Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.871/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_871/2016, 2C_872/2016     

Urteil vom 11. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Benz,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
2C_871/2016
Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

2C_872/2016
Direkte Bundessteuer 2005,

Beschwerden gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. August 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ kauften am 17. Juli 2003 ein Wohnhaus mit Garten
zu einem Preis von Fr. 1'220'000.-- und liessen es in den Jahren 2004-2006
durch eine Generalunternehmerin umbauen. Am 23. Januar 2004 wurde vereinbart,
dass die Generalunternehmerin die gesamte Sanierung gemäss Baubeschrieb zur
Ausführung übernahm und hierfür ein pauschales Entgelt von Fr. 930'000.--
erhielt, das in drei Raten in Rechnung gestellt wurde (Fr. 400'000.-- am 10.
September 2004, Fr. 250'000.-- am 14. Januar 2005, Fr. 280'000.-- am 24. Juni
2005). Die Generalunternehmerin beauftragte ihrerseits verschiedene
Bauhandwerker mit der Ausführung der erforderlichen Arbeiten. Daneben hatten
die Beschwerdeführer eigene Liegenschaftenkosten von Fr. 6'656.-- (2004) und
Fr. 82'758.-- (2005).
Am 28. August 2009 ermittelte ein Experte der Steuerverwaltung des Kantons Bern
anhand der Art der ausgeführten Arbeiten, in welchem Umfang die Auslagen der
Eheleute als Unterhaltskosten abzugsfähig waren. Gestützt darauf liess die
Steuerverwaltung für das Jahr 2004 einen Abzug für Unterhaltskosten in der Höhe
von Fr. 372'389.-- und für das Jahr 2005 einen solchen in der Höhe von Fr.
72'646.-- zu.
Im Steuerjahr 2004 resultierte ein Minuseinkommen von Fr. 1'203.-- (direkte
Bundessteuer) bzw. von Fr. 22'255.-- (Staats- und Gemeindesteuern).
Dementsprechend wurden die Eheleute A.________ mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 0. -- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern)
veranlagt.
Für das Steuerjahr 2005 wurden A.A.________ und B.A.________ von der
Steuerverwaltung des Kantons Bern am 10. November 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 327'000.-- (direkte Bundessteuer) und von Fr. 308'500.--
(Kantons- und Gemeindesteuern) veranlagt. Eine Einsprache der Eheleute wurde am
21. November 2011 abgewiesen.

B.
Am 20. Dezember 2011 gelangten A.A.________ und B.A.________ an die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welche mit Entscheiden vom 16.
Dezember 2014 die Beschwerde (direkte Bundessteuer) und den Rekurs (Kantons-
und Gemeindesteuern) abwies.
Am 16. Januar 2015 erhoben die Eheleute A.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die am 16. August 2016 abgewiesen wurde. Das
Verwaltungsgericht erwog, dass die Unterhaltskosten - mit Ausnahme der eigenen
Kosten im Jahr 2004 von Fr. 6'656.-- - zwar erst im Jahr 2005 hätten abgezogen
werden können. Weil durch die Verteilung des Abzugs auf die Steuerjahre 2004
und 2005 die Steuerschuld insgesamt geringer ausfiel als bei einem gesamthaften
Abzug der Kosten erst im Jahr 2005, bestätigte das Verwaltungsgericht jedoch
die angefochtene Veranlagung 2005.

C.
Die Eheleute A.________ haben am 16. September 2016 Beschwerde in
öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für die Periode 2005 aufzuheben
und das steuerbare Einkommen mit Fr. 0.-- (direkte Bundessteuer sowie Staats-
und Gemeindesteuern) festzusetzen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, das Verwaltungsgericht und die
Eidgenössische Steuerverwaltung (diese nur hinsichtlich der direkten
Bundessteuer) beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer sowie
die kantonalen Steuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die
Steuerpflichtigen fechten dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift
an. Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet, da sowohl die direkte
Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern streitig sind. Es behält sich aber
vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen (vgl. Art.
71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465), sofern es um denselben
Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen
stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahren
2C_871/2016 und 2C_872/2016 zu vereinigen.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht worden und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG)
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art.
73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG;
SR 642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das
angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier
Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den
Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung
findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134
II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013 bzw. 2C_96/
2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2.28).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art.
97 Abs. 1 BGG).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Anwendbar ist grundsätzlich das während der massgeblichen Steuerperiode in
Kraft stehende Recht (vgl. u.a. das Urteil 2C_851/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.3
in: StR 71/2016 S. 858 m.w.H.). Das ist hier im Wesentlichen Art. 32 Abs. 2
erster Satz DBG in der bis Ende 2009 gültigen Fassung (AS 2009 1515). Gemäss
dieser Vorschrift können bei Liegenschaften im Privatvermögen die
Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Art. 34 lit. d DBG
bestimmt weiter: Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen,
insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.

