Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.870/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_870/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 29. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1989) ist brasilianischer Staatsbürger. Er reiste am
26. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er am 2. Oktober 2009 die Schweizer
Bürgerin B.A.________ heiratete. Das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft erteilte ihm im Anschluss hieran eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Gattin. Aus der Beziehung ging im September 2011 ein
gemeinsamer Sohn hervor. Wegen ehelicher Spannungen traf das Bezirksgericht
Liestal am 15. Januar 2013 Eheschutzmassnahmen, die indessen nie zum Tragen
kamen. Anfangs 2014 wurde A.A.________ vorübergehend aus der ehelichen Wohnung
weggewiesen und mit einem Kontaktverbot belegt. Die Eheleute wohnen heute
wieder zusammen.

A.b. Am 9. Januar 2011 schlug A.A.________ mit einem Bierglas auf den Kopf des
Wirts einer Bar ein und versetzte der am Boden kauernden Kellnerin, die er für
den (fliehenden) Wirt hielt, mit dem zerbrochenen Bierglas mehrere Schläge an
den Kopf. A.A.________ wurde hierfür wegen versuchter Tötung (Kellnerin) und
versuchter schwerer Körperverletzung in Notwehrexzess (Wirt) rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt (Urteil 6B_132/2014 vom
1. Mai 2014). Am 28. April 2013 mischte sich A.A.________ (erneut) in ein
Handgemenge ein und schlug einen gläsernen "Halbliter-Bierhumpen" gegen den
Kopf eines Beteiligten. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilt ihn in diesem
Zusammenhang am 1. Juli 2015 wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
A.A.________ hat hiergegen Berufung eingereicht; das Verfahren ist noch hängig.

A.c. Seit dem 21. Juli 2014 befindet sich A.A.________ im Strafvollzug. Die
bedingte Entlassung ist frühestens am 24. Mai 2017 möglich. Das ordentliche
Vollzugsende - ohne Berücksichtigung der Verurteilung vom 1. Juli 2015 - fällt
auf den 24. November 2018. Die Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz-
und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt bewilligten A.A.________ am
2. September 2016, ab dem 8. September 2016 seine Strafe in der Form des
"Electronic Monitorings" zu verbüssen; gleichzeitig ordneten sie an, dass er
sich einer Suchtberatung zu unterziehen und auf den Konsum von Alkohol zu
verzichten habe.

B.

B.a. Am 27. November 2014 entschied das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht mehr zu
verlängern; es fordert ihn auf, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug das
Land zu verlassen. A.A.________ habe sich - so das Amt für Migration - in der
Schweiz nicht integrieren können, zudem habe er ein Gewaltverbrechen begangen;
zwar bestehe im Hinblick auf die fortdauernde und tatsächlich gelebte Ehe sowie
das enge Verhältnis des Vaters zum Sohn ein gewichtiges privates Interesse von
A.A.________, in der Schweiz bei seiner Familie verbleiben zu können; indessen
vermöge dieses das öffentliche (Sicherheits-) Interesse nicht zu überwiegen; es
gehe von ihm eine potenzielle Gefahr für grundlegende Rechtsgüter aus.

B.b. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg: Der
Regierungsrat und das Kantonsgericht Basel-Landschaft kamen am 21. April 2015
bzw. am 29. Juni 2016 zum Schluss, dass in Anbetracht aller Umstände und mit
Blick auf das Verhalten von A.A.________ das öffentliche Interesse am Schutz
der Bevölkerung vor potenziell rückfallgefährdeten ausländischen Straftätern
aus Drittstaaten das private Interesse der Familie A.________ überwiege, selbst
wenn nach der Ausreise von A.A.________ die familiären Beziehungen nur unter
erschwerten Bedingungen - besuchsweise oder über die modernen
Kommunikationsmittel - gelebt werden könnten.

