Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.873/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_873/2016

Urteil vom 20. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Steuern 2013; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
der Präsident, vom 10. August 2016.

In Erwägung,
dass die Steuerrekurskommission des Kantons-Basel-Stadt am 27. April 2016 einen
auf kantonales Steuerrecht gestützten Entscheid in Sachen A.________, wohnhaft
in U.________/ BS fällte,
dass der Steuerpflichtige dagegen beim Appellationsgericht Basel-Stadt Rekurs
erhob,
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt den Steuerpflichtigen
mit Verfügung vom 3. Juni 2016 aufforderte, bis zum 21. Juni 2016 - Frist
"einmal kurz erstreckbar" - einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu
leisten,
dass die Hausbank des Steuerpflichtigen dem Zahlungsauftrag vom 21. Juni 2016
(erst) am 22. Juni 2016 nachkam,
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt dem Steuerpflichtigen
angesichts der versäumten Frist das rechtliche Gehör gewährte, von welchem
dieser Gebrauch machte und darauf hinwies, es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass er einen Express-Auftrag hätte erteilen müssen um sicherzustellen, dass
die Überweisung noch gleichentags erfolge,
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt nach weiteren
Korrespondenzen mit Verfügung vom 10. August 2016 entschied, der
Gerichtskostenvorschuss sei verspätet geleistet worden, das Gesuch um
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei abzuweisen und der Rekurs damit als
dahingefallen zu betrachten,
dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 16. September 2016 (Poststempel) beim
Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 erhebt und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei gutzuheissen und das
Rekursverfahren durch das Appellationsgericht Basel-Stadt wieder aufzunehmen,
dass die Frage der Fristwahrung rein kantonalrechtlicher Natur ist, weshalb
eine beschwerdeführende Person in Anfechtung eines solchen Entscheides vor
Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten, insbesondere des Willkürverbots, rügen kann (Art.
9 BV; Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53),
dass sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der Auslegung und Anwendung
des kantonalen Rechts daher eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
herrscht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60), indem die
beschwerdeführende Person dartun und nachzuweisen hat, dass der angefochtene
Entscheid verfassungswidrig, insbesondere willkürlich ausgefallen sei,
dass der Beschwerde - auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine
Laienbeschwerde vorliegt (Urteil 2C_521/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2) - keine
hinreichend klare und detaillierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen
Verfügung zu entnehmen ist, zumal der Steuerpflichtige keine Verfassungsfragen
aufgreift,
dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn es die
Umstände rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist,
dass dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht
Basel-Stadt, Präsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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