Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.884/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_884/2016  
 
 
Urteil vom 25. August 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
August 2016 (VB.2016.00396). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1980) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im
Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm am 12. Juli 1995 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In den Jahren 1995 - 1998 liess er
sich in Serbien zum Coiffeur ausbilden und kehrte im Jahr 1999 in die Schweiz
zurück. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht
Zürich wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121), begangen
zwischen dem 30. September 2000 und dem 1. Oktober 2000, zu einer
Gefängnisstrafe von 30 Monaten. Am 16. Juli 2003 erliess die
Bezirksanwaltschaft Zürich einen Strafbefehl, mit dem A.________ wegen
Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens trotz Führerausweisentzugs
zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und zu einer Busse von Fr. 200.--
verurteilt wurde. Am 27. August 2003 wurde A.________ ausländerrechtlich
verwarnt. 
Am 30. Oktober 2006 heiratete A.________ eine serbische Staatsangehörige, die
am 12. August 2009 in die Schweiz einreiste und im August 2014 die
Niederlassungsbewilligung erhielt. Das Ehepaar hat zwei Kinder (Jahrgang 2007
und 2012), die beide in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. 
Am 7. Mai 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen
Hehlerei, begangen zwischen Dezember 2005 und Januar 2006, rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 30. Oktober 2012 wurde A.________
abermals ausländerrechtlich verwarnt. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 sprach das
Gerichtspräsidium Bremgarten wegen Vergehen (mehrfache Begehung zwischen
September 2013 und Januar 2014) nach Art. 19 Abs. 1 BetmG rechtskräftig eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten aus. A.________ hatte mitgeholfen,
Hanf-Indooranlagen aufzubauen, und Unterstützung beim Unterhalt der Pflanzen
geleistet. Am 5. Oktober 2015 verfügte das kantonale Migrationsamt den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist
an. Zwischen dem 24. November 2015 und dem 18. Dezember 2015 befand er sich im
Strafvollzug. 
 
B.  
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 3. Juni 2016
den von A.________ gegen diese Verfügung vom 5. Oktober 2015 erhobenen Rekurs
ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 19. August 2016
wies das Verwaltungsgericht Zürich seine dagegen geführte Beschwerde ab und
setzte ihm Frist an, um die Schweiz zu verlassen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 20. September 2016 an das Bundesgericht beantragt
A.________, das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 19. August 2016
sei kostenfällig aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen
und auf seine Wegweisung sei des Weiteren zu verzichten. 
Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration SEM
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. September 2016
hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht
hat die Angelegenheit am 25. August 2017 öffentlich beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (
Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG)
auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den
Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die
Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie
sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und nicht
gegen die angeordnete Wegweisung richtet, zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und
Ziff. 4 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Gegen den
Wegweisungsentscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83
lit. c Ziff. 4, Art. 113 BGG; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1,
nicht publiziert in BGE 139 I 31).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Er ist
auch in Bezug auf die Wegweisung zur Erhebung der subsidiären
Verfassungsbeschwerde legitimiert, soweit er eine Verletzung spezifischer
verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 115 und Art. 116 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, für die in den Jahren 2002,
2003 und 2012 sanktionierten Verfehlungen seien ausländerrechtliche
Verwarnungen ausgesprochen worden, woran festzuhalten sei; härtere Konsequenzen
könnten daran nicht geknüpft werden. Die im Jahr 2015 erfolgte strafrechtliche
Verurteilung würde (selbst bei einer Gesamtbetrachtung) die Voraussetzung von 
Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht erfüllen, wonach eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe.
Zusammenfassend liege kein Widerrufsgrund vor, weshalb die aufenthaltsbeendende
Massnahme Bundesrecht verletze. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (E. 3.2) erwogen, der
Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2002 zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden, womit er den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG
(längerfristige Freiheitsstrafe) gesetzt habe. Unerheblich sei, dass der
Beschwerdeführer mit Blick auf das genannte Strafurteil zunächst lediglich
verwarnt worden sei und das zum Anlass der Ausgangsverfügung genommene neue
strafrechtliche Erkenntnis vom 7. Mai 2015 seinerseits dem Beschwerdeführer
keine längerfristige Freiheitsstrafe auferlege. Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers insgesamt zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu
werten sei, bedürfe deswegen keiner näheren Betrachtung, weil dieser
Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur
Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung
von Art. 62 lit. b AuG fehlen würde.  
 