C.
Die Familie A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 29. Juni 2016, den Beschluss des Regierungsrats vom 21.
April 2015 sowie die Verfügung des Amtes für Migration des Kantons
Basel-Landschaft vom 27. November 2014 aufzuheben und A.A.________ die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie zu erteilen bzw. zu
belassen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid nach einer mündlichen
Parteiverhandlung und Anhörung des Kindes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Falle des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Die Familie A.________ macht geltend, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt und das Kindsinteresse nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Der Eingriff in ihr Familienleben sei diskriminierend,
willkürlich und unverhältnismässig.
Mit Formularverfügung vom 22. September 2016 liess der Abteilungspräsident die
kantonalen Akten einholen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (vgl. Art. 42
Abs. 1 AuG; SR 142.20). Ein analoges Recht besteht unter Vorbehalt
überwiegender öffentlicher Interessen aufgrund des in Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens. Der
Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und pflegt die
Beziehungen zu seiner Gattin und seinem Sohn; seit dem 8. September 2016
(Strafvollzug mit Electronic Monitoring) lebt er zudem offenbar wieder mit
diesen zusammen. Gegen den kantonalen Entscheid, ihm die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Familie nach dem Strafvollzug zu verweigern, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die für die aufenthaltsbeendende Massnahme
erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind oder nicht, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung und nicht eine Frage des Eintretens (BGE 137 I 305 E.
2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).

1.2. Wieweit die kantonalen Behörden von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
oder wichtiger öffentlicher Interessen hätte abweichen dürfen oder müssen (vgl.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG [allgemeiner Härtefall]; vgl. E. 2.3 der Verfügung
des Amts für Migration und E. 6 des Beschlusses des Regierungsrats), kann das
Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf  Anspruchs
 bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG;
vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb, soweit die Beschwerdeführer
implizit geltend machen, dem Ehegatten und Vater sei eine (allgemeine)
Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 AuG) zu erteilen.
Dabei handelt es sich um einen ausländerrechtlichen Ermessensentscheid ohne
Bewilligungsanspruch (MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 und 5 zu Art. 83 BGG); ein solcher kann
weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem
Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S.
308; 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 ff.). Diesbezüglich
wären (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen
hinsichtlich verfahrensrechtlicher Mängel zulässig, deren Verletzung einer
formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Bundesgericht von der
Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E.
3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4). Die
entsprechenden formellrechtlichen Einwände sind im Folgenden im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln; die
entsprechenden Ausführungen gelten analog hinsichtlich des Entscheids der
kantonalen Behörden, den Aufenthalt des Beschwerdeführers auch ermessensweise
nicht zu gestatten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach,
soweit die entsprechenden Rügen anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids in der Beschwerdeschrift verfassungsbezogen substanziiert werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht hat seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde
zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn
er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw.
die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art.
106 Abs. 2 BGG: "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 f. S. 351 f.). Auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das
Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 101 E. 3
S. 104 f.). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was
rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt eine Verletzung materiellen Rechts
dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte bzw. die
antizipierte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_359/
2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im
bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als der
angefochtene Entscheid zu diesen Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II
497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführer beschränken sich weitgehend darauf, ihre bereits
vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Schutz des
Familienlebens bzw. auf persönlichen Umgang nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 3 KRK
(SR 0.107; vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls) sowie Art. 8 f. KRK
(Staatliche Fürsorgepflicht, Recht auf Betreuung durch die Eltern, Beibehaltung
familiärer Beziehungen zu beiden Elternteilen, Verbot der Trennung von den
Eltern, gegen deren Willen usw.) verletzt und dem Kindeswohl zu wenig Rechnung
getragen.

2.3.2. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu ihren diesbezüglich
bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten setzen sie sich kaum
weiterführend auseinander. Sie unterlassen es weitgehend, im Einzelnen
darzutun, inwiefern diesbezüglich konkrete Rechtsansprüche verletzt worden sein
sollen. Das Einreichen einer Liste möglicher Missachtungen von verfassungs-
bzw. konventionsmässigen Bestimmungen bzw. kantonalen Verfahrensvorgaben ohne 
detaillierte, auf die angeblich unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
Bezug nehmende Darlegungen, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht. Soweit die Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil bezüglich des
Sachverhalts und der Beweiswürdigung lediglich appellatorisch ihre Sicht der
Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellen, ist auf ihre Kritik nicht weiter
einzugehen.

2.3.3. Als unzulässiges (echtes) Novum, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid
vom 29. Juni 2016 eingetretenes neues Sachverhaltselement, kann das
Bundesgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung im Folgenden nicht
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2016 seine
Strafe in der Form des Electronic Monitorings verbüsst. Aus dem gleichen Grund
findet auch der offenbar am 12. September 2016 abgeschlossene Arbeitsvertrag
des Beschwerdeführers mit der X.________ GmbH keine weitere Beachtung; im
Übrigen bezieht der Beschwerdeführer am entsprechenden Arbeitsplatz keinen
Lohn, sondern er muss seinerseits für die Beschäftigung offenbar Fr. 400.-- im
Monat bezahlen, womit er daraus - so oder anders - im Hinblick auf die nach
Ansicht der Vorinstanz ungenügende berufliche Integration nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag.

