Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.880/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_880/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.

Gegenstand
Schulwesen, Kosten Tagesstrukturen für eine Schülerin; unentgeltliche
Verbeiständung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
17. August 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ und seine Ehefrau wohnen seit ihrem Zuzug aus Thailand am 12. Juli
2014 in U.________. Ihre Tochter B.________, geb. 2005, besucht die
Primarschule in V.________. Sie benutzt die von der Gemeinde V.________ zur
Verfügung gestellten Tagesstrukturen (namentlich Essen/Betreuung über den
Mittag). Die Rechnung für die Tagesstrukturen 2014/2015 ist noch offen. Am 14.
Dezember 2015 stellte die Gemeinde V.________ den Eltern von B.________ in
Anwendung von § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 60 Abs. 3 des Luzerner Gesetzes
vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung (VBG) Rechnung im Umfang von Fr.
760.-- für die Tagesstrukturen 2015/2016 (Fr. 2'160.-- für das Essen im
Chinderhus, inkl. Betreuung, abzüglich Beitrag der Gemeinde V.________ von Fr.
1'400.--). Dagegen erhob A.________ am 10. Januar 2016 Einsprache. Am 3.
Februar 2016 fand eine Besprechung statt. Gestützt darauf erging am 2. Mai 2016
folgender Einspracheentscheid des Gemeinderats V.________:

"Herr A.________ (und Ehefrau) haben bis nach den Sommerferien monatlich Fr.
200.00 zu überweisen (6 x Fr. 200.--). Damit werden die Kosten für die
Musikschule und die Tagesstrukturen für das Schuljahr 2015/16 gedeckt. Falls
bis zum 15. August 2016 die Rechnungen für das Schuljahr 2015/16 beglichen
sind, wird die Gemeinde die Rechnung für die Tagesstrukturen 2014/15
stornieren."
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A.________ an das Kantonsgericht
Luzern; er ersuchte dieses um unentgeltliche Prozessführung sowie um die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 17. August
2016 hiess das Kantonsgericht das Gesuch teilweise gut. Es bewilligte die
unentgeltliche Rechtspflege insofern, als für das Verfahren keine amtlichen
Kosten zu erheben sind; hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abgewiesen. Das Gericht bejahte die prozessuale Bedürftigkeit
und kam zum Schluss, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Hingegen
verneinte es die Notwendigkeit der Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters mit der Begründung (s. E. 5.2 der Verfügung), im konkreten
Verfahren stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Natur, denen A.________ auf sich allein gestellt nicht gewachsen
wäre, wobei es auch auf die Obliegenheit des Gerichts zur richtigen und
vollständigen Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und auf das Gebot der
Rechtsanwendung von Amtes wegen hinwies (§§ 53 sowie 37 Abs. 2 des Luzerner
Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG).
Mit vom 13. September 2016 datierter, am 19. September 2016 zur Post gegebener
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Kantonsgericht zu verpflichten, ihm für das dort hängige
Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsanwalt beizugeben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (erster Satz). Soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (zweiter Satz). Streitig ist vorliegend allein
die Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren;
das kantonale Recht (§ 204 Abs. 2 VRG) räumt diesbezüglich keine über Art. 29
Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ein.

2.2. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff.).
Das Kantonsgericht hat in E. 5.1 die allgemeinen Voraussetzungen für die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (bei gegebener Bedürftigkeit und
Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren der Partei) unter Berücksichtigung der
eben dargelegten Prinzipien der Rechtsprechung zutreffend geschildert. Es kann
darauf verwiesen werden (BGE 109 Abs. 3 BGG). In E. 5.2 hat es erkannt, dass
diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind (Inhalt im
Wesentlichen wiedergegeben in der vorstehenden E. 1 zweiter Absatz). In der Tat
stellen sich im für den vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsstreit, der
nach seiner Natur nicht objektiv schwerwiegende Interessen betrifft, weder
schwierige Rechtsfragen noch sind zur Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich, die dem Beschwerdeführer
abgingen. Für diese Beurteilung bleibt namentlich ohne Bedeutung, was in der
Beschwerdeschrift über frühere den Beschwerdeführer betreffende
Rechtsstreitigkeiten ausgeführt wird.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, mit
summarischer Begründung und unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der
Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG), im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenbefreiung. Dem Gesuch kann wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde, die allein die Frage der unentgeltlichen
Verbeiständung vor dem Kantonsgericht, nicht den dort hängigen materiellen,
nicht aussichtslosen Rechtsstreit zum Gegenstand hat, nicht entsprochen werden
(Art. 64 BGG)
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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