stattzugeben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme wird mit dem
vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des
Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179).
Ein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht nicht. Namentlich lässt sich ein
solcher nicht aus Art. 28 AuG ableiten, der die Zulassung von nicht mehr
erwerbstätigen Ausländern regelt (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e
contrario zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E.
2.1).
Die Beschwerdeführerin will allerdings einen Anspruch auf Bewilligungserteilung
aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Familienlebens) ableiten;
dies im Hinblick auf die Beziehung zu ihren in der Schweiz niedergelassenen
volljährigen Kindern (und Enkeln).

2.2. Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die zwar
als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig
kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten.
Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein
Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4
ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die
normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159).
Erforderlich dazu wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit
oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil 2C_133/ 2016 vom 9. Februar 2016 E.
2.3 mit Hinweisen).
Mit langen allgemeinen Ausführungen über die niedrigere Lebenserwartung von
Frauen aus dem Kosovo und die dortigen kulturellen Besonderheiten lässt sich
ebenso wenig wie mit der geltend gemachten Häufigkeit der Kontakte mit den
Kindern ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im beschriebenen Sinn zwischen
der bald 60-jährigen Beschwerdeführerin und ihren Kindern dartun. Mit der
Berufung auf Art. 8 EMRK wird nicht in vertretbarer Weise ein den Weg zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender
Bewilligungsanspruch dargetan.

2.3. Inwiefern sich alsdann aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot oder dem
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; Art. 14 EMRK) ein
Bewilligungsanspruch ableiten liesse, bleibt unerfindlich. Das nach Auffassung
der Beschwerdeführerin verpönte Anknüpfen an den finanziellen Verhältnissen
stellt ein vom Gesetzgeber gewolltes Kriterium dar, das als ein zentrales
Element der Einwanderungsregelung erscheint und woran das Bundesgericht
gebunden ist (Art 190 BV).

2.4. Als Rechtsmittel kommt allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in
Betracht. Da der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf
Bewilligungserteilung fehlt, ein solcher ergibt sich vorliegend nach dem in E.
2.2 und 2.3 Ausgeführten namentlich nicht aus den von ihr angerufenen
Grundrechten (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 BV), ist sie
nicht legitimiert, mit diesem Rechtsmittel Rügen in der Sache selbst
(Bewilligungserteilung) zu erheben (Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185 E. 6.1
S. 197 f.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist die
Ausländerin allerdings zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien
seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im
Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307
E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c
S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der
Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s.
auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E.
6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführerin rügt
namentlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Beschwerdeschrift Ziff. II.2.5 und II.2.8). Sie wirft dabei dem
Verwaltungsgericht namentlich vor, nicht auf ihre Vorbringen (über die
Lebenserwartung von Frauen im Kosovo) abgestellt, sondern sie (in antizipierter
Beweiswürdigung) zu Unrecht für nicht massgeblich erachtet habe. Es handelt
sich dabei offensichtlich um Rügen, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung
im Ergebnis auf eine Überprüfung des Sachentscheids abzielen.
Die Beschwerdeführerin ist zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
legitimiert.

2.5. Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässige Beschwerde ist in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Entscheid der Einzelrichterin, die
als präsidierendes Mitglied der Abteilung amtet, im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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