2.4. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es seien auch die erstinstanzliche
Verfügung des Amtes für Migration bzw. der Beschluss des Regierungsrats
aufzuheben, ist auf ihren Antrag nicht einzutreten: Die entsprechenden
Entscheide bilden im Hinblick auf den Devolutiveffekt nicht Anfechtungsobjekt
vor Bundesgericht, sondern gelten lediglich mit dem kantonal letztinstanzlichen
Urteil als inhaltlich mitbeanstandet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142
E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.5 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe sich in verschiedener
Hinsicht mit den von ihnen vorgebrachten Argumenten nicht oder nur
oberflächlich auseinander gesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Soweit die Kritik hinreichend substanziiert vorgebracht wird
(vgl. E. 2), erweist sie sich als unberechtigt:

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung, ihren Entscheid angemessen zu begründen.
Es ist in diesem Rahmen nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in Kenntnis der Entscheidgründe an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.2. Dies war hier der Fall: Soweit die Beschwerdeführer sich auf das Urteil
des EGMR vom 16. April 2013 i.S.  Udeh berufen haben, sind die kantonalen
Behörden auf ihren Einwand eingegangen, indem sie feststellten, dass sich der
vorliegende Fall nicht mit jenem vergleichen lasse und es sich dabei um eine
Einzelfallbeurteilung gehandelt habe (vgl. das Urteil 2C_360/2013 vom 21.
Oktober 2013 E. 2.5 mit Hinweisen). Aus der schriftlichen Begründung des
angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Kantonsgericht - entgegen den
Einwänden der Beschwerdeführer - nicht verkannt hat, dass das zweite
Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit an der öffentlichen
Urteilsberatung dies nicht klar zum Ausdruck gekommen sein sollte, ist dies
nicht von Belang; ausschlaggebend ist die schriftliche Ausfertigung der
Entscheidbegründung; nur diese kann das Bundesgericht überprüfen, nicht
einzelne, allenfalls unpräzise oder fehlerhafte Äusserungen eines am
angefochtenen Entscheid beteiligten vorinstanzlichen Richters im Rahmen der
Urteilsberatung.

3.3. Die Beschwerdeführer hatten - ausserhalb von Ausstandsgründen bzw. einem
Ablehnungsbegehren - keinen Anspruch darauf, dass das Kantonsgericht in einer
bestimmten, für sie möglicherweise vorteilhafteren Besetzung, entschied, d.h.
den Richter beizog, welcher ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Rahmen des entsprechenden Beschlusses vom 19. August 2015
hätte gewähren wollen. Es erübrigte sich auch, den Beschwerdeführern noch
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Kantonsgericht mündlich zu äussern, nachdem
dieses willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148) davon ausgehen durfte, dass sich der entscheidrelevante Sachverhalt
hinreichend klar aus den Akten und den umfassenden Rechtsschriften der
Beschwerdeführer ergab. Art. 6 EMRK findet keine Anwendung auf
ausländerrechtliche Verfahren der vorliegenden Art, wie das Bundesgericht dies
den Beschwerdeführern bereits im Urteil vom 24. September 2015 darlegt hat
(dort E. 2.1 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR).

3.4. Bezüglich des Einwands, die Vorinstanz hätte im Hinblick auf Art. 12 KRK
insbesondere auch den Sohn zur aufenthaltsbeendenden Massnahme befragen müssen,
hat das Bundesgericht entschieden, dass im ausländerrechtlichen Verfahren
hiervon abgesehen werden kann, wenn die Wahrnehmung der wohlverstandenen, zu
den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch diese
sichergestellt ist (vgl. das Urteil 2C_930/2012 Vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1);
dabei macht es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - keinen
Unterschied, ob das Kind von den Eltern selber ausdrücklich als
verfahrensbeteiligt bezeichnet wird oder nur der ausreisepflichtige Elternteil
sich auf die familiäre, eng gelebte Beziehung zum Kind beruft. Einem - wie hier
- erst rund fünfjährigen Kind dürfte es selbst bei einer Befragung durch eine
spezialisierte Person schwer fallen, sich zu den in der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung relevanten Fragen sinnvoll zu äussern. Die Tiefe der
Beziehung des Vaters zum Kind und dessen Rolle als Bezugsperson wurden im
Übrigen von keiner Seite infrage gestellt, weshalb das Kantonsgericht auch aus
diesem Grund davon absehen durfte, den Sohn zum Verhältnis zu seinen Eltern
noch zu befragen oder im Rahmen eines kinderpsychologischen Gutachtens befragen
zu lassen.