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG
(hier und im Folgenden zitiert nach der ursprünglichen, in AS 2007 5455 f.
publizierten Fassung vom 16. Dezember 2005) kann die Niederlassungsbewilligung
insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Ob
die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit
die Bewilligung aufzuheben ist, liegt im Entschliessungsermessen der Behörde
und ist von ihr in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände
zu entscheiden (siehe bereits BGE 93 I 1 E. 4 S. 10; MAX RUTH,
Fremden-Polizeirecht der Schweiz, 1934, S. 110; HANS PETER MOSER, Die
Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, in: ZSR 86/1967 II S. 425 f.;
ANDREAS ZÜND, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in:
Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, 2011, S. 142). Wird nach
einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine
Verwarnung (Art. 96 AuG) ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer,
auch geringfügiger, Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund
zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende
Massnahme anzuordnen (Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.2 und E.
2.5.3, nicht publ. in BGE 140 II 129; 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2;
2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3). Um als Widerrufsgrund gelten zu
können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu
sein (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Nach welchem
Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist,
um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten
zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die
Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369 StGB) noch denjenigen über
das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AuG) lassen sich dafür
verbindliche Vorgaben entnehmen.  
 
2.3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2002, mit dem der
Beschwerdeführer für Ende September 2000 bis anfangs Oktober 2000 begangene
Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten
verurteilt worden ist, war zwar im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im
Strafregister nach wie vor verzeichnet. Diese strafrechtliche Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe bietet jedenfalls 15 Jahre später aber
keinen genügend aktuellen Anlass mehr, um die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG zu widerrufen. Dass die späteren strafrechtlichen Verurteilungen vom
7. Mai 2012 wegen Hehlerei (begangen Dezember 2005, Januar 2006) zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und vom 7. Mai 2015 wegen Vergehen nach Art.
19 Abs. 1 BetmG (Mithilfe beim Aufbau einer Indoor-Hanfanlage) zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten für sich betrachtet (BGE 137 II 297 E. 2.1 S.
299, E. 2.4 S. 303) diesen Widerrufsgrund ebenfalls nicht erfüllen, ist
unbestritten. Das angefochtene Urteil verletzt dadurch, dass es den im Jahre
2015 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
wegen einer im Jahre 2000 begangenen Straftat und einer dafür im Jahr 2002
verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe schützt, Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG.  
 
3.  
 
