Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.879/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_879/2016

Urteil vom 21. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Gegenstand
Eingrenzung (Fristwahrung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AUG, vom 3. August 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Amt für Migration des Kantons Zug erliess am 11. Juli 2016 gegen den am 25.
April 1971 geborenen algerischen Staatsangehörigen A.________ gestützt auf Art.
74 AuG eine Eingrenzungsverfügung, derzufolge er das Gemeindegebiet der ihm
zugewiesenen Nothilfeunterkunft (Gemeinde Hünenberg) ab sofort und für die
Dauer von zwei Jahren nicht mehr verlassen dürfe. Gegen die ihm am gleichen Tag
eröffnete Verfügung erhob A.________ am 28. Juli 2016 (Postaufgabe) Einsprache,
die vom hierfür zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im AuG, als Beschwerde entgegen genommen wurde. Der
Einzelrichter trat darauf nicht ein, weil die Beschwerde nicht innert der Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Zuger Einführungsgesetzes vom 31.
Januar 2013 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum
Asylgesetz (EG AuG) eingereicht worden war.
Am 16. September 2016 ging beim Amt für Migration ein von A.________
verfasstes, als "Einsprache gegen illgal Eingrenzung" bezeichnetes Schreiben
ein. Das Amt leitete dieses zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Das Schreiben ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu betrachten. Es ist ein
entsprechendes Verfahren eröffnet, ein Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen
und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Vorliegend wird ein Nichteintretensentscheid angefochten.
Verfahrensgegenstand bildet allein dieser beschränkte verfahrensrechtliche
Aspekt der Angelegenheit. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts
entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es erübrigt sich damit zu
prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erhoben worden ist.
Es ist auf sie mit Entscheid der Einzelrichterin, die als präsidierendes
Mitglied der Abteilung amtet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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