3.5. Soweit die Beschwerdeführer unter dem Titel einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machen, das Strafverfahren sei nicht fair geführt
worden, verkennen sie, dass das entsprechende Urteil in Rechtskraft erwachsen
ist und im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage
gestellt werden kann. Sämtliche verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich somit
als unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenügend vorgebracht wurden.

4.

4.1. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht praxisgemäss einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht grundsätzlich entgegen. Art. 8 EMRK
verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
bestimmten Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens nötigenfalls auch wieder zu beenden. Das in Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
ist berührt, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der
Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht
wird, ohne dass das Familienleben andernorts gepflegt werden könnte.

4.2. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung erforderlich: Der Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden,
wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu
dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Verfassungsrecht und die Konvention verlangen, dass
die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in
einer Gesamtbetrachtung einander gegenüber gestellt und abgewogen werden (Art.
8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143
E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).

4.3. Dabei ist auch dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes
Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können. Zwar handelt es sich dabei um ein in der
Interessenabwägung zu berücksichtigendes Element unter anderen (öffentliche
Sicherheit und Ordnung, Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik
usw.; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321; Urteile 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016
E. 4.2; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_953/2014 vom
16. September 2014 E. 3.3), doch ist es im Rahmen der Interessenabwägung
seitens der nationalen und europäischen Instanzen (EGMR) von zusehends
grösserem Gewicht (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen
Schweiz [Nr. 56971/10] § 53).

5.

5.1. Der Anspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder
eines Schweizer Bürgers auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund
vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG). Dies ist unter
anderem dann der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt
worden ist; dabei dürfen mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32 mit
Hinweisen). Es spielt indessen keine Rolle, ob die Sanktion bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16
E. 2.1 S. 18).

5.2. Die aufenthaltsverweigernde bzw. -beendende Massnahme muss sich zudem als
verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 96 AuG). Dabei sind die Schwere des
begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während dieser Periode, die Auswirkung auf die betroffene Person
sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Ins Gewicht fallen auch die
Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen, müssten sie das
Land verlassen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die
entsprechende Interessenabwägung entspricht derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
(vgl. das Urteil 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4 in fine).

5.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier
geborenen 43-jährigen Türken] und den Entscheid des EGMR i.S.  Trabelsi gegen
Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], § 53 ff., bezüglich der
Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen
Tunesiers). Soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und
insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das Bundesgericht bei seiner
Interessenabwägung auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3
BV; danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der Anwesenheitsdauer
zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen
führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar
2016 E. 6.2.3 [mit Hinweisen] und 2C_576/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.5). Bei
entsprechend gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die hier geltenden Rechtsordnung in derart schwerwiegender Weise missachtet
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6.
Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190
f.).

6.
Die Vorinstanz hat die zitierte bundesgerichtliche Praxis zutreffend
wiedergegeben und rechtsfehlerfrei auf den für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt angewendet:

6.1.

6.1.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz schwer straffällig geworden. Das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn am 15. März 2012 wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung in
Notwehrexzess zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Es bezeichnete sein
Verschulden dabei als schwer. Der Beschwerdeführer habe mit voller Wucht und
ohne Vorwarnung mit einem Bierglas auf den Wirt eingeschlagen und ihm dabei nur
durch Zufall keine lebensgefährlichen Verletzungen zugefügt. Beim Schlagen mit
dem zerbrochenen Glas gegen den Kopf der Serviertochter habe er deren Tötung
eventualvorsätzlich in Kauf genommen; dass diese mit dem Leben davon gekommen
sei und auch sonst keine grösseren Schäden mit Langzeitfolgen davongetragen
habe, sei wiederum nur dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer habe von
weiteren Schlägen erst abgesehen, als ihn ein Kollege gestoppt habe; in der
Folge habe er den Tatort verlassen, ohne sich um das Opfer weiter zu kümmern
oder sich dessen Verletzungen anzunehmen.