2.1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung des Bundesrats vom 24.
August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116, in
der bis Ende 2009 gültigen Fassung, AS 2009 1517) bzw. nach Art. 1 Abs. 2 lit.
a der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über
die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten
Bundessteuer (SR 642.116.2, in der bis Ende 2009 gültigen Fassung, AS 2009
1519) waren nicht abziehbar die Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur
Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten
Liegenschaft kurz nach der Anschaffung aufwenden musste. Diese Regelungen
entsprachen der mit BGE 99 lb 362 eingeleiteten, in BGE 123 II 218 präzisierten
und seit dem 1. Januar 2010 abgeschafften (AS 2009 1515 ff.) so genannten
Dumont-Praxis.

2.1.2. Damit sollte eine steuerpflichtige Person, die eine im
Unterhaltvernachlässigte Liegenschaft kaufte, um sie instandzustellen,
steuerlich nicht besser gestellt werden als derjenige Steuerpflichtige, der ein
bereits renoviertes Grundstück erwarb (Urteil 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005
E. 2.1 = ASA 75, 488 S. 491 f. mit Hinweis). Die Frage, wann eine Liegenschaft
in diesem Sinne als vernachlässigt galt, war nach der bundesgerichtlichen
Praxis anhand der konkreten Umstände zu beantworten. Massgebliche Indizien
waren namentlich das Alter des erworbenen Gebäudes, die Art und der Umfang der
vorgenommenen Arbeiten, das Verhältnis zwischen Renovationsaufwand und
Erwerbspreis sowie die Höhe des Kaufpreises (Urteile 2C_348/2010 vom 10.
Oktober 2010 E. 2.1; 2C_595/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.2; 2C_525/2008 vom
23. Juli 2008 E. 4; 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 3.1.1; 2A.480/2004 vom 2.
Februar 2005 E. 2.2 ASA 75, 488 S. 492; 2A.389/2003 vom 10. März 2004 E. 2).
Auf diese Indizien stützten sich auch die meisten Kantone (vgl. den Anhang zum
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 3.
September 2007 betreffend die parlamentarische Initiative 04.457 zur
Einschränkung der Dumont-Praxis, BBI 2007 7993 ff. insbesondere S. 8006:
"Auswertung der Umfrage der SSK in den Kantonen betr. Anwendung der
'Dumont-Praxis'") sowie die herrschende Lehre (vgl. DONATUS HÜRZELER, Unterhalt
oder wertvermehrende Aufwendungen? Änderung der «Dumont-Praxis», Berner Notar
1998, S. 256 ff., insbesondere S. 257 f.; P ETER LOCHER, Kommentar zum DBG; 1.
Teil, Therwil/Basel 2001, N 49 zu Art. 32 DBG; F ELIX RICHNER/WALTER FREI/
STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. Zürich
2009, N 65 zu Art. 32 DBG).

2.1.3. Lag eine in diesem Sinne vernachlässigte Liegenschaft vor, so konnten
nur die Instandhaltungskosten, d.h. die Auslagen zur Beseitigung von Schäden,
die seit dem Erwerb eingetreten waren, sowie 50 Prozent für Massnahmen zur
rationellen Energieverwendung (vgl. Art. 8 der Liegenschaftskostenverordnung)
abgezogen werden, im Gegensatz zu den kurz nach der Anschaffung angefallenen
Instandstellungskosten (vgl. BBI 2007 7997; siehe zu dieser gesamten Erwägung
2.1 auch das Urteil 2C_851/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1).

2.2. Die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trägt gemäss
der Grundregel die Steuerbehörde, der Pflichtige dagegen diejenige für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (vgl. u.a. BGE 140 II 248 E.
3.5 S. 252 m.w.H.), so für den einkommenssteuerlichen Abzug von
Unterhaltskosten.

3.