3.1. Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist alternativ möglich, wenn
der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn der
Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im
Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Dabei fallen nicht sämtliche
ausländische Personen, deren strafrechtliche Verurteilungen den Tatbestand von 
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllen,
einfach unter den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Die
bundesgerichtliche Praxis geht von einer solchen schweren Gefährdung vielmehr
aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297
E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011
vom 17. November 2011 E. 5).  
Das Bundesgericht verneinte in BGE 137 II 297 das Vorliegen der Voraussetzungen
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz
eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu
Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie
Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war,
wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise
tiefe Strafen nach sich gezogen hatten. Im Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015
wurde dieser Widerrufsgrund ebenfalls verneint für einen im Familiennachzug
eingereisten Ausländer, der als Minderjähriger wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung trat (geringfügige Vermögensdelikte, versuchter Raub, Ausschluss
aus der Schule infolge Bedrohung von Mitschülern, einfache Körperverletzung)
und als Erwachsener wegen mehreren SVG-Delikten und Verstössen gegen das
Waffengesetz zu Geldstrafen und Bussen verurteilt wurde. Im Urteil 2C_933/2014
vom 29. Januar 2015 bejahte das Bundesgericht diesen Widerrufsgrund hingegen
für eine ausländische Person, die während eines Zeitraums von sieben Jahren und
mehrheitlich im Erwachsenenalter 16 Mal strafrechtlich zu kurzen
Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen (insbesondere wegen Verkaufs von
Haschisch und Heroin, jedoch auch wegen Diebstahls, Gewalt gegen Behörden und
Sachbeschädigung) verurteilt wurde. Im Sinne eines Grenzfalles bejahte das
Bundesgericht diesen Widerrufsgrund auch im Falle eines ausländischen
Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren - trotz Androhung von
fremdenpolizeilichen Massnahmen - 18 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 116
Tagen, Geldstrafen von 50 bzw. 20 Tagessätzen sowie mehreren Bussen wegen
Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten verurteilt worden war; gegen den Betreffenden lagen
zudem Verlustscheine in hohen Beträgen vor (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember
2014). Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im
Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den
15 Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen grober
SVG-Delikte vorlagen; dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen
vorausgegangen. Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das
Bundesgericht diesen Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen,
der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher
Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff
sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz)
und hohe Schulden angesammelt hatte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im
Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher
Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder
delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten;
Strassenverkehrsdelikte); neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht,
dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer
offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten. Im Urteil 2C_310/2011 vom 17.
November 2011 bejahte das Bundesgericht schliesslich den Widerrufsgrund bei
einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn
Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen -
delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie
Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen
Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche
Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher
Höhe unbezahlt liess. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer, dessen Niederlassungsbewilligung vorliegend im
Streit liegt, wurde im Jahr 2002 wegen eines Betäubungsmitteldelikts (begangen
2000) zu einer langfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt; dem
Urteil lagen im Wesentlichen Kurierfahrten für Handel mit Kokain zu Grunde.
Eine zweite strafrechtliche Verurteilung erfolgte am 16. Juli 2003 zu einer
Gefängnisstrafe von 30 Tagen und Busse wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch und Fahrens trotz Führerausweisentzugs. Im Jahr 2012 wurde der
Beschwerdeführer wegen Hehlerei (begangen Ende 2005/anfangs 2006) zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte von
einem Unbekannten aus dessen Beute und im Wissen um deren deliktische Herkunft
mindestens 130 gestohlene Mobiltelefone zwecks Weiterverkauf in Serbien
gekauft. Die letzte Verurteilung vom 7. Mai 2015, mit welcher der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft wurde, ist darauf
zurückzuführen, dass er im Zeitraum zwischen dem 1. September 2013 und 22.
Januar 2014 mehrmals zwei Mittätern half, zwei Hanf-Indooranlagen aufzubauen.
Der Beschwerdeführer leistete seine Arbeit in den Anlagen in Kenntnis der
Verkaufsabsichten der beiden Mittäter.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Mit Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der  Verletzung besonders
hochwertiger Rechtsgüter (oben, E. 3.1) ist vorab festzuhalten, dass das erste,
im Jahr 2000 begangene schwere Betäubungsmitteldelikt abstrakt die Gesundheit
einer unbestimmten Vielzahl von Menschen gefährdete und im Sinne der ständigen
bundesgerichtlichen Praxis, die in diesem Punkt mit derjenigen des EGMR
übereinstimmt, als eine schwere Rechtsgutsverletzung einzustufen ist (BGE 139 I
31 E. 2.3.2 S. 34). Die zwei weiteren, drei Jahre bzw. fünf Jahre später
begangenen Delikte der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und der Hehlerei
betreffen weder Betäubungsmittel noch die körperliche, psychische oder sexuelle
Integrität eines Menschen, sondern das Vermögen (zur Hehlerei PHILIPPE
WEISSENBERGER, Basler Kommentar zum Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 160
StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 160 StGB) und wiegen hinsichtlich der begangenen
Rechtsgutsverletzung bedeutend weniger schwer als das erste. Rund dreizehn
Jahre nach seinem ersten Betäubungsmitteldelikt beging der Beschwerdeführer
zwischen September 2013 und Januar 2014 erneut eine solche
Rechtsgutsverletzung, indem er - ohne selbst Verkaufsabsichten zu hegen - beim
Aufbau von zwei Hanf-Indooranlagen mithalf. Ohne die Delikte des
Beschwerdeführers herunterspielen zu wollen, ist im vorliegenden
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Verhalten zu beurteilen, welches
nur punktuell als strafrechtlich relevant in Erscheinung trat und sich
hinsichtlich der begangenen Rechtsgutverletzungen im Laufe der Zeit
abschwächte; der Beschwerdeführer hat sich aktenkundig nach der Begehung seines
schweren Betäubungsmitteldelikts im Jahr 2000 nicht mehr zu einem Kokainhandel
hinreissen lassen. Angesichts dessen, dass die schwere Rechtsgutverletzung in
Form eines Kokainhandels im grossen Stil im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
über fünfzehn Jahre zurücklag und die drei weiteren, innerhalb eines Zeitraums
von über zehn Jahren begangenen Delikte weit unterhalb dieser Schwelle liegen,
war der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG im Sinne einer Verletzung
besonders hochwertiger Rechtsgüter (vgl. oben, E. 3.1) im Zeitpunkt des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht (mehr)
erfüllt.  
 