6.1.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 16. Oktober 2013
im Rahmen der Berufung das Handeln und das Verschulden des Beschwerdeführers
als noch schwerer gewertet; indessen war es in seiner Beurteilung an das Verbot
der "reformatio in peius" gebunden. Es kam zum Schluss, dass auch bei der Tat
gegen den Wirt der Eventualvorsatz zur Tötung "als nachgewiesen" hätte erachtet
werden müssen. Dass der Beschwerdeführer die sich in geduckter Haltung
fortbewegende Serviertochter, die er für den Wirt hielt, verfolgt habe, mache
deutlich, dass er nicht beabsichtigte, Notwehr zu üben, sondern schlichtweg
"vollkommen in Rage" geraten war. Ohne die durch das Strafgericht unzutreffend
festgestellten Umstände - so das Appellationsgericht - hätte "die Strafe höher
ausfallen müssen".

6.1.3. Der Beschwerdeführer hat aus nichtigem Grund (Schliessen des Lokals)
Leib und Leben ihm unbekannter Dritter in unmittelbare Gefahr gebracht und
danach kaum Einsicht oder Reue gezeigt. Im Gegenteil: Am 28. April 2013 war er
- noch während des hängigen ersten Verfahrens - an einer weiteren
Auseinandersetzung beteiligt. In diesem Zusammenhang wurde er am 1. Juli 2015
erstinstanzlich wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (mittels eines
gefährlichen Gegenstands [Einschlagen mit einem Halbliter-Bierhumpen auf den
Kopf eines Dritten]) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
verurteilt. Dieser Entscheid ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch bestreitet
der Beschwerdeführer den Schlag mit dem Bierhumpen gegen den Kopf seines
Widersachers nicht. Er macht einzig - wie schon bei seiner früheren Tat -
geltend, in Notstandshilfe bzw. in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben.
Unter diesen Umständen darf sein entsprechendes Verhalten bei der Einschätzung
einer allfälligen Rückfallgefahr und der Beurteilung des öffentlichen
Sicherheitsinteresses ausländerrechtlich berücksichtigt werden, auch wenn das
Strafmass allenfalls noch eine Änderung erfahren sollte.

6.1.4. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz - im ausserfamiliären wie im
häuslichen Bereich (Todesdrohungen gegen seine Gattin) - eine Unbeherrschtheit
bzw. Gewaltbereitschaft gezeigt, welche das Mass dessen überschreitet, was
ausländerrechtlich im Hinblick auf seine familiäre Situation noch hingenommen
werden kann. Der Beschwerdeführer hat grundlegende Rechtsgüter verletzt bzw. in
unmittelbare Gefahr gebracht und Straftaten begangen, welche im Sinne von Art.
121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische
Landesverweisung bilden würden (Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Bei
Delikten gegen Leib und Leben rechtfertigt es sich lediglich ganz
ausnahmsweise, unter den ausländerrechtlich im Vordergrund stehenden
Sicherheitsanliegen auch nur eine geringe Rückfallgefahr hinzunehmen. Dass der
Beschwerdeführer sich im Strafvollzug korrekt verhalten hat und inzwischen von
einem Vollzug mit "Electronic Monitoring" profitieren kann, vermag eine
Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (vgl. zudem oben E. 2.3.3). Insbesondere
wird eine gute Führung im Strafvollzug bzw. in der Probezeit allgemein erwartet
und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zu. Hinzu
kommt, dass für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht wegen des im
Vordergrund stehenden Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab gilt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).

6.2.
Die angefochtene aufenthaltsbeendende Massnahme kann auch nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden:

6.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen
und wurde in seiner Heimat sozialisiert. Dort leben noch sein Vater, seine
beiden Brüder und weitere Familienangehörige sowie ein ausserehelicher Sohn. In
der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer, der sich erst seit rund sieben
Jahren hier aufhält, beruflich, sozial und sprachlich kaum zu integrieren
vermocht. Er übte Gelegenheitsarbeiten auf temporärer Basis aus, wobei die
längste Anstellung gerade mal zwei Wochen dauerte. Seine Deutschkenntnisse sind
nach wie vor limitiert. Soweit er sich nicht in Untersuchungshaft oder im
geschlossenen Strafvollzug befand, kümmerte er sich um den gemeinsamen Sohn,
was es seiner Gattin erlaubte, sich als Lehrerin ausbilden zu lassen. Die
Beschwerdeführer waren während Jahren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen; die
entsprechende Abhängigkeit bestand auch noch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids fort. Eine Verbesserung der Situation scheint derzeit nicht
absehbar.