3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass die Umbauarbeiten innerhalb von fünf
Jahren nach Erwerb der Liegenschaft abgeschlossen waren. Weil vorliegend das
Steuerjahr 2005 zu beurteilen ist, kommt die per Ende 2009 abgeschaffte
Dumont-Praxis noch zur Anwendung.

3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Umbauarbeiten gemäss
Generalunternehmervertrag ausdrücklich die "komplette" Sanierung des Wohnhauses
vorsahen. Es wurden Küche, Badezimmer, Fenster und ein Teil der Bodenbeläge
ersetzt, Spenglerarbeiten ausgeführt sowie Decken, Wände und die gesamte
Gebäudehülle renoviert und die Fassade neu isoliert. Zudem wurden ein neuer
Dachaufbau erstellt und im Obergeschoss eine Dampfdusche eingebaut. Alle
Indizien, wie Art und Umfang der Renovationsarbeiten und Höhe der Umbaukosten,
sprächen dafür, dass die streitbetroffene Liegenschaft im Sinne der
Rechtsprechung vernachlässigt gewesen sei, sodass sich die Abziehbarkeit der
Aufwendungen für den nachgeholten Unterhalt nach der Dumont-Praxis gerichtet
habe.

3.3. Diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
werden von den Beschwerdeführern gar nicht bestritten. Sie wehren sich trotzdem
gegen die Anwendung der Dumont-Praxis und behaupten, dass sie nichts Neues oder
Anderes geschaffen hätten als bereits vorhanden war. Das Vorhandene sei zudem
sehr gut unterhalten gewesen. Der Verkäufer der Liegenschaft habe die
Liegenschaft selbst bewohnt, sei vermögend und habe augenfällig gut zum Haus
geschaut. Die Beschwerdeführer sind überzeugt, dass die Liegenschaft vor der
Renovation im Unterhalt nicht vernachlässigt war und dass viele
Kaufinteressenten ohne Renovationen vorzunehmen in das Haus eingezogen wären.
Diese - unbewiesenen - Ausführungen der Beschwerdeführer sind weder geeignet,
die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen, noch vermögen sie die überzeugende rechtliche
Würdigung der Vorinstanz zu erschüttern, wonach es sich beim Wohnobjekt der
Beschwerdeführer um eine stark vernachlässige Liegenschaft im Sinne der
Rechtsprechung zur Dumont-Praxis handelte.
Zu fragen wäre eher, ob die Steuerverwaltung zu grosszügig verfuhr, als sie
trotz Anwendung der Dumont-Praxis Unterhaltskosten von Fr. 445'035.-- nach Art.
32 Abs. 2 DBG zum Abzug zuliess. Dies zu beurteilen, ist indes nicht Gegenstand
des bundesgerichtlichen Verfahrens.

4.

4.1. Die kantonale Steuerverwaltung liess Kostenanteile von Fr. 372'389.-- im
Jahr 2004 und von Fr. 72'646.-- im Jahr 2005 als Unterhaltskosten zum Abzug zu.
Das beruhte auf dem Gutachten des beigezogenen Experten (vgl. oben Sachverhalt/
A.) und stimmt gesamthaft mit den gesetzlichen Grundlagen sowie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.1) überein. Betragsmässig
wurden diese Abzüge im kantonalen Rechtsmittelverfahren bestätigt (vgl. zu den
Einzelheiten dieses Verfahrens oben Sachverhalt/B.). Das Verwaltungsgericht
erwog allerdings, dass die Unterhaltskosten - mit Ausnahme der eigenen Kosten
im Jahr 2004 von Fr. 6'566.-- - erst im Jahr 2005 hätten abgezogen werden
können, was unbestritten blieb.

4.2. Einkommensmindernd wirkten sich die im Jahr 2004 gewährten
Unterhaltskosten von Fr. 372'389.-- im Umfang von Fr. 371'186.-- aus. Letztere
Kosten können daher im Jahr 2005 nicht nochmals zum Abzug gewährt werden, auch
wenn sie eigentlich dieser Periode zuzuordnen sind. Eine doppelte
Berücksichtigung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Der Restbetrag von Fr.
1'203.-- blieb aufgrund des resultierenden Minuseinkommens im Steuerjahr 2004
indes unberücksichtigt. Über dessen Abzug wurde im Jahr 2004 somit nicht
rechtskräftig entschieden. Die Beschwerdeführer konnten sich im
Veranlagungsverfahren diesbezüglich auch nicht zur Wehr setzen, weil sie damals
kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der steuerlichen Abziehbarkeit
des Überschusses gehabt hätten. In der entsprechenden Höhe von Fr. 1'203.--
stehen dem Abzug im Steuerjahr 2005 somit keine formalen Hindernisse entgegen.
Da der Abzug vor Bundesgericht auch materiell unter den Verfahrensbeteiligten
unstrittig ist, ist er zusätzlich zu gewähren.
Dass die Beschwerdeführer dadurch eine günstigere Steuerlast tragen als nach
der vom Verwaltungsgericht favorisierten Verteilung der Kosten auf die Jahre
2004 (im Betrag von Fr. 6'566.--) und 2005 (alle weiteren Kosten), ist ihnen
nicht anzulasten.