 
3.3.2. Der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die oder der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG) kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich der
Bewilligungsträger von  strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder
gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (oben, E. 3.1).  
Die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2002 für
sein erstes schweres, im Jahr 2000 begangenes Betäubungsmitteldelikt und die im
Jahr 2003 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung haben insofern Wirkung
gezeigt, als dass der Beschwerdeführer ein solches Delikt aktenkundig nicht
mehr begangen und, von einem SVG-Delikt abgesehen, während fünf Jahren
deliktsfrei gelebt hat. Auch zwischen diesem Delikt - der in den Jahren 2005/
2006 begangenen Hehlerei - und der Mithilfe beim Aufbau von zwei Indoor-
Hanfanlagen zwischen September 2013 und Januar 2014 liegen sieben Jahre. Das
Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt somit das Bild eines Straftäters,
welcher nach der Begehung eines ersten schweren Delikts sich über längere
Zeiträume - drei bzw. zwei bzw. sieben Jahre - an die Rechtsordnung gehalten
hat und die begangenen Delikte hinsichtlich der Schwere der
Rechtsgutsverletzung im Laufe der Zeit abgenommen haben. Von den jeweils
unverdrossen weiter delinquierenden Straftätern, bei denen in der
bundesgerichtlichen Praxis das Vorliegen des Widerrufgrundes von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG bejaht worden ist (vgl. oben, E. 3.1), unterscheidet sich der
Beschwerdeführer auch dadurch, dass er stets berufstätig war und für seinen
Unterhalt sowie denjenigen der Familie aufzukommen vermochte; von ausstehenden
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'000.-- abgesehen ist er aktenkundig
schuldenfrei. Zur Zeit vermittelt der Beschwerdeführer somit nicht das Bild
eines notorischen Straftäters, der sich von strafrechtlichen Verurteilungen und
ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und sich nicht an
die Rechtsordnung halten kann, auch wenn ihm ein völlig deliktfreies Leben bis
anhin noch nicht gelungen ist. Damit ist jedoch auch der Widerrufsgrund von 
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumindest zur Zeit nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle einer
weiteren Delinquenz seine Situation neu überprüft und die zu jenem Zeitpunkt
herrschenden Umstände berücksichtigt werden können. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet, und das angefochtene Urteil ist
aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu
entrichten. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5
BGG). 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2016 wird aufgehoben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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