6.2.2. Der Gattin dürfte eine Ausreise nach Brasilien nur schwer zuzumuten
sein; ganz auszuschliessen ist sie indessen nicht. Das Bundesgericht geht bei
der erstmaligen Erteilung oder der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
relativ kurzem Aufenthalt davon aus, dass die Bewilligung zu verweigern ist,
wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
verurteilt wurde und dies selbst dann, wenn dem Schweizer Ehegatten nicht oder
kaum zugemutet werden kann, das Land zu verlassen ("Reneja"-Praxis; BGE 120 Ib
6 E. 4b S. 14 unter Hinweis auf BGE 110 Ib 201 ff.; 135 II 377 E. 4.3 und 4.4).
Wie die Vorinstanz zu Recht unterstreicht, wurde der Beschwerdeführer mit 4 ½
Jahren Freiheitsentzug deutlich strenger bestraft als es dem genannten
Richtwert entspricht; ein weiteres strafrechtliches (Berufungs-) Verfahren ist
zudem noch hängig. Weder die Beziehung zu seiner Gattin noch jene zu seinem
Kind vermochten den Beschwerdeführer davon abzuhalten, hier zweimal gewalttätig
zu werden und das Leben ihm unbekannter Dritter aufs Spiel zu setzen. Der Sohn
seinerseits befindet sich noch in einem anpassungsfähigen, in erster Linie auf
die Beziehung zu den Eltern ausgerichteten Alter; es ist ihm möglich, diesen
gegebenenfalls in die Heimat des Vaters zu folgen und sich in Brasilien zu
sozialisieren.

6.2.3. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gattin und der Sohn nicht direkt
gehalten sind, das Land zu verlassen. Verbleiben sie hier und besteht die
Anspruchssituation nach Art. 42 AuG künftig fort, wird ein Gesuch des
Beschwerdeführers neu zu prüfen sein, wenn er sich in seiner Heimat bewährt hat
und von ihm keine spezifische Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit zu
befürchten ist - er sich mit anderen Worten für eine angemessene Dauer in
seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
ausländerrechtlich vernachlässigt werden kann. Der Zeitablauf, verbunden mit
der Deliktsfreiheit, führt dazu, dass die Interessenabwägung künftig allenfalls
anders ausfällt als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der
Entlassung aus dem Strafvollzug (Urteile 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E.
3.3 und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten
des Ausländers beim ausländerrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind
(vgl. das Urteil 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). In
der Zwischenzeit können die familiären Beziehungen besuchsweise bzw. über
Internet oder die klassischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Die
Ehegattin kann ihren Mann bis zu einem künftigen neuen Entscheid über sein
Aufenthaltsrecht von hier aus finanziell wie psychisch unterstützen.

6.2.4. Die Beschwerdeführer kritisieren zu Unrecht, es sei im Vergleich zu
Straftätern mit Schweizer Staatsbürgerschaft diskriminierend bzw.
rechtsungleich, wenn der brasilianische Ehegatte und Vater neben den
strafrechtlichen Folgen seines Handelns zusätzlich mit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme ausländerrechtlich sanktioniert werde: Die
entsprechende Ungleichbehandlung beruht mit der unterschiedlichen
Staatsbürgerschaft auf einem sachlichen Grund. Schweizerbürger bedürfen für
ihre Anwesenheit im Land keiner Bewilligung. Sie kommen in den Genuss
zusätzlicher Rechte (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, politische
Rechte usw.) und unterliegen zusätzlichen Pflichten (Militärdienst usw.),
welche an ihre Staatsbürgerschaft anknüpfen. Ausländischen Personen fehlt ein
entsprechender Bezug zur Schweiz; die für sie weniger günstige Rechtsstellung
liegt in der Natur der Sache und basiert auf den völkerrechtlichen Prärogativen
des einzelnen Staats.

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

7.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1) der Begehren nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG; vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Die unterliegenden
Beschwerdeführer haben dementsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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