4.3. Die Beschwerdeführer sprechen sich dafür aus, im Steuerjahr 2005 die
beiden im Jahr 2005 bezahlten Teil-Rechnungen über Fr. 280'000.-- und Fr.
250'000.--, abzüglich eines wertvermehrenden Anteils von Fr. 60'000.--, sowie
selbst getätigte Auslagen von Fr. 82'758.-- - insgesamt demnach einen Betrag
von Fr. 552'758.-- - zum Abzug zuzulassen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie
den Abzug der Hälfte dieses Betrages (Fr. 276'379.--).
Nach dem bereits Ausgeführten wurden indes in den beiden Jahren 2004 und 2005
zu Recht zusammen nicht mehr als Kosten von Fr. 445'035.-- als abziehbarer
Liegenschaftenunterhalt anerkannt, weshalb nach den bereits im Jahr 2004
einkommensmindernd berücksichtigten Fr. 371'186.-- im Jahr 2005 für den Antrag
der Beschwerdeführer nur Raum bleibt, soweit er die restlichen Fr. 73'849.--
betrifft. Nebst den im Jahr 2005 bereits zugesprochenen Unterhaltskosten von
Fr. 72'646.-- ist somit der bereits erwähnte zusätzliche Kostenanteil von Fr.
1'203.-- steuerlich abziehbar. Das steuerbare Einkommen von Fr. 327'008.-- ist
um diesen Betrag auf Fr. 325'805.-- zu reduzieren.
Darüber hinaus gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, warum die
Rechtsauffassung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese die Rechtskraft der Veranlagung 2004 missachtet
und daher " die Steuergesetze des Bundes (DBG und StHG) " verletzt haben soll.

4.4. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde
hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

5.
Die Dumont-Praxis wurde im Kanton Bern zwar bereits per 1. Januar 2009
abgeschafft (mittels Aufhebung von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die
Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken vom 12. November
1980 [VUBV; BGS 661.312.51], findet jedoch in der vorliegenden Steuerperiode
2005 auch für die kantonalen Steuern noch Anwendung. Im Übrigen entsprechen
Art. 9 Abs. 3 StHG [in der Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2009] und Art.
36 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG
661.11) betreffend Liegenschaftenunterhaltskosten inhaltlich Art. 32 Abs. 2
DBG.
Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer
verwiesen werden. Im Steuerjahr 2004 wirkten sich insgesamt Unterhaltskosten
von Fr. 350'134.-- einkommensmindernd aus, weshalb der Abzug in diesem Umfang
konsumiert ist. Abziehbar ist von den in den Jahren 2004 und 2005 gesamthaft zu
berücksichtigenden Unterhaltskosten von Fr. 445'035.-- demnach im Steuerjahr
2005 noch ein Betrag von Fr. 94'901.--. Das sind Fr. 22'255.-- mehr gegenüber
dem von den Vorinstanzen bereits gewährten Abzug von Fr. 72'646.--.
Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern
teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen von Fr. 308'592.-- ist um Fr.
22'255.-- auf Fr. 286'337.-- zu reduzieren.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den überwiegend
unterliegenden Beschwerdeführern zu 9/10 und der Steuerverwaltung des Kantons
Bern zu 1/10 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind auch die
Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist
den in keiner Verfahrensphase anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_871/2016 und 2C_872/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_872/2016) wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 325'800.-- veranlagt.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_871/2016) wird
teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 286'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 128'000.--
veranlagt.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden zu Fr. 4'050.-- den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zu Fr. 450.-- der
kantonalen Steuerverwaltung Bern auferlegt.

5. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Die Sache wird zur Neufestlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

7. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter

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